Beschluss: ungeändert beschlossen

Frau Jung stellt die Vorlage vor.

 

Zu Ziffer 1 wird nach eingehender Erörterung die Beibehaltung eines Grünstreifens nördlich der Boldixumer Straße abgelehnt, um Konfliktbereiche durch unterschiedliche Breiten der Wegeführung zu vermeiden und die Sichtbeziehungen über die offenen Flächen entlang der Boldixumer Straße zu erhalten.

 

Zu Ziffer 2 der Vorlage hat es zwischenzeitlich ein Gespräch zwischen dem Eigentümer und dem Bau- und Planungsamt gegeben. Hiernach gibt es zwei Varianten, die zu entscheiden sind. Variante 1 sieht vor, die gesamte Fläche zwischen der Straße Töft und der östlich an die landwirtschaftlich genutzte Fläche angrenzenden Bebauung als Sonderbaufläche mit der Zielrichtung „Großmaßstäbliche Einrichtungen für soziale Zwecke“ darzustellen. Bei Variante 2 hingegen, soll entlang der privaten Straße Töft ein Streifen von ca. 50m östlich der Bebauung entsprechend der jetzigen Nutzung als private Grünfläche dargestellt werden. Der östlich anschließende Teil der landwirtschaftlichen Fläche soll als Sonderbaufläche mit der Zielrichtung „Großmaßstäbliche Einrichtung für soziale Zwecke“ dargestellt werden. In beiden Varianten wird auf die Darstellung eines öffentlichen Grünzuges verzichtet. In beiden Fällen kann eine fußläufige Wege- und Grünzugverbindung mit der ohnehin erforderlichen Ausgleichsregelung erreicht werden. Ebenfalls in beiden Varianten vorhanden ist dann ein Grünstreifen im Norden und im Osten der Fläche, zur Abgrenzung gegenüber der anderen Nutzung. Nach eingehender Diskussion spricht sich die Ausschussmehrheit bei Ziffer 2 für die Variante 2 aus.

 

Nach der Behandlung der Anregungen werden die Punkte a) und b) der Vorlage gemeinsam abgestimmt und gemäß Vorlage befürwortet.


Abstimmungsergebnis:            zu a)            Ziffer 1:             10 Nein

Ziffer 2:             Var. 1: 10 Nein

Var. 2: 7 Ja, 3 Nein

                                                zu b)             Die Punkte a) und b) werden gemeinsam abgestimmt: 10 Ja

 

StV Nahmens hat aus Gründen der Befangenheit an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.