Beschluss: abgelehnt

Beschluss:

1.    Das Beschlussorgan nimmt die dieser Sitzungsvorlage beigefügten Kalkulationsdaten zur Kenntnis und macht sich das Zahlenwerk zu eigen.

2.    Die vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Wyk auf Föhr wird beschlossen.


Herr Feddersen berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

In der Sitzung am 09.12.2014 hat sich der Finanzausschuss bereits einleitend mit der Frage befasst, ob in Wyk auf Föhr wieder eine Grundgebühr für die Bemessung der Abwassergebühren eingeführt werden soll. Eine abschließende Entscheidung wurde dazu bisher nicht getroffen, weil man seinerzeit eine angemessene Vorbereitungszeit und weitere Informationen für notwendig erachtete.

Zwischenzeitlich liegen neue Ergebnisrechnungen und eine aktuelle Vorauskalkulation der Abwassergebühren für Wyk auf Föhr vor. Das Gebührenaufkommen sollte nach wie vor hinter dem eigentlichen Gebührenbedarf zurückbleiben, damit der planmäßige, sukzessive Abbau der überhöhten Gebührenausgleichsrücklage fortgesetzt werden kann. Eine Gebührenanhebung ist deshalb nach alle dem zurzeit nicht erforderlich.

Wesentlicher Beweggrund für die Einführung einer Grundgebühr bei der Bemessung der Abwassergebühren ist die Tatsache, dass an die Abwasseranlage angeschlossene Grundstücke, von denen nur geringe Abwassermengen in das öffentliche Abwassernetz eingeleitet werden, nicht in ausreichender Höhe an den Vorhaltekosten der Abwasseranlage beteiligt werden. Die entsprechenden Mindereinnahmen müssen in Wyk auf Föhr derzeit von den Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmern mit durchschnittlicher und überdurchschnittlicher Einleitungsmenge (jährliche Abwassermenge > 150 m³) mitgetragen werden.

Allein die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen der Abwasseranlage machen für den Teil der Wyker Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer einen jährlichen Aufwand von rund 800 T€ aus. Die eigentlichen Vorhaltekosten dürften diesen Betrag sogar noch überschreiten. Würde man dennoch „nur“ etwa 38% davon (im nachfolgenden Rechenbeispiel also etwa 307 T€) über nutzungsunabhängige Grundgebühren finanzieren, könnten die im anliegenden Satzungsentwurf dargestellten Gebührensätze festgelegt werden.

Die jährliche Grundgebühr für ein sogenanntes Standardgrundstück (mit Zählergröße MID Q3=4 [Qn 2,5]) könnte beispielsweise 120,00 € betragen. In diesem Fall müsste dann eine nutzungsabhängige Zusatzgebühr von 2,00 €/m³ Abwassermenge verlangt werden. Der nachfolgenden Grafik ist zu entnehmen, wie sich eine solche Veränderung der Gebührenbemessung im Vergleich zur jetzigen Maßstabsvariante (reine Verbrauchsgebühr von 2,80 €/m³) auf die sogenannten Standardgrundstücke im Satzungsbereich auswirkt:

Der Schnittpunkt Besser-/Schlechterstellung (+/- 0,00 €) liegt im vorgestellten Rechenbeispiel bei einer jährlichen Abwassermenge von etwa 150 m³. Das bedeutet, Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer mit einer Einleitungsmenge von 141 bis 160 m³ (gemäß Auswertung des Wasserbeschaffungsverbandes Föhr betrug die Anzahl solcher Grundstücke 120 von insgesamt 1.885) würden im Ergebnis kaum Veränderungen in der Gebührenhöhe wahrnehmen.

Wer sich hingegen – aus welchen Gründen auch immer – ein an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück leistet und dabei die gebotenen und von der Stadt auch für dieses Grundstück vorzuhaltenden Abwassereinrichtungen momentan nur deutlich unterdurchschnittlich nutzt, muss im Falle der Verabschiedung der 1. Nachtragssatzung ab dem Jahr 2016 mit einer spürbar höheren Abwassergebühr rechnen. So würde sich die Benutzungsgebühr für ein Grundstück mit einer Abwassermenge von beispielsweise 20 m³ von derzeit jährlich 56,00 € dann auf eine Jahresgebühr von 160,00 € erhöhen.


Abstimmungsergebnis:           zu 1. einstimmig

zu 2. 0 „Ja-„,  8 „Nein“-Stimmen, und1 Enthaltung. Damit ist die vorliegende Beschlussempfehlung abgelehnt..