Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 1

Entwurfs- und  Auslegungsbeschluss

 

1.    Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr umgrenzt durch Süderstraße, Mühlenstraße, Feldstraße und Badestraße und insbesondere für einen räumlichen Teilgeltungsbereich im nordwestlichen Teilabschnitt der Johannesstraße und der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

2.     Der Entwurf der Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4  Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.

 

 


Von der Verwaltung wird mitgeteilt, dass der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22  von der Stadtvertretung am 19.09.2013 gefasst worden ist.

Ziele der Planänderung sind:

 

1.    Im Interesse der Rechtsicherheit und zur begrifflichen Klarstellung soll eine Regelung in den Bebauungsplan aufgenommen werden, wonach Umbauten und Nutzungsänderungen im genehmigten baulichen Bestand zugelassen werden, auch wenn das Maß der baulichen Nutzung überschritten ist.

2.    Die Zulässigkeit gastronomisch genutzter Außenterrassen soll planungsrechtlich geregelt werden, in dem des festgesetzte Maß der überbaubaren Flächen (GRZ) sowie die Baugrenzen in begrenzten Umfang überschritten werden dürfen.

3.    Für einen Teilgeltungsbereich des Bebauungsplanes sollen die Ausweisungen zum Maß der Nutzung, zum Verlauf der Baugrenzen und zur Anzahl der Geschosse vor dem Hintergrund geänderter städtebaulicher Zielvorstellungen planungsrechtlich geordnet und neu geregelt werden.

Inhalte des Entwurfs

Das mit der Planung beauftragte Kreisbauamt hat zwischenzeitlich einen Entwurf der Planänderung vorgelegt, worin auch die Angleichung der Textfestsetzung an die Inhalte der Ortsgestaltungssatzung  vorgesehen ist.

Die Verwaltung merkt an, dass in dem Text eine Passage zum Thema „Flachdächer“ noch eingefügt werden  muss.

„Flachdächer sind ausnahmsweise zulässig für Garagen, überdachte Stellplätze sowie Dachterrassen“.

Die Änderungen der Festsetzungen zu Baugrenzen sowie zum Maß der Nutzung in einem Teilbereich wurden dahingehend geändert, dass der neue Baugrenzenverlauf die bisherigen Baufelder abdeckt. Die angedachte Erhöhung des Nutzungsmaßes durch eine Umstellung von GRZ (Grundflächenzahl) auf die Festlegung einer absoluten Zahl als GR (überbaubare Grundfläche) ist nach einer erneuten Stellungnahme des Kreisbauamtes städtebaulich nicht begründbar. Daher würde der Plan durch eine solche Festsetzungsweise rechtlich angreifbar.

 

Stattdessen müsste dann das Maß der Nutzung im gesamten Plangebiet angehoben werden. Dies wiederum liefe den ursprünglichen Planungszielen zur Begrenzung des Nutzungsmaßes, die seit 1983 und 1995 mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt wurden, zuwider.

 

Vor diesem Hintergrund wird das bisher festgesetzte  Maß der Nutzung beibehalten.

 

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass nun vom Bauausschuss der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen wäre, um danach die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung durchführen zu können.

 

Nach einer kurzen Diskussion folgt der Bauausschuss der Beschlussempfehlung.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:           9 Ja                 0 Nein              1 Enthaltung