Katja Krahmer berichtet über die neue Hauptsatzung der Stadt Wyk auf Föhr und erklärt einzelne Änderungen. Da der Kinder- und Jugendbeirat derzeit nicht existiert, nach der bisherigen Hauptsatzung jedoch vorhanden sein soll, wurde der entsprechende Paragraph wie folgt geändert:

„Kinder und Jugendliche sind bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren in angemessener Weise zu beteiligen.“

Auf diese Weise wäre die Stadt Wyk auf Föhr bei der Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sehr flexibel und könnte bei Bedarf auch wieder einen Kinder- und Jugendbeirat gründen. In der anschließenden Diskussion wird deutlich, dass der Kinder- und Jugendbeirat dem Seniorenbeirat gleichgestellt sein sollte. Der Jugend-, Kultur- und Sozialausschuss spricht sich daher dafür aus, den bisherigen Text der Hauptsatzung zum Kinder- und Jugendbeirat als Option zu behalten. Frau Krahmer verliest die so entstehende Fassung des Paragraphen:

§ 8

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1)     Kinder und Jugendliche sind bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren in angemessener Weise zu beteiligen.

(2)     Hierzu kann ein Kinder- und Jugendbeirat gebildet werden:

1.)     Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen.

2.)     Die Stadtvertretung, Ausschüsse und die Verwaltung können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen des Kinder- und Jugendbeirates einholen.

3.)     Der Kinder- und Jugendbeirat kann Anträge an die Stadtvertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten stellen, die die Interessen der in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Kinder und Jugendliche betreffen.

4.)     Die/Der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Kinder- und Jugendliche betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr/ihm rechtzeitig bekannt zu geben.

5.)     Bei der Zusammensetzung und Wahl des Kinder- und Jugendbeirates sind die von der Stadtvertretung verabschiedete Richtlinie für den Kinder- und Jugendbeirat zu beachten.