Von der Verwaltung wird der Vermerk zum Bebauungsplan Nr. 4, 2. Änderung verlesen.

 

a)

Die Problematik besteht darin, dass das Gremium zu klären hat, wie man in  Zukunft baurechtlich  und planungsrechtlich mit den Gebäuden, deren Größe den Rahmen des jeweiligen Bebauungsplans überschreitet, umzugehen hat. Auch die Umbauten und Nutzungsänderungen die in der Vergangenheit vom Kreisbauamt abgelehnt wurden, sind davon betroffen.

 

Die Verwaltung teilt mit, dass ein Formulierungsvorschlag vom Kreisbauamt diesbezüglich erarbeitet wurde. Der Vorschlag des Kreisbauamtes sieht vor, dass bei Nutzungsänderungen und geringfügigen Umbauten von zulässigerweise errichteten Gebäude in Ausnahmefällen eine Überschreitung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung erlaubt ist.

Voraussetzung:

Der errichtete Bestand hat dieses Maß zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des B-Planes bereits überschritten  und der Rahmen der baulichen Nutzung wird nicht weiter erhöht.

Der Umbau oder die Nutzungsänderung müssen geringfügig sein.

Die Verwaltung erklärt hierzu, dass eine Geringfügigkeit dann gegeben ist, wenn die Umbauten keine statischen Auswirkungen haben.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Thema Erhaltungsatzung durch diesen Passus nicht abgehandelt sei. Die Problematik, dass ein Erhaltungssatzungs-Gebäude das Maß der zulässigen Nutzung überschreitet, sei hiermit folglich nicht automatisch geheilt.

 

Der Ausschuss spricht sich einstimmig dafür aus, die vorgeschlagene Formulierung in dem B-Plan Nr. 4 (Gebiet beiderseits des Stine-Andresen-Weges und der Flurstraße sowie zwischen Rebbelstieg und Boldixumer Straße) aufzunehmen.

 

Beschluss: 11 Ja         0 Nein              0 Enthaltung

 

 

Die Vorsitzende des Bauausschusses merkt an, dass diese Formulierung nun auch sinngemäß in anderen B-Plänen (mit ähnlicher Problematik) Verwendung finden wird.

 

 

b)

Die verbale Hilfestellung des Kreisbauamtes kann auch eine Lösung für die Häuser sein, die unter der Erhaltungssatzung fallen.

In der Vergangenheit wurden Häuser abgerissen dessen Größe dem B-Plan widersprach. Auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages sind diese dann in gleicher Größe wieder aufgebaut worden. Das Kreisbauamt ist der Meinung, wenn ein Haus abgerissen ist, dann ist es vollständig verschwunden, so dass dann der Neubau sich an den Festsetzungen des B-Planes  messen lassen muss. 

Ein Lösungsvorschlag hierzu wäre eine „Sonderfestsetzung“ für das Gebäude, wenn dieses für das Ortsbild von Bedeutung wäre. Dies ist eine Vorgehensweise, die zu vereinzelten Flächen mit besonderen Festsetzungen in den B-Plänen führt, sofern diese sich städtebaulich begründen lassen. Damit wird von der bisherigen Vorgehensweise abgewichen, nach der eine große Linie vorgegeben wird.

 

Die Fraktion der Grünen ist mit dieser Einzelfallentscheidung nicht zufrieden und würde die generell andere Lösung wie bisher bevorzugen. Wechselnde Sichtweisen des Kreisbauamtes und die zunehmende Haltung, Ausnahmeregelungen nicht zu ermöglichen aus rechtlichen Gründen, zwingen die Stadt ohnehin mit der Zeit, alle B-Pläne zu ändern.

 

Nach einer ausführlichen Diskussion entscheidet sich der Ausschuss dafür, dass die Thematik in den einzelnen Fraktionen nochmals zu beraten / zu diskutieren wäre.

Es findet kein Beschluss statt.