Herr Meer berichtet, dass die Ortsgestaltungssatzung (OGS) der Gemeinde Nieblum in § 3 Abs. 2 die Anordnung der Gebäude und Eingänge bezogen auf die öffentliche Verkehrsfläche regele:

 

„Die Haupteingänge sind an der Traufseite zur öffentlichen Verkehrsfläche anzuordnen.“

 

In der Vergangenheit wurden bei Neubauten wiederholt Befreiungsanträge gestellt, wenn auf einem Grundstück die traufseitige Ausrichtung bei Reeteindeckung wegen der Abstandsflächen nicht möglich war. Diesen wurde –zumindestens teilweise- seitens der Gemeinde zugestimmt und anschließend vom Kreis Nordfriesland genehmigt.

 

Seitens des Kreises Nordfriesland wurde nunmehr deutlich gemacht, dass Abweichungen von dieser Festsetzung aufgrund der restriktiveren Genehmigungspraxis nicht mehr erteilt werden können und die Gebäude entsprechend traufseitig auszurichten seien. Sollte die Gemeinde eine giebelständige Ausrichtung für Neubauten zulassen wollen, so sei die Satzung entsprechend zu ändern. Weitere Abweichungen könnten gegebenenfalls nach Fassung eines Aufstellungsbeschlusses erteilt werden.

 

Es wird die Frage gestellt, ob die Gemeindevertretung den § 3 Abs. 2 der OGS dahingehend abändern möchte, dass zukünftig ausnahmsweise auch die Giebelseite zur Straße hin ausgerichtet werden dürfe. Es wird folgender Formulierungsvorschlag für die anschließende Beratung unterbreitet:

 

§ 3 Abs. 2   :               Die Haupteingänge sind an der Traufseite zur öffentlichen Verkehrsfläche anzuordnen.

 

§ 3 Abs. 2 a):              Ausnahmsweise kann eine abweichende Ausrichtung der Gebäude zugelassen werden, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks ansonsten erheblich eingeschränkt würde und die abweichende Ausrichtung sich nicht negativ auf das Ortsbild auswirkt. Diese Regelung gilt nur bezogen auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandenen Grundstückszuschnitte.

 

Nach ausführlicher Diskussion ist man sich einig, dass am heutigen Tage noch keine Beschlussfassung erfolgen solle. Grundsätzlich sei aber gewünscht, dass die Traufseite zur öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden solle.

 

Es wird um Prüfung gebeten, für welche Bereiche -Teilbereich A und/oder B- diese Festsetzungen Anwendung finden. In einer der nächsten Sitzungen solle diese Thematik, als separater Tagesordnungspunkt mit Vorlage, erneut beraten werden.