Beschluss:
Erneuter
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
1. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der Stadtvertretung vom 16.05.2013 zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr beiderseits des Stine-Andresen-Weges und der Flurstraße sowie zwischen Rebbelstieg und Boldixumer Straße wird aufgehoben.
2.
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 4 für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr beiderseits des
Stine-Andresen-Weges und der Flurstraße sowie zwischen Rebbelstieg und
Boldixumer Straße, wird geändert. Der geänderte Entwurf sowie der Entwurf der
Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
3. Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter: 17;
davon anwesend: 15;
Ja-Stimmen: 15; Nein-Stimmen:
; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende
Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend:.
Frau Dr. Ofterdinger-Daegel berichtet anhand der Vorlage.
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangslage und Inhalte der Planänderung
Der Bebauungsplan
Nr. 4 ist neu aufgestellt worden und in Kraft getreten am 14. 04.1992.
Im Zeitablauf ist
bei Einzelfällen deutlich geworden, dass im Falle von Nutzungsänderungen und
Umbauten genehmigter Gebäude heute genehmigungsrechtliche Probleme entstehen
können, wenn ein solches Gebäude z. B. die Ausnutzungsvorgaben des
Bebauungsplanes überschreitet.
Um keine nicht
beabsichtigten Härten für die Eigentümer solcher Gebäude entstehen zu lassen,
soll eine Festsetzungen in den Taxt des Bebauungsplanes aufgenommen werden,
wonach
bei Umbau und
Nutzungsänderungen von genehmigten Gebäuden ausnahmsweise eine Überschreitung
des im Bebauungsplan festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung zulässig wird, wenn
der genehmigte bauliche Bestand dieses Maß bereits überschreitet und im Rahmen
des beantragten Umbaus und der beantragten Nutzungsänderung der bauliche
Bestand vom Maß der Nutzung her nicht weiter vergrößert wird.
Verfahrensablauf
In der Sitzung der Stadtvertretung am 16.05.2013 sind die notwendigen
Beschlüsse gefasst worden, den Bebauungsplan Nr. 4 zu ändern und eine
sinngemäße Textpassage in den Text des Bebauungsplanes Nr. 4 aufzunehmen. Der
Aufstellungsbeschluss ist öffentlich bekannt gemacht worden.
Bei der weiteren Bearbeitung der Thematik durch das Kreisbauamt hat sich
herausgestellt, dass neben Abweichungen beim Maß der Nutzung sinnvollerweise
auch Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften mit berücksichtigt werden
sollten (z. B. Dachneigung, Dachform o. ä.). Ein entsprechend ergänzter
Textvorschlag des Kreisbauamtes ist in der Sitzung des Bau-, Planungs- und
Umweltausschusses am 04.12.2013 beraten und zur Aufnahme in das
Änderungsverfahren empfohlen worden.
Daraus ergibt sich, dass der bereits auf einer anderen inhaltlichen Grundlage gefasste Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu wiederholen ist.