Frau Zemke berichtet, dass am 12.06.2013 die Verhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig hinsichtlich der Klage des Amtes Föhr-Amrum, und sechs weiteren Klägern aus dem Kreisgebiet, gegen den Kreis Nordfriesland stattgefunden habe. Geklagt wurde gegen die Festlegungen des Kreises Nordfriesland hinsichtlich der Verteilung von Bundesmitteln für den Bereich der Schulsozialarbeit.

 

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die fachliche Vorgabe des Kreises Nordfriesland im Hinblick auf die Anstellung der Mitarbeiter/innen bei einem freien Träger der Jugendhilfe mit der gesetzlichen Vorgabe und darin enthaltenen Zweckbindung nicht vereinbar sei. Die Berechtigung des Kreises Nordfriesland bestehe lediglich darin, die eingehenden Anträge daraufhin zu prüfen, ob es sich um Maßnahmen der Schulsozialarbeit handele, die geeignet seien, die in der Gesetzesbegründung genannten Ziele zu erreichen. Andere inhaltliche Vorgaben (zum Beispiel Anstellung der Mitarbeiter/innen bei einem freien Träger oder bestimmte inhaltlich Ausgestaltung der Arbeit) dürften nicht gemacht werden. Da der Kreis Nordfriesland nicht Zuwendungsgeber sei, sondern Fremdmittel zu verteilen gewesen seien, stehe kein weites Ermessen eines Zuwendungsgebers zu. Aufgrund der vorgenannten Auffassung des Gerichtes stehe nunmehr eine Neubescheidung an.

 

Gegen das Urteil wurde kein Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Kreis Nordfriesland gestellt, so dass das Urteil rechtskräftig ist.

 

In einem gemeinsamen Gespräch beim Kreis Nordfriesland am 10.07.2013 habe man vereinbart, dass, sollten erneut Bundesmittel für die Schulsozialarbeit zur Verfügung gestellt werden, gemeinsam Rahmenbedingungen bzw. Richtlinien erarbeitet werden sollen.