Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieblum stellt den Jahresabschluss 2011 des Kurbetriebes wie folgt fest:

 

      Der Jahresabschluss des Kurbetriebes der Gemeinde Nieblum zum 31. Dezember 2011 wird auf 1.641.498,49 EUR (Vj. 1.521.085,97 EUR) (Bilanzsumme), die Summe der Erträge auf 533.824,08 EUR (Vj. 493.789,44 EUR), die Summe der Aufwendungen auf 692.716,20 EUR (Vj. 643.174,87 EUR) und damit der Jahresverlust auf 158.892,12 EUR (Vj.149.385,43 EUR) festgestellt.

 

Die Gemeindevertretung stellt hierzu fest, dass zur Deckung aller bis Ende 2011 aufgelaufenen Verluste ein Restbetrag von 47.658,76 EUR an den Kurbetrieb zu leisten ist.

 

Ermittlung der Verlustdeckung 2011:

Verlustvortrag aus dem Jahr 2010:                                                                +  10.714,22 EUR

Übertrag des Jahresverlustes 2010:                                                              +149.385,43 EUR

Verlustausgleich der Gemeinde Nieblum für 2009:                                        -  10.714,22 EUR

Verlustausgleich der Gemeinde Nieblum für 2010:                                        -  80.000,00 EUR

Verlust des Vorjahres zum 31.12.2011:                                                              69.385,43 EUR

Jahresverlust 2011:                                                                                          158.892,12 EUR

 

Bilanzieller Verlust zum 31.12.2011:                                                            228.277,55 EUR

 

Bis zum 31.12.2011 hat die Gemeinde Nieblum insgesamt 180.618,79 EUR an den Kurbetrieb zum Ausgleich des Gesamtverlustes zur Verfügung gestellt. Die Zahlung soll wie folgt verwendet werden:

 

Verlustausgleich der Gemeinde Nieblum für 2010:                                        -  69.385,43 EUR

Verlustausgleich der Gemeinde Nieblum für 2011:                                        -111.233,36 EUR

 

Noch auszugleichender Verlust zum 31.12.2011:                                        47.658,76 EUR

 

 

Aufgrund des Liquiditätsbedarfs des Kurbetriebes wird die Verlustabdeckung 2011 an den Kurbetrieb ausgezahlt. Diese Zahlung soll mit dem Verlustvortrag verrechnet werden.

 

2.    Die in 2012 an den Kurbetrieb entrichteten 3 Abschlagszahlungen von insgesamt 150.000 EUR sollen mit dem laufenden Verlust des Geschäftsjahres 2012 verrechnet werden.

 

3.    Die in 2013 an den Kurbetrieb entrichtete Abschlagszahlung von insgesamt 80.000 EUR sollen mit dem laufenden Verlust des Geschäftsjahres 2013 verrechnet werden.

 

  1. Mit der o.a. Buchung / Verrechnung sowie der Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2011 gem. § 14 Abs. 5 des KPG wird die Amtsdirektorin des Amtes Föhr-Amrum beauftragt.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Contrescarpe 97, 28195 Bremen, mit der Durchführung der Prüfungsarbeiten für die Wirtschaftsjahre 2012 und 2013 vorzuschlagen.

 

 


Bürgermeister Riewerts erläutert den Jahresabschluss an Hand der Vorlage.

Der Rechnungsprüfungsausschuss habe sich bereits mit dem Jahresabschluss befasst und empfohlen der Beschlussempfehlung zu folgen.

 

Der Jahresabschluss 2011 des Kurbetriebes der Gemeinde Nieblum wurde von der Steuerkanzlei MEF aufgestellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Bremen geprüft.

 

      Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht hat die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG folgenden

 

      uneingeschränkten Bestätigungsvermerk

      erteilt:

 

„Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

 

      Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Eigenbetriebes Kurbetrieb der Gemeinde Nieblum, Nieblum/Föhr, für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 geprüft. Durch § 13 des Gesetzes über die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Kommunalprüfungsgesetz Schleswig-Holstein) wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes im Sinne von § 53 Absatz 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes liegen in Verantwortung der Werkleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes abzugeben.

 

      Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung sowie unter Berücksichtigung des Kommunalprüfungsgesetzes vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes keinen Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzung der Werkleitung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

 

      Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

      Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklungen zutreffend dar.

 

      Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.

 

      Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen der Werkleitung im Lagebericht hin, wonach der Eigenbetrieb auch künftig auf Einzahlungen der Gemeinde Nieblum zur Verlustabdeckung und zur Aufrechterhaltung angewiesen sein wird.“

 

Bremen, den 2. Oktober 2013

 

FIDES Treuhand GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

 

 

      gez.: Hoppe                gez.: Lürig

      Wirtschaftsprüfer                  Wirtschaftsprüfer

 

 

Der Prüfungsbericht ist vom Kommunalen Prüfungsamt Nord des Kreises Nordfriesland am 13.01.2014 mit eigener Feststellung zurückgesandt worden.

 

Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises Nordfriesland:

 

Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der dortigen Gemeindevertretung festzustellen. Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 des KPG. Die im Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen sind sorgfältig auszuwerten und im Rahmen der Möglichkeiten umzusetzen. Die Vorgaben des § 24 Abs. 1 EigVO, wonach der Jahresabschluss spätestens 6 Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, werden wiederum nicht erfüllt.

 


Abstimmungsergebnis:           9 Ja-Stimmen