Sitzung: 18.09.2013 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: Stadt/001987
Beschlussempfehlung:
- Aufgrund des § 84 der Landesbauordnung für das Land
Schleswig-Holstein wird für das Gebiet des Ortsteiles Boldixum der Stadt
Wyk auf Föhr zwischen Buut Dörp im Norden, der Umgehungsstraße L 214 im
Osten, der Südseite der Ocke-Nerong-Straße in einer Bautiefe im Süden
sowie der Gemeindegrenze im Westen die als Anlage beigefügte 1.
Nachtragssatzung zur Ortsgestaltungssatzung für den Ortsteil Boldixum als
Satzung beschlossen. Das Satzungsgebiet ist im anliegenden Plan, der Teil
dieser Satzung ist als schwarz umrandetes Gebiet dargestellt.
- Die 1. Nachtragssatzung ist auszufertigen und ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Auslösender Grund
An der
Hauptdurchgangsstraße des Dorfes Boldixum ist ein Wohnhaus unter Reet beantragt
worden. Das als Ausnahme beantragte Reetdach entspricht nicht dem Bebauungsplan
Nr. 6. Gleichwohl ist der zuständige
Ausschuss in der Sitzung am 20.08.2013 der Argumentation des Antragsstellers
gefolgt und hat sich im Hinblick auf das Ortsbild an der Hauptdorfstraße für
das Gebäude unter Reet ausgesprochen. Denn der geplante Neubau an der markanten
Ecksituation von Ocke-Nerong-Straße und Baben Dörp ergänzt das Ensemble
historischer Gebäude unter Reet beiderseits der Ocke-Nerong-Straße.
Sachverhalt/Hintergrund
Die Ortsgestaltungssatzung für den Ortsteil Boldixum in der Neufassung
vom 16.03.2010 lässt u. a. Reet als Material der Dacheindeckung zu, um den
gestalterischen Besonderheiten des historischen Ortskernes von Boldixum
Rechnung zu tragen. Diese Satzung gilt für die historische Ortslage, d. h. auch
beiderseits der Ocke-Nerong-Straße, nicht jedoch bis zum Nieblumstieg.
Der Bebauungsplan Nr. 6, rechtskräftig seit dem 08.12.1992, zwischen
Nieblumstieg und Ocke-Nerong-Straße ist seiner Zeit aufgestellt worden, um die
neuere Bebauung südlich der Ocke-Nerong-Straße planungsrechtlich zu ermöglichen
und zu regeln. Dabei ist die Südseite der Ocke-Nerong-Straße in das Plangebiet
einbezogen worden.
Dieser Bebauungsplan lässt Reetbedachung nicht zu (Textziffer 13), weil
Größen und Zuschnitte der seiner Zeit teilweise neu eingeteilten Flurstücke in
der Regel keine Reetdächer ermöglicht hätten wegen der damals gemäß LBO
geltenden Abstandsregelungen für Reetdächer.
Die historische
Ortslage entlang der Ocke-Nerong-Straße wurde im Bebauungsplan in dieser
Hinsicht nicht berücksichtigt, weil dort die Abstandsregelungen durch den historischen
Bestand in vielen Fällen ohnehin nicht eingehalten sind. In solchen Fällen sind
für den historischen Bestand Ausnahmeregelungen gemäß LBO möglich, jeweils
begründet aus der historischen Ortslage bzw. auch durch die Erhaltungssatzung
von 1985.
Für Neubauten unter
Reet gelten diese Ausnahmeregelungen nicht. Sie haben die Abstandregelungen,
damals wie heute, einzuhalten. In einem einzigen Fall ist auf dem
Befreiungswege ein neues Gebäude unter Reet genehmigt worden (Baben Dörp 16,
Flurstück Nr. 334), weil es auf Grund eines größeren Grundstückes die nötigen
Abstände einhalten konnte und außerdem die Reihe historischer Reetdachgebäude
entlang der Ocke-Nerong-Straße (historischer Ortskern) nach Süden fortsetzt.
1. Nachtragssatzung
Um nun den
Widerspruch zwischen der Ortsgestaltungssatzung und dem Bebauungsplan
auszuräumen, hat der Ausschuss eine sinngemäße Änderung der
Ortsgestaltungssatzung empfohlen, wonach für gemäß OGS und LBO zulässige Gebäude
unter Reetdach Ausnahmen von den betreffenden Bebauungsplanfestsetzungen
zulässig sind.
Abstimmungsergebnis: 11 Ja 0 Nein 0 Enthaltung