Sitzung: 20.11.2014 Jugend-, Kultur- und Sozialausschuss
Katja Krahmer berichtet über die neue Hauptsatzung der Stadt Wyk auf
Föhr und erklärt einzelne Änderungen. Da der Kinder- und Jugendbeirat derzeit
nicht existiert, nach der bisherigen Hauptsatzung jedoch vorhanden sein soll,
wurde der entsprechende Paragraph wie folgt geändert:
„Kinder und Jugendliche sind
bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren in angemessener Weise
zu beteiligen.“
Auf diese Weise wäre die Stadt Wyk auf Föhr bei der Beteiligung der Kinder
und Jugendlichen sehr flexibel und könnte bei Bedarf auch wieder einen Kinder-
und Jugendbeirat gründen. In der anschließenden Diskussion wird deutlich, dass
der Kinder- und Jugendbeirat dem Seniorenbeirat gleichgestellt sein sollte. Der
Jugend-, Kultur- und Sozialausschuss spricht sich daher dafür aus, den
bisherigen Text der Hauptsatzung zum Kinder- und Jugendbeirat als Option zu
behalten. Frau Krahmer verliest die so entstehende Fassung des Paragraphen:
§ 8
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind
bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren in angemessener Weise
zu beteiligen.
(2) Hierzu kann ein Kinder- und
Jugendbeirat gebildet werden:
1.) Der Kinder- und
Jugendbeirat vertritt die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen.
2.) Die Stadtvertretung,
Ausschüsse und die Verwaltung können in jeder Phase der Entscheidungsfindung
Stellungnahmen des Kinder- und Jugendbeirates einholen.
3.) Der Kinder- und
Jugendbeirat kann Anträge an die Stadtvertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten
stellen, die die Interessen der in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Kinder und
Jugendliche betreffen.
4.) Die/Der Vorsitzende des Kinder-
und Jugendbeirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der
Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die in der Stadt Wyk
auf Föhr lebenden Kinder- und Jugendliche betreffen, teilnehmen, das Wort
verlangen und Anträge stellen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind
ihr/ihm rechtzeitig bekannt zu geben.
5.) Bei der Zusammensetzung und
Wahl des Kinder- und Jugendbeirates sind die von der Stadtvertretung
verabschiedete Richtlinie für den Kinder- und Jugendbeirat zu beachten.