Beschluss:
- Die
als Anlage beigefügte Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB zur Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen
Gestalt sowie zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für
das Gebiet des historischen Ortskerns, beiderseits „Dörpstrat“ und
„Buurnstrat“ wird als Satzung beschlossen.
- Die
Begründung zur Satzung wird gebilligt.
- Die Amtsdirektorin wird beauftragt, diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen.
Vor diesem Tagesordnungspunkt verlassen die Gemeindevertreterin Ohlsen, sowie die Gemeindevertreter Bordersen, Carstensen, Hansen, Olufs und Peters wegen Befangenheit den Raum.
Anschließend bittet Bürgermeisterin Riemann um Abstimmung zu dem vorliegenden Sachverhalt:
Ausgangspunkt
Angesichts baulicher Vorhaben, die sich auf das Ortsbild auswirken können
und von bisherigen Satzungen wie z.B. der Ortsgestaltungssatzung nicht erfasst
werden, hat die Gemeindevertretung die Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach
§ 172 Baugesetzbuch (BauGB) für den historischen Ortskern beschlossen.
Mit der Satzungsaufstellung soll einer Entwicklung entgegengesteuert werden, wonach in der jüngeren Vergangenheit punktuell Gebäude errichtet, abgebrochen oder bauliche Veränderungen durchgeführt wurden, die den historisch gewachsenen Gestaltungszusammenhang nicht berücksichtigen. Die gewachsene Struktur von Oevenum wird maßgeblich durch die Substanz historischer (Reetdach-)Häuser geprägt. Diese soll zukünftig durch die vorliegende Satzung geschützt und erhalten werden.
Ferner soll einer schleichenden Umwandlung von Dauerwohnraum zu Ferienwohnungen bzw. zu als Zweitwohnungen genutzten Wohngebäuden entgegengewirkt werden.
Von daher ist der Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB zum Schutz des Ortsbildes und der Bevölkerungsstruktur für das Satzungsgebiet geboten.
Satzungserstellung
Das Bau- und Planungsamt des Amts Föhr-Amrum hat eine städtebauliche
Bestandsaufnahme der für die Satzungserstellung bedeutsamen Punkte erarbeitet.
Eine Begehung des Satzungsgebietes ist erfolgt, um den baulichen Bestand
hinsichtlich seiner Gestaltwirkung für das Ortsbild zu bewerten. Die Ergebnisse
dieser Bestandserhebungen unterstreichen, dass der Erlass einer
Erhaltungssatzung für den Ortskern der Gemeinde Oevenum sinnvoll und
gerechtfertigt ist, um städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegenzusteuern.
Die Gemeinde Oevenum hat am 19.10.2015 einen Satzungsbeschluss für die Erhaltungssatzung gefasst. Der Kreis Nordfriesland hat jedoch angeregt, unter § 2 der Satzung den Erhaltungsgrund / Genehmigungstatbestand „Bei städtebaulichen Umstrukturierungen“ zu streichen, da hierfür keine Rechtsgrundlage gegeben sei.
Daher wird die beigefügte, an die aktuelle Rechtslage angepasste Satzung mit Begründung zur Beschlussfassung erneut vorgelegt.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren die
vorstehend genannten Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch
bei der Abstimmung anwesend:
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter: 3 ;
davon anwesend: 3; Ja-Stimmen: 3; Nein-Stimmen: 0; Stimmenthaltungen:0