Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die angefügten Richtlinien für die Vergabe von Baugrundstücken werden beschlossen.

 

Richtlinien

für die Vergabe von Baugrundstücken im Bereich der Gemeinde Utersum

 

Die Gemeinde Utersum stellt zur Zeit den Bebauungsplan auf, um insbesondere jungen Bauwilligen die Schaffung bzw. Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in der Gemeinde zu ermöglichen und den Aufbau einer Existenz zu erleichtern. Die Baugrundstücke sollen im Sinne eines sozialen Wohnungsbaus zu günstigen Konditionen an die Bewerber weitergegeben werden. Oberstes Ziel ist dabei die Verhinderung von Grundstücks-Spekulationsgeschäften. Um diese weitestgehend einzuschränken, werden folgende Richtlinien beschlossen:

1.         Bauwillige haben einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde zu stellen.

2.         Der/die Antragsteller/in muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben

3.         Der/die Antragsteller/in muss Föhringer sein. Als solche/r wird betrachtet, wer auf Föhr geboren wurde oder dessen/deren Eltern zum Zeitpunkt seiner/ihrer Geburt ihren ersten Wohnsitz auf Föhr hatten. Ebenfalls als Föhringer wird betrachtet, wer bis zur Antragstellung mindestens fünf Jahre auf Föhr mit erstem Wohnsitz ununterbrochen gemeldet war.

4.         a) Der/die Antragsteller/in und seine/ihre Partner/in dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung und fünf Jahre vorher kein eigenes Grundvermögen gehabt haben, dass eine angemessene Wohnmöglichkeit bot oder geboten hätte. Dem Grundvermögen gleich steht ein lebenslanges Nießbrauch- oder Wohnrecht an einer angemessenen Wohnung. Der/die Antragsteller/in und seine/ihre Partner/in müssen den Kaufvertrag unterschreiben.

 

b) Steht zu erwarten, dass einer der Antragsteller offenkundig (z.B. durch Erbschaft, Schenkung usw.) Grundvermögen im Sinne der Ziffer 4a erhält, soll der Antrag nicht berücksichtigt werden. Um dies beurteilen zu können haben beide Erwerber schriftlich mitzuteilen, dass sie über kein Grundvermögen verfügen und auch nicht verfügt haben. Die Gemeindevertretung entscheidet im Einzelfall.

5.         Der/die Antragsteller/in müssen seinen/ihren Arbeitsplatz seit mindestens zwei Jahren vor der Antragstellung ununterbrochen auf der Insel Föhr gehabt haben.

6.         Der/die die Antragsteller/in muss damit einverstanden sein, auf dem erworbenen Baugrundstück ein Einfamilienhaus (gegebenenfalls mit Einliegerwohnung) zu errichten, mit dem Bau spätestens innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss zu beginnen und das Bauvorhaben spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss fertig zustellen. Im Einzelfall kann eine Verlängerung dieser Frist nach rechtzeitiger vorheriger Absprache mit der Gemeinde erfolgen.

7.         Der/die Antragsteller/in muss weiter damit einverstanden sein, das neu errichtete Gebäude selbst zu bewohnen und damit den Lebensmittelpunkt in der Gemeinde Utersum zu begründen.

8.         Zur Absicherung der Eigennutzungsverpflichtung nach Ziffer 7 sollen die Grundstücke im Wege der Erbpacht vergeben werden.

9.         Sind die Eltern einer der Antragsteller Eigentümer von weiteren Wohnungen (neben der eigenen Hauptwohnung der Eltern) oder Eigentümer von Bauland, soll der Antrag nicht berücksichtigt werden. Im Zweifel entscheidet die Gemeindevertretung im Einzelfall.

10.       Ein Rechtsanspruch auf einen Bauplatz besteht nach diesen Vergaberichtlinien nicht. Die Gemeinde Utersum behält sich aus Grundstücksbevorratungen eine Vergabe vor.

11.       Von den Einschränkungen in der Einleitung („um insbesondere jungen Bauwilligen“) und Ziffer 4 können Antragsteller befreit werden, wenn sie ihren Grundbesitz oder Teile ihres Grundvermögens an eine Person oder Personenkreis veräußern, die ebenfalls die Voraussetzung für die Vergabe eines Grundstückes nach diesen Richtlinien erfüllt. Der Antragsteller muss den finanziellen Vorteil durch den Erwerb eines kostengünstigen Baugrundstücks im Baugebiet der Gemeinde Utersum gegenüber einem Erwerb auf dem freien Markt (festgestellt durch die Boden-Wertrichtlinien des Gutachterausschusses des Kreises Nordfriesland) uneingeschränkt an den/die neuen Grundbesitzer weitergeben und somit ebenfalls angemessenen Wohnraum für junge Familien schaffen. Die Gemeindevertretung entscheidet im Einzelfall.

 

 


 

Die Gemeindevertretung hat sich in den letzten Sitzungen immer wieder mit Richtlinien für die Vergabe von Baugrundstücken beschäftigt. Als Anlage wurden die Ergebnisse der Beratungen als neue Richtlinien zusammengefasst. Hierin sind auch die in der letzten Sitzung aufgenommenen Anregungen mit enthalten. Über die Richtlinien wurde bereits in der letzten Sitzung mit Ausnahme des Punktes 8 beschlossen. Die Ausführungen unter Punkt 8 sollten noch rechtlich abgeprüft werden. Hier lässt Bürgermeister Lorenzen nach ausführlicher Diskussion über den Punkt 8 b (Vergabe im Wege der Erbpacht ) abstimmen.


Abstimmungsergebnis:           4 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen