Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

1.  Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Utersum für das Gebiet des landwirtschaftlichen Hofes Strunwoi 14 und die umliegenden Flächen nördlich und westlich davon in einer Größe von ca. 110 m x 120 m und die Begründung ist als vorhabenbezogener Bebauungsplan zu erstellen. Die Begründung ist entsprechend zu verfassen.

 

2. Der Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Utersum für das Gebiet des landwirtschaftlichen Hofes Strunwoi 14 und die umliegenden Flächen nördlich und westlich davon in einer Größe von ca. 110 m x 120 m und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

3. Die Auslegung hat erst zu erfolgen, wenn der noch zu erstellende Durchführungsvertrag unterschrieben ist, weil dort die Bewirtschaftungsregelungen festzulegen sind.

 

4. Die Kosten, die mit der Erstellung des Durchführungsvertrages verbunden sind hat der Vorhabenträger zu tragen.


 

Die Gemeinde Utersum beabsichtigt gemäß Abstimmung mit den übrigen Gemeinden der Insel Föhr die Voraussetzungen für die Errichtung eines Campingplatzes für bis zu 50 Wohnmobile schaffen, da bislang auf Föhr keine Übernachtungsplätze für Wohnmobiltouristen ausgewiesen sind. Ein Bedarf für einen solchen Platz besteht, insbesondere da bereits heute Wohnmobiltouristen die Insel Föhr auch ohne entsprechende Plätze ansteuern. Im Vorfeld wurden ebenfalls Standorte in Wyk und Nieblum untersucht, diese wurden jedoch zu Gunsten des Standortes in Utersum zurückgestellt.

 

Aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom 21.08.2012 wurde ein Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Utersum erarbeitet, welcher die zum gleichen Zeitpunkt festgelegten Planungsziele umsetzte.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 06.09.2012 durchgeführt, die Anhörung der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand am 30.10.2012 statt.

 

Der vorliegende Entwurf wurde im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung durch das vom Vorhabenträger beauftragte Planungsbüro überarbeitet und ergänzt und soll nunmehr im nächsten Verfahrensschritt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden. Ferner soll die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

Eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Utersum wird im Parallelverfahren durchgeführt (6. Änderung des F-Planes der Gemeinde Utersum).

 

Bürgermeister Lorenzen begrüßt Herrn Reichardt als beauftragten Architekten sowie Herrn Matusek zu diesem und dem nächsten Tageordnungspunkt.Herr Reichardt bittet die Tagesordnungspunkte 12 und 13 gemeinsam abhandeln zu dürfen. Dies wird seitens der Gemeindevertretung gebilligt. Herr Reichardt erläutert ausführlich die Planungen. Er weist daraufhin das der Kreis Nordfriesland in Bezug auf die Textliche Festsetzung (Teil B) zum Bebauungsplan Nummer 9 eine saisonale Begrenzung für den Betrieb nicht für genehmigungsfähig hält. Insofern schlägt er folgende Änderung der textlichen Festsetzungen – Teil B – des Bebauungsplanes vor:

 

„Das Sondergebiet 2 (SO 2) dient der Errichtung eines Campingplatzes für Wohnmobile. Zulässig ist das Abstellen von maximal 50 Wohnmobilen. Die Nutzung als Campingplatz für Zelte, Camping --Wohnanhänger und Mobilheime ist ausgeschlossen. Bauliche Schallschutzanlagen wie Aufschüttungen und Wände sind im erforderlichen Maß zulässig.

 

Ebenso wurde zur zulässigen Geschossigkeit unter Nummer 2 der Satz ergänzt: „Ansonsten sind ( insbesondere bei Neubauten )  nur eingeschossige Gebäude zugelassen.“

 

Von Seiten der Gemeindevertretung wird kritisiert, dass diese Änderungen zu kurzfristig während der Sitzung bekannt gegeben werden. Herr Reichardt macht deutlich, dass aufgrund seiner urlaubsbedingten Abwesenheit erst so kurzfristig reagiert werden konnte. Die Gemeindevertretung ist sich einig, dass sie auf einer saisonalen Beschränkung Wert legt. Insofern sollte ein vorhabenbezogener Bebauungsplan und ein Durchführungsvertrag geschlossen werden. Seitens des Architekten wird bestätigt, dass eine Änderung der Beschlussfassung dahingehend erfolgen kann, dass der Bebauungsplan als vorhabenbezogener BPlan mit einem Durchführungsvertrag geschlossen wird. Unabhängig davon könnte aber der Flächennutzungsplan bereits so beschlossen und ausgelegt werden weil dieser vom Land SH ebenfalls noch genehmigt werden muss.

Hiergegen spricht sich die Gemeindevertretung jedoch aus. Sie beabsichtigen ebenfalls eine Auslegung erst dann zu veranlassen wenn der Durchführungsvertrag unterschrieben sei. Nach ausführlicher Beratung werden die Tagesordnungspunkte 12 und 13 geändert beschlossen.

 

Es wird Wert darauf gelegt, dass die Kosten des Vertrages vom Vorhabenträger zu tragen sind. Auch sollte vorab ein Gespräch aller Beteiligten stattfinden, damit die Einzelnen Punkte zeitnah abgearbeitet werden um eine Realisierung für das kommende Jahr zu ermöglichen.


Abstimmungsergebnis:          

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 9; davon anwesend: 8;

Ja-Stimmen: 8; Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0.

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 22 GO war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen;

Sönke Sörensen

Er  war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: