Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

Die anliegende Hauptsatzung der Gemeinde Wrixum wird mit den genannten Änderungen beschlossen.


Sachdarstellung mit Begründung:

Die verschiedenen Änderungen der Kommunalverfassung in den vergangenen Jahren hatten Einfluss auf die Hauptsatzungen der Kommunen. Auf Basis der vom Innenministerium veröffentlichten Musterhauptsatzung wurde die neue Hauptsatzung für die Gemeinde Wrixum gefertigt.

 

Gemäß des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 02. Mai 2013 wurde der Bau- und Wegeausschuss nicht mehr in die neue Hauptsatzung mitaufgenommen.

 

Die Gemeindevertreter/innen beschließen die Hauptsatzung der Gemeinde Wrixum mit folgenden Änderungen:

  • § 2 Abs. 2 Nr. 1
    Die Einstellung von Beschäftigten analog bis zur Entgeltgruppe 5,
  • § 2 Abs. 2 Nr. 6
    Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 500 € nicht übersteigt,
  • § 2 Abs. 2 Nr. 10
    Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden (soweit der monatliche Mietzins 500 € nicht übersteigt),
  • § 4 Abs. 1
    Kinder und Jugendliche sind bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren in angemessener Weise gemäß § 47f Gemeindeordnung zu beteiligen.
  • § 4 Abs. 2
    gestrichen
  • § 5 Abs. 2
    Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindeversammlung übertragen.
  • § 8 Abs. 1 Nr. 2
    Bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
  • § 8 Abs. 5
    …Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 34,50 Euro.
  • § 8 Abs. 6
    Personen nach Absatz 5 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 11,50 Euro. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
  • § 8 Abs. 7
    …Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 5 oder eine Entschädigung nach Absatz 6 gewährt wird.
  • § 8 Abs. 8
    Die Gemeindewehrführerin / Der Gemeindewehrführer und ihre / seine Stellvertreterin bzw. ihr / sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
  • § 9
    Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt wurden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 €, hält.
  • § 11
    Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 € sowie die Zustimmung zum Eingehen von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 € übertragen. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.

Abstimmungsergebnis:           einstimmig dafür