Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt folgende
Satzung:
Satzung
über die
Straßenreinigung in der Gemeinde Süderende
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003,
S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. 2013
S. 72), des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein
(StrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003,
S. 631, ber. 2004 S. 140) geändert durch
Landesverordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010, S. 850) wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.11.2015 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle öffentlichen
Straßen (§§ 2 und 57 StrWG) innerhalb der geschlossenen Ortslage der Gemeinde
Süderende.
§ 2
Gegenstand
der Reinigungspflicht
(1)
Die
Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur
Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen sowie die
Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger
vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und
Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. Ausgenommen von der Reinigungspflicht sind die
Bushaltebuchten einschließlich der Bushaltehäuschen.
(2)
Zur
Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den
Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der
Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den
Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
§ 3
Übertragung
der Reinigungspflicht
(1)
Die
Reinigungspflicht wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke für
folgende Straßenteile den Eigentümern auferlegt:
a)
die
Gehwege und die kombinierten Geh- und Radwege,
b)
die
begehbaren Seitenstreifen bis zu 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze
und der Entwässerungsrinne,
c)
Grabenverrohrungen,
die dem Grundstücksanschluss dienen.
(2)
Anstelle
des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
1.
den
Erbbauberechtigten,
2.
den
Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3.
den
dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen
ist.
(3)
Ist der
Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen,
so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4)
Auf
Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner
Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen
wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie
die Haftpflichtversicherung besteht.
§ 4
Art und
Umfang der Reinigungspflicht
(1)
Die
Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 3 Abs. 1 genannten
Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und
Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Der Einsatz von
Unkrautvernichtungsmitteln, auch biologisch abbaubarer, ist nicht erlaubt.
(2)
Fahrbahnen
und Gehwege sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu reinigen. Die
Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat
sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(3)
Die
Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Gehwege sind
bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen. Der Einsatz
von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich nicht zugelassen.
Ihre Verwendung ist nur erlaubt
a)
in
besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz
von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b)
an
besonders gefährlichen Stellen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,
starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
(4)
In der
Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte
zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages
zu beseitigen.
(5)
An
Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die
Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein
gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(6)
Der
Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo
dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger-
und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert
wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die
Fahrbahn geschafft werden.
(7)
Die
Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee
freizuhalten.
§ 5
Außergewöhnliche
Verunreinigung
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche
Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne
Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen, anderenfalls kann
das Amt Föhr-Amrum als örtliche Ordnungsbehörde die Verunreinigung auf Kosten
des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt dadurch die Verpflichtung des
Reinigungspflichtigen die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies
zumutbar ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Verunreinigung durch
Hundekot und/oder Pferdeäpfel. Hundeführerinnen und Hundeführer sowie
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hundekot unverzüglich zu
entfernen. Pferdehalterinnen und Pferdehalter sowie Reiterinnen und Reiter oder
Kutsche- und Gespannfahrerinnen und- fahrer sind dazu verpflichtet,
hinterlassene Pferdeäpfel umgehend zu beseitigen.
§ 6
Grundstückbegriff
(1)
Ein
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im
bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2)
Als
anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an
Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch
dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen
Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Für die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG. Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
seiner
Reinigungspflicht nach § 3 dieser Satzung nicht nachkommt,
2.
gegen
ein Ge- oder Verbot des § 4 dieser Satzung verstößt,
3.
seiner
Reinigungspflicht bei außergewöhnlicher Verunreinigung nach § 5 dieser Satzung
nicht nachkommt.
(2)
Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
511,00 Euro geahndet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Süderende, 16.11.2015
Gemeinde Süderende
Christian Roeloffs
Bürgermeister
Herr Michelsen berichtet anhand der Vorlage und erläutert diese.
Sachdarstellung mit Begründung:
Gemäß § 45 des Straßen- und Wegegesetzes sind alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen sowie alle Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Diese Reinigung richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit.
Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Die Reinigungspflicht obliegt der Gemeinde. Sie kann diese Pflicht ganz oder teilweise durch Satzung den Eigentümerinnen und Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten auferlegen. Die Gemeinde Süderende ist sowohl finanziell als auch personell nicht in der Lage, der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachzukommen. Der Erlass einer entsprechenden Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Süderende ist daher dringend angezeigt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig