Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr beschließt den als Anlage beigefügten Vertragstext in neuer Fassung als Muster für städtebauliche Vereinbarungen bei Abbruchvorhaben in Zusammenhang mit Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB.

  2. Dieses Vertragsmuster ist sinngemäß unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfälle durch den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Wyk auf Föhr anzuwenden.

 


Herr Poschmann berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Sachverhalt

Bei der Handhabung der Erhaltungssatzung sind in begründeten Einzelfällen wiederholt Abbrüche von Gebäuden zugelassen worden. Voraussetzung hierfür sind jeweils gewesen der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Antrag stellenden Seite und der Stadt und die Abstimmung eines Neubauvorhabens. Mit dem Vertrag sollte die Umsetzung dieses mit der Stadt abgestimmten Neubauvorhabens sichergestellt werden. Ferner wird im Vertrag die Erhaltung von Dauerwohnraum im Rahmen des mit der Erhaltungssatzung ebenfalls verknüpften Milieuschutzes geregelt. Angestrebt ist dabei die Eintragung einer Baulast. Die Baulasteintragung ist jedoch in denjenigen Fällen nicht mehr möglich, wo die Dauerwohnnutzung nachweislich seit langem nicht mehr ausgeübt wird.


Verfahrensweise

Der Nachweis, dass ein zwischen der Antrag stellenden Seite und der Stadt abgestimmtes Neubauvorhaben auch tatsächlich baurechtlich genehmigt werden kann, war bisher durch einen Bauvorbescheid auf der Grundlage entsprechend detaillierter Antragsunterlagen zu führen. Bis dahin wurde der Abbruch zwar in Aussicht gestellt, aber seitens der Stadt nicht genehmigt.

 

Nach Vorliegen eines positiv beschiedenen Bauvorbescheides sind dann der Abbruch genehmigt und das gemeindliche Einvernehmen zu dem entsprechenden Bauantrag erteilt worden.

 

Mit dieser Vorgehensweise waren zwei Genehmigungsabläufe verbunden, einer für die Bauvoranfrage und ein weiterer für den Bauantrag. Da ein solcher Ablauf angesichts der Bearbeitungszeiten beim Kreisbauamt jeweils zwei bis drei Monate dauern kann, und unter Berücksichtigung der Entscheidungsabläufe bei der Stadt dann mit mehr als einem halben Jahr Vorlauf von der ersten Beantragung bis zur Baugenehmigung zu rechnen ist, hat der zuständige Ausschuss angeregt auf den Bauvorbescheidsablauf zu verzichten.

 

D. h. es kann sogleich eine Baugenehmigung für den abgestimmten Neubauvorschlag beantragt werden. Das gemeindliche Einvernehmen wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass seitens des Kreisbauamtes keine Hinderungsgründe für eine Baugenehmigung gesehen werden. Eine Genehmigung für den Abbruch nach Erhaltungssatzung wird jedoch seitens der Stadt erst dann erteilt, wenn die Baugenehmigung vorliegt.

 

Dieser in § 2 des Vertragstextes geregelte Ablauf wird im oben beschriebenen Sinne geändert, so dass der Bauvoranfrageablauf aus dem Vertragstext herausgenommen wird. § 2 erhält somit eine neue Fassung.

Im als Anlage beigefügten Vertragsmuster sind die alte und neue Fassung zum Vergleich dargestellt.

 

Sicherungsinstrumente

 

a) Vertragsstrafe
Im § 4 des Vertragstextes wird zur Sicherung des Vertragsinhaltes eine Vertragsstrafe geregelt, die über eine Eintrag in Grundbuch an rangerster Stelle abgesichert wird. Nach Fertigstellung des vereinbarten Neubauvorhabens wird diese Eintragung gelöscht.

 

Es hat wiederholt Anträge gegeben auf diese Eintragung zu verzichten, weil die Kreditinstitute zur Absicherung der Finanzierung auf einer Eintragung an rangerster Stelle bestehen. Bislang sind diese Anträge abgelehnt worden, weil andernfalls keine wirksame Absicherung möglich erscheint.

 

b) Baulast

Baulasteintragungen dienen zur Absicherung der Dauerwohnnutzung und sind bislang als Ausdruck der Umsetzung des Milieuschutzes verlangt worden. In denjenigen Fällen, wo eine Dauerwohnnutzung zwar genehmigt, aber seit längerem (ca. zwei Jahre) nicht mehr ausgeübt wird, kann jedoch das Kreisbauamt eine solche Baulast nicht mehr eintragen, weil dann die Dauerwohnnutzung als erloschen angesehen wird.

 

 

Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Sachverhalte ist als Anlage eine neue Fassung für einen städtebaulichen Mustervertrag beigefügt.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig