Sitzung: 18.11.2015 Ausschuss für öffentliche Einrichtungen
Die nachgerückten bürgerlichen Mitglieder
werden durch die Vorsitzende nach den Vorgaben des § 46 Abs. 6 GO verpflichtet und in das Amt eingeführt.
Sitzung: 18.11.2015 Ausschuss für öffentliche Einrichtungen
Die nachgerückten bürgerlichen Mitglieder
werden durch die Vorsitzende nach den Vorgaben des § 46 Abs. 6 GO verpflichtet und in das Amt eingeführt.