Sachdarstellung mit Begründung:

 

Im Rahmen einer Überarbeitung der gemeindlichen Satzungen nach § 22 Baugesetzbuch sollen 2 Satzungen hinsichtlich des Geltungsbereiches erweitert werden.

Es handelt sich um die Satzungen der Gemeinde Nebel über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr mit den Geltungsbereichen:

a)    nördlich der Mühle, zwischen der Landstraße 215 (Waasterstigh), dem Lungjaat, dem Waaswai und östlich des Uasterstigh´s

b)    historischer Ortskern, südlich der St. Clemens-Kirche

Die Entwürfe der Änderungssatzungen sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die Erweiterungsbereiche sind farblich gekennzeichnet.

 

 

  1. Beschlussempfehlung:

 

 

Zweckbestimmung und Zielsetzung der Änderungssatzung ergibt sich aus der Begründung vom 19.09.1989. Diese wird für den Änderungsbereich übernommen und gebilligt.

 

 

Die Gemeindevertretung beschließt die vorliegende  Änderungssatzung für den Geltungsbereich:

 

a)    nördlich der Mühle, zwischen der Landstraße 215 (Waasterstigh), dem Lungjaat, dem Waaswai und östlich des Uasterstigh´s

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter: 11

Davon anwesend: 10

Ja-Stimmen: 8

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

 

Bemerkung:

Aufgrund der § 22 GO waren folgende Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: GV Dethlefsen, GV Drews

 

 

  1. Beschlussempfehlung:

 

 

Zweckbestimmung und Zielsetzung der Änderungssatzung ergibt sich aus der Begründung vom 19.09.1989. Diese wird für den Änderungsbereich übernommen und gebilligt.

 

 

Die Gemeindevertretung beschließt die vorliegende  Änderungssatzung für den Geltungsbereich:

 

b)    historischer Ortskern, südlich der St. Clemens-Kirche

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter: 11

Davon anwesend: 10

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

 

Bemerkung:

Aufgrund der § 22 GO waren folgende Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: GV Bendixen, GV Bruns, GV Dethlefsen