Beschluss: zurückgestellt

Herr Raffelhüschen berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Historische Vorgeschichte

Die Nutzung des Meeresstrandes für den Badebetrieb gründet sich im Gebiet der Stadt auf Föhr auf eine Urkunde „über die Verleihung der ausschließlichen Berechtigung zum Seebadebetrieb (Badekonzession)“ in einer Abschrift datiert vom 22.04.1938, ausgestellt vom damaligen Regierungspräsidenten in Schleswig.

 

In dieser Urkunde werden die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen des Badebetriebes in einem Seebad in der damals üblichen Sprachform beschrieben.

 

In der Vergangenheit hat es wiederholt Überlegungen gegeben diese Badekonzession zu erneuern bzw. nach den aktuellen Gegebenheiten und Anforderungen in zeitgemäßer Sprachregelung zu ändern.

 

Seitens der Stadt wurde jedoch dafür kein Erfordernis gesehen, weil die Konzession auf unbefristete Zeit erteilt worden sei und lediglich in einer heute nicht mehr zeitgemäßen Sprache darin beschrieben sei, was auch heute noch den Strand- und Badebetrieb ausmache. Ferner wurde befürchtet, dass jede neue Konzession mit einer zeitlichen Befristung versehen wäre. Mit einer dann in Abständen jeweils neu zu erlangenden Konzession würden immer wieder neue Kosten auf die Stadt zukommen, die sich mit Beibehaltung der alten Konzession vermeiden ließen.

 

Aktueller Anlass

In Zusammenhang mit den geplanten 1. und 2. Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 46, der einen planungsrechtlichen Rahmen für die Strandbewirtschaftung darstellt, wird von den zuständigen Behörden (heute untere Naturschutzbehörde) die Übereinstimmung der Bebauungsplanaussagen mit der Strandkonzession für notwendig erachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die mit einem „Wassersportzentrum“ angestrebten Nutzungsformen des Meeresstrandes sich nur noch sehr bedingt aus den Sprachformen von 1938 ableiten lassen.

 

Vorgehensweise

Die Abstimmungsabläufe um die geplanten Bebauungsplanänderungen im Laufe des vorigen Jahres ergaben u. a., dass die grundsätzlichen Aussagen des Bebauungsplanes Nr. 46 zur Strandbewirtschaftung zusammen mit einem noch zu erstellenden Leitbild für die Strandnutzung die aus Sicht der Träger öffentlicher Belange von der Stadt vorzulegende Strandversorgungskonzeption ersetzten könnte bzw. von den Aussagen her dieser gleichkäme.

 

Allerdings wäre es dann sachgerecht auf der Grundlage dieser Unterlagen (B-Plan 46 und Leitbild) einen Änderungsantrag zur bestehenden Konzession an die Untere Naturschutzbehörde zu richten, um dann das Planungsrecht mit dem Konzessionsrecht im Sinne des § 34 Landesnaturschutzgesetzes sowohl inhaltlich als auch formal in Übereinstimmung zu bringen.

 

Kosten

Nach Aussage der unteren Naturschutzbehörde bei einem Gespräch in Husum am 04.02.2013 werden keine Genehmigungskosten von Seiten der Behörde entstehen. Die Kosten werden verursacht durch die von der Stadt beizubringenden Unterlagen, die jedoch im wesentlichen vorliegen werden in Gestalt des Bebauungsplanes Nr. 46 nach seiner 1. und 2. Änderung.

 

 

Es werden negative Folgen für die Stadt Wyk auf Föhr befürchtet. Aus diesem Grunde wird die Beschlussfassung verschoben auf die nächste Sitzung. Zuvor sollen mögliche Konsequenzen aus der neuen Konzession gründlich geprüft werden.