Beschluss: abgelehnt

Beschluss:

 

Die Vorlage wird abgelehnt.


Sachdarstellung mit Begründung:

Bürgermeisterin Ketels verweist auf die ausführliche Vorstellung der Vorlage in der letzten Sitzung der Gemeindevertretung durch Amtsmitarbeiter Heinrich Feddersen. Sie plädiert eindringlich für eine Beschlussfassung gemäß Vorlage, schlägt jedoch einen geringeren Abgabensatz (3,5% statt 4,8%) vor.

 

1. Wechsel vom Realgrößenmaßstab zum umsatzbezogenen Abgabenmaßstab

Die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Alkersum stammt aus dem Jahre 1995. Seinerzeit wurden für die unterschiedlichen Gruppen von Abgabepflichtigen feste Einheitssätze gebildet und die Verteilung der Gesamt-Abgabenlast nach einem sogenannten Realgrößenmaßstab vorgenommen. Das bedeutet, es sind für jede Betriebsart einzelne Abgabensätze gefunden worden, die sich auf eine bestimmte Anzahl der im Betrieb vorhandenen Sitzplätze, Mitarbeiter, Fahrzeuge, Verkaufsflächen, Übernachtungen usw. beziehen.

Die Fremdenverkehrsabgabesatzung aus dem Jahre 1995 ist nach wie vor in unveränderter Fassung maßgeblich.

Da der oben beschriebene Realgrößenmaßstab rechtlich umstritten und nur mit sehr großem Kalkulationsaufwand juristisch korrekt umsetzbar ist, wäre darüber zu beraten und zu entscheiden, ob die Fremdenverkehrsabgabe künftig nach einem sogenannten umsatzbezogenen Abgabenmaßstab auf alle Abgabepflichtigen verteilt werden soll. Diese Maßstabsvariante wird in letzter Zeit zunehmend von den Tourismusgemeinden bevorzugt und beispielsweise auch in Wyk auf Föhr seit nunmehr bereits 15 Jahren erfolgreich umgesetzt. In den amtsangehörigen Gemeinden Nieblum, Wittdün auf Amrum und Utersum gilt der umsatzbezogene Maßstab seit 2011, 2012 bzw. 2013. In allen anderen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum finden derzeit ebenfalls Beratungen zum Wechsel auf die neue Maßstabsvariante statt.

Während sich bei der Umsetzung des Realgrößenmaßstabes einzelne Ungleichbehandlungen nicht immer vermeiden lassen, bietet der umsatzbezogene Maßstab eine deutlich größere Abgabengerechtigkeit und mehr Rechtssicherheit. Beim umsatzbezogenen Maßstab richtet sich die Verteilung der Abgabenlast gleichermaßen für alle Pflichtigen nach der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen, multipliziert mit einem Gewinnsatz und einem fiktiven Vorteilssatz (der jeweiligen Betriebsart).

Für die Gemeinde Alkersum ist von der Verwaltung der Entwurf einer neuen Fremdenverkehrsabgabesatzung mit umsatzbezogenem Maßstab vorbereitet worden.

 

2. Abgabensatz, Finanzierungsanteile und Kalkulationsdaten

Das jährliche Aufkommen der Fremdenverkehrsabgabe betrug für die Gemeinde Alkersum  in den Jahren

                                               2006                       7.429,11 €
                                               2007                       9.887,65 €
                                               2008                     10.975,49 €
                                               2009                       9.596,63 €
                                               2010                       9.965,53 €
                                               2011                     11.040,88 €
                                               2012                     11.770,66 €
                                               2013                     11.700,00 € (Haushaltsansatz)

Die Höhe der Abgabe, die eine Gemeinde zur Finanzierung ihrer eigenen Aufwendungen im Tourismusbereich von den Abgabenpflichtigen verlangen darf, ist gesetzlich bzw. durch Vorgaben der Rechtsprechung begrenzt. Grundsätzlich müssen die gemeindlichen Tourismusaufwendungen aus den folgenden vier Finanzierungsquellen gedeckt werden:

  1. Kurabgaben
  2. Fremdenverkehrsabgaben
  3. Einnahmen aus dem eigenen Tourismusbereich
  4. eigene Haushaltsmittel (Steuergelder) der Gemeinde

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Tourismuswerbung nicht über Kurabgaben (mit‑)finanziert werden darf. Aus diesem Grunde sind die Kostenblöcke „Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung“ und „Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen“ bei der Abgabenkalkulation sorgfältig zu trennen.

In Alkersum betragen die Aufwendungen der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderung entsprechend der Ergebnisse der letzten Jahresabschlüsse und unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltsplanung insgesamt rund 93.900 €. Davon entfallen 16.200 € auf die Tourismuswerbung und 77.700 € auf übrige Fremdenverkehrseinrichtungen. Nach aktueller Beschlusslage der Gemeindevertretung sollen in der Gemeinde Alkersum 70% der gemeindlichen Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung  und 2% der gemeindlichen Aufwendungen für übrige Tourismuseinrichtungen aus Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden.

Daraus ergeben sich für die Abgabenkalkulation folgende Finanzierungsanteile:

 

1. Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung

100%

16.200,00

1.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

1.2 aus Fremdenverkehrsabgabe

70%

11.340,00

1.3 aus allgemeinen Deckungsmitteln

30%

4.860,00

2. Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen

100%

77.700,00

2.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

8%

6.216,00

2.2 aus der Kurabgabe

67%

52.059,00

2.3 aus Fremdenverkehrsabgabe

2%

1.554,00

2.4 aus allgemeinen Deckungsmitteln

23%

17.871,00

Beitragsfähiger Aufwand Fremdenverkehrsabgabe 1.2 + 2.3

12.894,00

Während die Aufwendungen der Fremdenverkehrswerbung mindestens mit einem Anteil von 30% aus eigenen Deckungsmitteln der Gemeinde getragen werden müssen, würde zur Mitfinanzierung der übrigen Fremdenverkehrseinrichtungen ein Anteil aus gemeindlichen Haushaltsmitteln von 8% ausreichen. Der mit 23% vorgesehene Anteil belastet den Gemeindehaushalt also über Gebühr.

Allerdings müsste der Finanzierungsanteil aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen auf rund 15% angehoben werden, um den jüngsten Abschlussergebnissen möglichst gerecht zu werden. Hier sind in der Vergangenheit insbesondere durch die Einspeisevergütungen aus der Photovoltaikanlage höhere Einnahmen als erwartet geflossen.

Die Photovoltaikanlage wurde seinerzeit aus Mitteln der Tourismusförderung finanziert. Folglich sind die daraus jetzt erzielten Einnahmen wieder dem Tourismusbereich zuzuordnen. In den letzten Sonderabschlüssen kam es wegen der Mehreinnahmen bereits zu Aufwandsüberdeckungen. Dennoch könnte der Gemeindehaushalt durch eine höhere Fremdenverkehrsabgabe entlastet werden. Folgende Finanzierungsanteile wären rechtlich zulässig:

 

1. Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung

100%

16.200,00

1.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

1.2 aus Fremdenverkehrsabgabe

70%

11.340,00

1.3 aus allgemeinen Deckungsmitteln

30%

4.860,00

2. Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen

100%

77.700,00

2.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

15%

11.655,00

2.2 aus der Kurabgabe

67%

52.059,00

2.3 aus Fremdenverkehrsabgabe

10%

7.770,00

2.4 aus allgemeinen Deckungsmitteln

8%

6.216,00

Beitragsfähiger Aufwand Fremdenverkehrsabgabe 1.2 + 2.3

19.110,00

Im Ergebnis könnte dann von einem beitragsfähigen Aufwand für die Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von rund 19.000 € ausgegangen werden. Dies würde im Vergleich zur jetzigen Satzungsgrundlage eine deutliche Anhebung (um ca. 63%) bedeuten.

Hinzu kommt, dass es durch einen Wechsel auf die neue Maßstabsvariante für einzelne Betriebsarten zusätzlich auch noch zu spürbaren Veränderungen in der Höhe der jährlich zu zahlenden Fremdenverkehrsabgabe kommen kann. Insbesondere dann, wenn Pflichtige einer bestimmten Betriebsart nach bisherigem Satzungsrecht möglicherweise zu Abgaben in nicht ausreichender Höhe herangezogen werden mussten.

Da sich exakte Berechnungsgrundlagen erst dann ermitteln lassen, wenn die Abgabepflichtigen aufgrund der neuen Satzungsgrundlage zu Umsatzmeldungen verpflichtet werden können, ist die von der Verwaltung für eine Kalkulation angefertigte vorläufige Veranlagungsliste noch mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Es lässt sich deshalb nicht unbedingt vermeiden, dass der zunächst im Satzungsentwurf vorgesehene Abgabensatz von 4,8% nach Eingang der Umsatzmeldungen zu korrigieren ist. Dabei wäre dann das Schlechterstellungsverbot zu beachten. Das bedeutet, eine Anhebung des Abgabensatzes könnte frühestens zum 1. Januar 2015 umgesetzt werden, während eine Senkung des Abgabensatzes auch rückwirkend zum 1. Januar 2014 beschlossen werden könnte.

Folgende Berechnung liegt dem zunächst vorgesehenen Abgabensatz zugrunde: Die Gesamtsumme der Messbeträge aller pflichtigen Betriebe beträgt in der vorläufigen Veranlagungsliste insgesamt 395.660 €. Der höchstzulässige Abgabensatz für das Beitragsjahr 2014 ergibt sich somit aus der Berechnung:

19.000 €  :  395.660 €  =  4,8%.

Dieser Abgabensatz sollte nach entsprechender Anpassung der Finanzierungsanteile in der kommunalen Abgabensatzung nicht überschritten werden.

 


Abstimmungsergebnis:           2 Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen          1 Enthaltung