Von der Verwaltung wird mitgeteilt, dass die Resolution zur Änderung des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung weitergesandt wurde. Alle Landgemeinden, die Stadt Wyk auf Föhr und die Insel und Hallig Konferenz haben sich der  Resolution angeschlossen.

Die Bundesregierung wird gebeten, nachstehende Änderung des § 22 des Baugesetzbuches (BauGB) zu prüfen und in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen:

In § 22, Absatz 1, Satz 1, BauGB werden nach den Worten „Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)" folgende Worte
„sowie die Begründung von Bruchteilseigentum (§§ 1008 bis 1011 BGB)"
eingefügt.

Die Bundesregierung wird weiterhin gebeten, eine Änderung der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) durchzuführen. Ziel dieser Änderung soll
sein, dass bei den §§ 2 bis 4 a eine Differenzierung des Begriffs „Wohnen"
erfolgt, um so die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen bzw.
Zweitwohnungen planungsrechtlich steuern zu können

Zielsetzung:

Mit der Änderung des BauGBs soll erreicht werden, dass in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen durch den Erlass gemeindlicher Satzungen germäß § 22 BauGB auch die Begründung von Bruchteilseigentum einer Genehmigungspflicht unterworfen werden kann und diese Genehmigungen gemäß § 22, Absatz 4, Satz 1, versagt werden können, wenn die Zweckbestimmung der Gebiete für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Ordnung beeinträchtigt werden. Vorrangiges Ziel ist es, die weitere städtebaulich unerwünschte Schaffung von eigengenutzten Zweitwohnungen über das Bruchteilseigentum auf den Nordseeinseln zu verhindern.

Mit der Änderung der BauNVO soll das gleiche städtebauliche Ziel erreicht werden wie bei der Änderung des BauGBs. In der bisherigen Fassung der BauNVO wird der Begriff „Wohnen" nur unzureichend definiert, da nicht die Möglichkeit besteht, auf die Verdrängung der ortsansässigen Bevölkerung durch die UmwandIung von Dauerwohnraum zu Ferienwohnraum bzw. Zweitwohnungen zu reagieren. Die bislang nicht vorgenommene Differenzierung zwischen Erst- und Zweitwohnung bei der Definition des Begriffes „Wohnen" i. S. d. BauNVO führte bislang dazu, dass planungsrechtlich keine hinreichenden Festsetzungen durch die Gemeinde getroffen werden konnten, mit denen Dauerwohnungen entgegen des Planungswillens als Zweitwohnung genutzt werden können. Diese Wohnungen werden somit dem Wohnungsmarkt für Einheimische entzogen. Der Ausdruck „Dauerwohnen" ist keine in der BauNVO ausdrücklich genannte Nutzungsart. Eine klare Definition und Abgrenzung i. S. d. Melderechts wäre diesbezüglich erforderlich und würde den Gemeinden eindeutige und rechtssichere Steuerungsmöglichkeiten ermöglichen.