Beschluss:
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1.
Für das
Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr zwischen Boldixumer Straße, St. Nicolai -
Straße, Rungholtstraße sowie der
Westgrenze der Bebauung in einer Bautiefe westlich der Gartenstraße zwischen
Rungholtstraße und Boldixumer Straße wird der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 der Stadt Wyk auf
Föhr wiederholt und erneut gefasst.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
2. Es werden die
folgenden Planungsziele festgelegt:
2.1 Festlegung der Art der Nutzung
unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes und
der Prägung des Plangebietes
dahingehend, die Dauerwohnnutzung so weit wie
möglich zu erhalten und
weiterzuentwickeln;
2.2 Festschreibung des baulichen Bestandes und Begrenzung der baulichen
Ausnutzung
auf den derzeitigen Stand;
2.3 Sicherung und Weiterentwicklung der Gemeinbedarfsflächen für Kindergarten
und
Gemeindehaus;
2.4 planungsrechtliche Regelung zur Entwicklung einer zentral innerhalb des
Plangebietes gelegenen Freifläche
unter Berücksichtigung der Erschließung;
2.5 Regelung der planungsrechtlichen Situation eines bestehenden Gewerbebetriebs;
2.6 Klärung der durch bauliche Entwicklungen ausgelösten
Ausgleichsfragen.
3. Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen
wird das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt.
4. Dieser Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Frau Dr. Ofterdinger-Daegel berichtet anhand der Vorlage.
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangslage, Problemstellung, Planungserfordernis
Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 27 ist erstmals am 30 11.1989
gefasst worden auf der Grundlage der Vorlage Nr. 144 b) (altes
Vorlagensystem). Das Verfahren ist nicht weitergeführt worden, weil andere
Planungsarbeiten als wichtiger angesehen wurden.
Danach wurde der
Aufstellungsbeschluss wiederholt am 27.02.1997 mit im Wesentlichen denselben
Planungszielen ausgelöst durch eine Bebauungsanfrage für eine größere
gewerblich genutzte Fläche, die teilweise als Freifläche in Erscheinung tritt.
Die Planungsziele
waren damals wie folgt formuliert:
- Festlegung der Art der Nutzung unter Berücksichtigung des Bestandes
und der Prägung des Plangebietes
- Festschreibung des Bestandes soweit möglich und mit dem
Gebietscharakter vereinbar
- Begrenzung der baulichen Ausnutzung auf den derzeitigen Stand
- Sicherung der Gemeinbedarfsflächen für Kindergarten uind
Gemeindehaus
Nachdem die
Verhandlungen zwischen der Stadt und der Eigentümerseite damals ohne Ergebnis
geblieben waren, ist die Planaufstellung seitens der Stadt nicht weiterverfolgt
worden.
Ausgelöst durch eine
aktuelle Anfrage zur baulichen Entwicklung einer größeren Freifläche, welche
aus Sicht des Kreisbauamtes teilweise als Bereich nach § 34 BauGB und teilweise
als Außenbereichsfläche gemäß § 35 BauGB beurteilt wird, stellt sich die Frage
der planungsrechlichen Regelung erneut. Angesichts der Anzahl geplanter Gebäude
und der erforderlichen Erschließung ist ein Planungserfordernis sowohl für den
Bereich nach § 34 BauGB als auch für die Außenbereichsfläche gemäß § 35 BauGB
zu sehen.
Neben der planungsrechtlichen
Regelung der Gemeinbedarfsfläche wäre
auch die Fläche eines bestehenden Gewerbebetriebes, der an seinem derzeitigen
Standort keinerlei Entwicklungsmöglichkeit hat, im Hinblick auf die künftige
städtebauliche Entwicklung zu klären.
Vor diesem
Hintergrund hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss in der Sitzung am
07.05.2014 empfohlen, das Bauleitplanverfahren wieder aufzugreifen, um eine
planungsrechtliche Regelung im Sinner einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung herbeizuführen. Der Sicherung und Entwicklung der Dauerwohnnutzung
soll dabei eine besondere Bedeutung zukommen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: 17, davon anwesend: 15
Ja-Stimmen: 15; Nein-Stimmen: 0; Stimmenthaltungen: 0
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: -----------------