Sachdarstellung mit Begründung:
Im Zusammenhang mit den Anträgen auf Gewährung von Fehlbetragszuweisungen gemäß
§ 16 b Finanzausgleichsgesetz (FAG) für die Haushaltsjahre 2009 bis 2011 hat das Kommunale Prüfungsamt Nord eine Ordnungsprüfung durchgeführt.
Die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern und Gebühren / Beiträge in Satzungen entsprechen den Anforderungen des FAG.
Eröffnungsbilanz 2009 und Jahresabschlüsse 2009 bis 2011
Die Eröffnungsbilanz und der Jahresabschluss 2009 sowie die ergebniswirksamen Haushaltsüberschreitungen im Jahr 2009 wurden am 20.11.2012 von der Gemeindevertretung beschlossen, nicht aber die Mehrauszahlungen im Bereich des Finanzhaushaltes.
Die Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 wurde am 16.09.2013 vorgenommen.
Gemäß § 95 m Absatz 2 Gemeindeordnung ist der Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. Die geprüften Jahresabschlüsse konnten nicht innerhalb dieser Frist aufgestellt werden. Ursache für die Überschreitung der Frist war die aufwendige und arbeitsintensive Umstellung des Rechnungswesens auf die Doppik.
Weiterhin enthalten die Jahresabschlüsse nicht die nach § 52 Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik vorgeschriebenen und von Bürgermeister zu unterzeichnenden Lageberichte. Diese sind zukünftig zu erstellen.
Ergebnis der
Prüfung:
Als Ergebnis dieser Prüfung ist festzustellen, dass die Gemeinde in den geprüften Haushaltsjahren 2009 bis 2011 nicht in der Lage war, bei Ausschöpfung aller eigenen Einnahmequellen und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit die Haushalte aus eigener Kraft auszugleichen. Die Haushaltspläne für die Jahre 2012 und 2013 weisen ebenfalls Fehlbeträge aus und auch nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist mit weiteren defizitären Hauhalten zu rechnen.
Gemäß § 16 b Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz müssen bei der Feststellung der unvermeidlichen Haushaltsfehlbeträge diejenigen Teile der Haushaltsfehlbeträge außer Ansatz bleiben, die durch Ausgaben entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können oder die durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, wenn alle Einnahmequellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden.
Unter Berücksichtigung der in dieser Prüfung getroffenen Feststellungen errechnet sich der anzuerkennende Fehlbetrag in Höhe von insgesamt 1.525.290,52 € wie folgt.
Jahresfehlbetrag
2009* |
377.165,79 € |
Aufgelaufenes un anerkanntes Defizit bis 31.12.2008 |
750.244,91 € |
Abzüglich Fehlbetragszuweisung für 2008 |
214.000,00 € |
Abzüglich Abschreibung Anlagenummer 000279 |
351,60 € |
Abschreibung Niederschlagswassergebühren |
4.710,07 € |
Abzüglich Hundesteuer |
500,00 € |
Anzuerkennender
Fehlbetrag 2009 |
907.849,03 € |
*ohne Fehlbetragszuweisung für 2008
Jahresfehlbetrag
2010 |
121.409,77 € |
Abzüglich Abschreibung Anlagenummer 000279 |
351,60 € |
Abschreibung Niederschlagswassergebühren |
4.710,07 € |
Abzüglich Hundesteuer |
500,00 € |
Anzuerkennender
Fehlbetrag 2010 |
115.848,10 € |
Jahresfehlbetrag
2011 |
515.180,51 € |
Abzüglich Abschreibung Anlagenummer 000279 |
351,60 € |
Abschreibung Niederschlagswassergebühren |
4.725,52 € |
Abzüglich Hundesteuer |
1.000,00 € |
Abzüglich Zweitwohnungssteuer |
7.510,00 € |
Anzuerkennender
Fehlbetrag 2011 |
501.593,39 € |
Die Fehlbetragszuweisungen 2009 bis 2011 sind vom Innenministerium geprüft worden.
Für 2009:
Aufgrund der hohen Anforderungen an den Kommunalen Bedarfsfonds können nur etwa 27 % der für 2009 als bedarfsdeckungsfähig anerkannten Fehlbeträge aller kreisangehörigen Gemeinden, die der Aufsicht einer Landrätin oder eines Landrates unterstehen, durch eine Fehlbetragszuweisung abgedeckt werden. Grundsätzlich wird ein Mindestbetrag von 80.000 € gewährt.
Die Fehlbetragszuweisung 2009 für die Gemeinde Wittdün auf Amrum wird gemäß § 16 b FAG endgültig auf 245.000 € festgesetzt.
Für 2010:
Aufgrund der hohen Anforderungen an den Kommunalen Bedarfsfonds können nur etwa 17,2 % der für 2010 als bedarfsdeckungsfähig anerkannten Fehlbeträge aller kreisangehörigen Gemeinden, die der Aufsicht einer Landrätin oder eines Landrates unterstehen, durch eine Fehlbetragszuweisung abgedeckt werden. Grundsätzlich wird ein Mindestbetrag von 80.000 € gewährt.
Die Fehlbetragszuweisung 2010 für die Gemeinde Wittdün auf Amrum wird gemäß § 16 b FAG endgültig auf 139.000 € festgesetzt.
Für 2011:
Aufgrund der hohen Anforderungen an den Kommunalen Bedarfsfonds können nur etwa 29,8 % der für 2011 als bedarfsdeckungsfähig anerkannten Fehlbeträge durch eine Fehlbetragszuweisung abgedeckt werden. Grundsätzlich wird ein Mindestbetrag von 80.000 € gewährt.
Die Fehlbetragszuweisung 2010 für die Gemeinde Wittdün auf Amrum wird gemäß § 16 b FAG endgültig auf 332.000 € festgesetzt.
Nach § 75 Absatz 3 Gemeindeordnung hat die Sicherung des Haushaltsausgleichs Vorrang vor allen anderen finanzpolitischen Erwägungen. Bei einer Gefährdung des Haushaltsausgleichs sind die Gemeinden deshalb verpflichtet, unter Ausnutzung aller ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten die Sicherung der laufenden Haushaltswirtschaft zu gewährleisten. Die Gemeinde wird daher nicht umhinkommen weitere Anstrengungen zu unternehmen, um der voraussichtlich defizitären Entwicklung entgegenzuwirken und die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung umgehend einzuleiten. Das KPA Nord weist abschließend insbesondere auf die geltenden Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds sowie die Erlasse des Innenministeriums zur Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen hin.
Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung nimmt den Bericht über die Ordnungsprüfung der Gemeinde Wittdün auf Amrum für die Haushaltsjahre 2009 bis 2011 einstimmig zur Kenntnis.