Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Wrixum mit einem Hebesatz von 7,4% wird beschlossen.


Frau Paulsen berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

1. Wechsel vom Realgrößenmaßstab zum umsatzbezogenen Abgabenmaßstab

Die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Wrixum stammt aus dem Jahre 1995. Seinerzeit wurden für die unterschiedlichen Gruppen von Abgabepflichtigen feste Einheitssätze gebildet und die Verteilung der Gesamt-Abgabenlast nach einem sogenannten Realgrößenmaßstab vorgenommen. Das bedeutet, es sind für jede Betriebsart einzelne Abgabensätze gefunden worden, die sich auf eine bestimmte Anzahl der im Betrieb vorhandenen Sitzplätze, Mitarbeiter, Fahrzeuge, Verkaufsflächen, Übernachtungen usw. beziehen.

Die Fremdenverkehrsabgabesatzung aus dem Jahre 1995 ist nach wie vor in unveränderter Fassung maßgeblich.

Da der oben beschriebene Realgrößenmaßstab rechtlich umstritten und nur mit sehr großem Kalkulationsaufwand juristisch korrekt umsetzbar ist, wäre darüber zu beraten und zu entscheiden, ob die Fremdenverkehrsabgabe künftig nach einem sogenannten umsatzbezogenen Abgabenmaßstab auf alle Abgabepflichtigen verteilt werden soll. Diese Maßstabsvariante wird in letzter Zeit zunehmend von den Tourismusgemeinden bevorzugt und beispielsweise auch in Wyk auf Föhr seit nunmehr bereits 15 Jahren erfolgreich umgesetzt. In den amtsangehörigen Gemeinden Nieblum, Wittdün auf Amrum und Utersum gilt der umsatzbezogene Maßstab seit 2011, 2012 bzw. 2013. In allen anderen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum finden derzeit ebenfalls Beratungen zum Wechsel auf die neue Maßstabsvariante statt.

Während sich bei der Umsetzung des Realgrößenmaßstabes einzelne Ungleichbehandlungen nicht immer vermeiden lassen, bietet der umsatzbezogene Maßstab eine deutlich größere Abgabengerechtigkeit und mehr Rechtssicherheit. Beim umsatzbezogenen Maßstab richtet sich die Verteilung der Abgabenlast gleichermaßen für alle Pflichtigen nach der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen, multipliziert mit einem Gewinnsatz und einem fiktiven Vorteilssatz (der jeweiligen Betriebsart).

Für die Gemeinde Wrixum ist von der Verwaltung der Entwurf einer neuen Fremdenverkehrsabgabesatzung mit umsatzbezogenem Maßstab vorbereitet worden.

2. Abgabensatz, Finanzierungsanteile und Kalkulationsdaten

Das jährliche Aufkommen der Fremdenverkehrsabgabe betrug für die Gemeinde Wrixum  in den Jahren

                                               2006                     14.853,42 €
                                               2007                     15.899,22 €
                                               2008                     16.957,54 €
                                               2009                     16.847,57 €
                                               2010                     17.496,43 €
                                               2011                     17.767,57 €
                                               2012                     15.929,42 €
                                               2013                     17.700,00 € (Haushaltsansatz)

Die Höhe der Abgabe, die eine Gemeinde zur Finanzierung ihrer eigenen Aufwendungen im Tourismusbereich von den Abgabenpflichtigen verlangen darf, ist gesetzlich bzw. durch Vorgaben der Rechtsprechung begrenzt. Grundsätzlich müssen die gemeindlichen Tourismusaufwendungen aus den folgenden vier Finanzierungsquellen gedeckt werden:

  1. Kurabgaben
  2. Fremdenverkehrsabgaben
  3. Einnahmen aus dem eigenen Tourismusbereich
  4. Haushaltsmittel (eigene Steuergelder der Gemeinde)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Tourismuswerbung nicht über Kurabgaben (mit-)finanziert werden darf. Aus diesem Grunde sind die Kostenblöcke „Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung“ und „Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen“ bei der Abgabenkalkulation sorgfältig zu trennen.

In Wrixum betragen die Aufwendungen der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderung entsprechend der Ergebnisse der letzten Jahresabschlüsse und unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltsplanung insgesamt rund 168.200 €. Davon entfallen 29.760 € auf die Tourismuswerbung und 138.440 € auf übrige Fremdenverkehrseinrichtungen. Nach aktueller Beschlusslage der Gemeindevertretung sollen in der Gemeinde Wrixum 70% der gemeindlichen Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung  und 10% der gemeindlichen Aufwendungen für übrige Tourismuseinrichtungen aus Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden.

Daraus ergeben sich für die Abgabenkalkulation folgende Finanzierungsanteile:

 

1. Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung

100%

29.760,00

1.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

1.2 aus Fremdenverkehrsabgabe

70%

20.832,00

1.3 aus allgemeinen Deckungsmitteln

30%

8.928,00

2. Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen

100%

138.440,00

2.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

2.2 aus der Kurabgabe

81%

112.136,40

2.3 aus Fremdenverkehrsabgabe

10%

13.844,00

2.4 aus allgemeinen Deckungsmitteln

9%

12.459,60

Beitragsfähiger Aufwand Fremdenverkehrsabgabe 1.2 + 2.3

34.676,00

Das mit den obigen Finanzierungsanteilen angestrebte Ziel, 81% der übrigen Tourismusaufwendungen (ohne Werbeaufwand) über Kurabgaben zu decken, konnte in der Vergangenheit nicht erreicht werden. Statt der erforderlichen 112 T€ wurde dieser Betrag trotz Anhebung der Abgabensätze in der Kurabgabe ab 2009 nicht erreicht und auch im aktuellen Haushaltsplan wird lediglich von einem Kurabgabenaufkommen in Höhe von 100 T€ ausgegangen.

Es wäre deshalb rechtlich zulässig, die Finanzierungsanteile künftig wie folgt zu verändern und einen entsprechend höheren Kostenanteil über Fremdenverkehrsabgaben zu finanzieren, um damit den Gemeindehaushalt zu entlasten:

 

1. Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung

100%

29.760,00

1.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

1.2 aus Fremdenverkehrsabgabe

70%

20.832,00

1.3 aus allgemeinen Deckungsmitteln

30%

8.928,00

2. Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen

100%

138.440,00

2.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

2.2 aus der Kurabgabe

72%

99.676,80

2.3 aus Fremdenverkehrsabgabe

20%

27.688,00

2.4 aus allgemeinen Deckungsmitteln

8%

11.075,20

Beitragsfähiger Aufwand Fremdenverkehrsabgabe 1.2 + 2.3

48.520,00

Der aus Fremdenverkehrsabgaben zu tragende Anteil am gemeindlichen Tourismusaufwand liegt also deutlich über den nach der Haushaltsplanung und nach aktuellem Satzungsrecht erwartetem Aufkommen. Die Abgabepflichtigen werden sich deshalb in der Zukunft auf insgesamt höhere Abgabenbelastungen einstellen müssen.

Unabhängig hiervon kann es durch einen Wechsel auf die neue Maßstabsvariante für einzelne Betriebsarten zusätzlich noch zu spürbaren Veränderungen in der Höhe der jährlich zu zahlenden Fremdenverkehrsabgabe kommen. Insbesondere dann, wenn Pflichtige einer bestimmten Betriebsart nach bisherigem Satzungsrecht möglicherweise zu Abgaben in nicht ausreichender Höhe herangezogen werden konnten.

Da sich exakte Berechnungsgrundlagen erst dann ermitteln lassen, wenn die Abgabepflichtigen aufgrund der neuen Satzungsgrundlage zu Umsatzmeldungen verpflichtet werden können, ist die von der Verwaltung für eine Kalkulation angefertigte vorläufige Veranlagungsliste noch mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund ist im Satzungsentwurf zunächst von einem Finanzierungsbedarf in Höhe von 34.600 € (statt 48.500 €) ausgegangen worden. Der im Satzungsentwurf vorgesehene Abgabensatz (in § 5) ist deshalb zunächst auf 7,3% festgelegt worden.

Die Gesamtsumme der Messbeträge aller pflichtigen Betriebe beträgt in der vorläufigen Veranlagungsliste insgesamt 469.047 €. Der höchstzulässige Abgabensatz für das Beitragsjahr 2014 ergibt sich folglich aus der Berechnung:

34.600 €  :  469.047 €  =  7,376%.

Dieser Abgabensatz sollte bei gleich bleibenden Finanzierungsanteilen in der kommunalen Abgabensatzung nicht überschritten werden.

Will man die bisher festgelegten Finanzierungsanteile (wie oben dargestellt) zu Gunsten des Gemeindehaushaltes verändern, ergibt sich der nachfolgend errechnete Höchstsatz:

48.500 €  :  469.047 €  =  10,340%.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig dafür