Beschluss:
Die vorliegende 5. Nachtragssatzung zur
Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb wird beschlossen.
5.
Nachtragssatzung zur Entgeltordnung für den
Städtischen
Hafenbetrieb Wyk auf Föhr
Aufgrund der §§ 4 und 28, Ziffer 1, Nr. 13 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBL. 2003 Schl.-H. Seite 57) in der z.Zt.
geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom --.--.2015 folgende 5. Nachtragssatzung
erlassen:
Artikel 1
§
3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Für die Entgelte, die auf Fahrzeuge, Geräte oder
sonstige Schwimmkörper entfallen, sind deren Eigentümer und Benutzer als
Gesamtschuldner zahlungspflichtig. Für den Umschlag von Gütern sind Verlader
und Empfänger sowie Eigentümer der Güter als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.
Für
die zu erhebenden Kaientgelte sind die Reedereien und die Benutzer als
Gesamtschuldner zahlungspflichtig.
Artikel 2
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2015 in
Kraft.
Wyk auf Föhr, den
--.--.2015
Stadt Wyk auf Föhr
Der
Bürgermeister
Paul Raffelhüschen
Herr Poschmann berichtet anhand der Vorlage.
Sachdarstellung mit Begründung:
In der Entgeltordnung für den Städtischen
Hafenbetrieb ist zur Klarstellung eine redaktionelle Ergänzung vorzunehmen.
Hierbei handelt es sich um das Verfahren für die Kaientgelterhebung für
Personen. Um sicherzustellen, dass die Erhebung der Kaientgelte durch die
Reedereien vorgenommen werden können, ist in der Entgeltordnung darauf
hinzuweisen, dass die Reedereien und die Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig
sind.
Der Satzungsentwurf wurde entsprechend
überarbeitet. Die erforderliche Ergänzung wird in der 5. Nachtragssatzung der
Entgeltordnung berücksichtigt. Die Satzung ist der Vorlage als Anlage
beigefügt.
In den Entgeltordnungen für die Häfen
Dagebüll und Wittdün wurde ein gleichlautender Zusatz bereits eingearbeitet.
Abstimmungsergebnis: einstimmig