Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Witsum wird beschlossen.


Frau Paulsen erläutert die Vorlage an Hand einer Präsentation.

1. Wechsel vom Realgrößenmaßstab zum umsatzbezogenen Abgabenmaßstab

Die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Witsum stammt aus dem Jahre 1995. Seinerzeit wurden für die unterschiedlichen Gruppen von Abgabepflichtigen feste Einheitssätze gebildet und die Verteilung der Gesamt-Abgabenlast nach einem sogenannten Realgrößenmaßstab vorgenommen. Das bedeutet, es sind für jede Betriebsart einzelne Abgabensätze gefunden worden, die sich auf eine bestimmte Anzahl der im Betrieb vorhandenen Sitzplätze, Mitarbeiter, Fahrzeuge, Verkaufsflächen, Übernachtungen usw. beziehen.

Die Fremdenverkehrsabgabesatzung aus dem Jahre 1995 ist nach wie vor in unveränderter Fassung maßgeblich.

Da der oben beschriebene Realgrößenmaßstab rechtlich umstritten und nur mit sehr großem Kalkulationsaufwand juristisch korrekt umsetzbar ist, wäre darüber zu beraten und zu entscheiden, ob die Fremdenverkehrsabgabe künftig nach einem sogenannten umsatzbezogenen Abgabenmaßstab auf alle Abgabepflichtigen verteilt werden soll. Diese Maßstabsvariante wird in letzter Zeit zunehmend von den Tourismusgemeinden bevorzugt und beispielsweise auch in Wyk auf Föhr seit nunmehr bereits 15 Jahren erfolgreich umgesetzt. In den amtsangehörigen Gemeinden Nieblum, Wittdün auf Amrum und Utersum gilt der umsatzbezogene Maßstab seit 2011, 2012 bzw. 2013. In allen anderen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum finden derzeit ebenfalls Beratungen zum Wechsel auf die neue Maßstabsvariante statt.

Während sich bei der Umsetzung des Realgrößenmaßstabes einzelne Ungleichbehandlungen nicht immer vermeiden lassen, bietet der umsatzbezogene Maßstab eine deutlich größere Abgabengerechtigkeit und mehr Rechtssicherheit. Beim umsatzbezogenen Maßstab richtet sich die Verteilung der Abgabenlast gleichermaßen für alle Pflichtigen nach der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen, multipliziert mit einem Gewinnsatz und einem fiktiven Vorteilssatz (der jeweiligen Betriebsart).

Für die Gemeinde Witsum ist von der Verwaltung der Entwurf einer neuen Fremdenverkehrsabgabesatzung mit umsatzbezogenem Maßstab vorbereitet worden.

 

2. Abgabensatz, Finanzierungsanteile und Kalkulationsdaten

Das jährliche Aufkommen der Fremdenverkehrsabgabe betrug für die Gemeinde Witsum  in den Jahren

                                               2006                       1.621,93 €
                                               2007                       1.617,94 €
                                               2008                       1.703,14 €
                                               2009                       1.451,44 €
                                               2010                       1.484,99 €
                                               2011                       1.189,84 €
                                               2012                       1.078,69 €
                                               2013                       1.100,00 € (Haushaltsansatz)

Die Höhe der Abgabe, die eine Gemeinde zur Finanzierung ihrer eigenen Aufwendungen im Tourismusbereich von den Abgabenpflichtigen verlangen darf, ist gesetzlich bzw. durch Vorgaben der Rechtsprechung begrenzt. Grundsätzlich müssen die gemeindlichen Tourismusaufwendungen aus den folgenden vier Finanzierungsquellen gedeckt werden:

  1. Kurabgaben
  2. Fremdenverkehrsabgaben
  3. Einnahmen aus dem Tourismusbereich
  4. eigene Haushaltsmittel (Steuergelder) der Gemeinde

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Tourismuswerbung nicht über Kurabgaben (mit‑)finanziert werden darf. Aus diesem Grunde sind die Kostenblöcke „Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung“ und „Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen“ bei der Abgabenkalkulation sorgfältig zu trennen.

In Witsum betragen die Aufwendungen der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderung entsprechend der Ergebnisse der letzten Jahresabschlüsse und unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltsplanung insgesamt rund 18.500 €. Davon entfallen 4.100 € auf die Tourismuswerbung und 14.400 € auf übrige Fremdenverkehrseinrichtungen. Nach aktueller Beschlusslage der Gemeindeversammlung sollen in der Gemeinde Witsum 70% der gemeindlichen Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung aus Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden. Die gemeindlichen Aufwendungen für übrige Tourismuseinrichtungen sollen allein aus Kurabgaben und Haushaltsmitteln der Gemeinde getragen werden.

Daraus ergeben sich für die Abgabenkalkulation folgende Finanzierungsanteile:

 

1. Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung

100%

4.100,00

1.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

1.2 aus Fremdenverkehrsabgabe

70%

2.870,00

1.3 Beitragsausfall wegen Schlechterstellungsverbot o.ä.

0%

0,00

1.4 aus allgemeinen Deckungsmitteln

30%

1.230,00

2. Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen

100%

14.400,00

2.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

2.2 aus der Kurabgabe

92%

13.248,00

2.3 aus Fremdenverkehrsabgabe

0%

0,00

2.4 Beitragsausfall wegen Schlechterstellungsverbot o.ä.

0%

0,00

2.5 aus allgemeinen Deckungsmitteln

8%

1.152,00

Beitragsfähiger Aufwand Fremdenverkehrsabgabe 1.2 + 2.3

2.870,00

Das bisherige und auch aktuell erwartete Aufkommen aus der Fremdenverkehrsabgabe (Haushaltsplanung 1.100 €) bleibt also deutlich hinter dem Abgabenbedarf (2.870 €) zurück. Zudem ist festzustellen, dass die aus Kurabgaben erwarteten Anteile (rund 13.200 €) in den letzten Jahren ebenfalls nicht erreicht wurden. Im aktuellen Haushaltsplan sind in Anlehnung an die jüngsten Jahresergebnisse lediglich 8.900 € als Einnahmen aus der Kurabgabe veranschlagt worden. Theoretisch könnte insoweit über eine Anpassung der Finanzierungsanteile (zu Gunsten der Kurabgabe und zu Lasten der Fremdenverkehrsabgabe) nachgedacht werden.

Eine Anhebung der Abgabensätze in der Fremdenverkehrsabgabe wäre nach alledem sachgerecht und erforderlich.

Rechtlich zulässig wäre –  zu Gunsten des Gemeindehaushaltes – sogar die nachfolgende Finanzierung:

 

1. Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung

100%

4.100,00

1.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

1.2 aus Fremdenverkehrsabgabe

70%

2.870,00

1.3 Beitragsausfall wegen Schlechterstellungsverbot o.ä.

0%

0,00

1.4 aus allgemeinen Deckungsmitteln

30%

1.230,00

2. Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen

100%

14.400,00

2.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

2.2 aus der Kurabgabe

63%

9.072,00

2.3 aus Fremdenverkehrsabgabe

29%

4.176,00

2.4 Beitragsausfall wegen Schlechterstellungsverbot o.ä.

0%

0,00

2.5 aus allgemeinen Deckungsmitteln

8%

1.152,00

Beitragsfähiger Aufwand Fremdenverkehrsabgabe 1.2 + 2.3

7.046,00

 

Entscheidet man sich für einen Wechsel auf die neue Maßstabsvariante, so kann dies für einzelne Betriebsarten zusätzlich noch zu spürbaren Veränderungen in der Höhe der jährlich zu zahlenden Fremdenverkehrsabgabe kommen. Insbesondere dann, wenn Pflichtige einer bestimmten Betriebsart nach bisherigem Satzungsrecht möglicherweise zu Abgaben in nicht ausreichender Höhe herangezogen werden mussten.

Da sich exakte Berechnungsgrundlagen erst dann ermitteln lassen, wenn die Abgabepflichtigen aufgrund der neuen Satzungsgrundlage zu Umsatzmeldungen verpflichtet werden können, ist die von der Verwaltung für eine Kalkulation angefertigte vorläufige Veranlagungsliste noch mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund ist hier zunächst von einem Abgabenbedarf in Höhe von „nur“ 2.870 € ausgegangen worden.

Es lässt sich im Ergebnis nicht vermeiden, dass der zunächst im Satzungsentwurf vorgesehene Abgabensatz von 10,6% nach Eingang der Umsatzmeldungen zu korrigieren ist. Dabei wäre dann das Schlechterstellungsverbot zu beachten. Das bedeutet, eine Anhebung des Abgabensatzes wäre frühestens zum 1. Januar 2015 möglich, während eine Senkung des Abgabensatzes auch rückwirkend zum 1. Januar 2014 beschlossen werden könnte.

Folgende Berechnung liegt dem zunächst vorgesehenen Abgabensatz zugrunde: Die Gesamtsumme der Messbeträge aller pflichtigen Betriebe beträgt in der vorläufigen Veranlagungsliste insgesamt 26.876 €. Der höchstzulässige Abgabensatz für das Beitragsjahr 2014 ergibt sich somit aus der Berechnung:

2.870 €  :  26.876 €  =  10,678%.

Dieser Abgabensatz sollte in der kommunalen Abgabensatzung ohne Veränderung der bisher beschlossenen Finanzierungsanteile nicht überschritten werden.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig