Beschluss: ungeändert beschlossen

Herr Schmidt berichtet, dass im Rahmen der 2. öffentlichen Auslegung sowie der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bis zum 05.06.2007 keine Eingaben zu den Planunterlagen vorgebracht wurden. An diesem Tage jedoch ging ein Schreiben der Landesplanungsbehörde zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 47b ein. Mit dieser landesplanerischen Stellungnahme werden zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 47b geäußert, gleichwohl wird eine Überprüfung der zulässigen Nutzungsarten und der Verzicht auf die Ausweisung von Seniorenresidenzen verlangt, mit der Begründung, dass diese Fläche von der Lage und Größe her besonderen Erholungsnutzungen vorbehalten bleiben sollte.

 

Ferner wird auf die nicht ausreichenden Sicherungsinstrumente zur Gewährleistung der jeweiligen Wohnnutzung hingewiesen. Seniorenresidenzen werden heute als eine gängige Wohnform angesehen, deren spätere Nutzung nach einer Teileigentumsbildung gegebenenfalls als Zweit- oder Ferienwohnung nicht wird verhindert werden können.

 

Daher sollen die Textfestsetzungen geprüft werden ob die Sicherungen zum Ausschluss von Ferienwohnungen ausreichend bzw. hinreichend bestimmt sind bzw. das Seniorenwohnen muss entfallen.

 

Diese Ausführungen der Landesplanungsbehörde gelten sinngemäß für die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Die angeregten Änderungen der Planausweisungen würden eine 3. Auslegung der Planunterlagen bedeuten. Vor dem Hintergrund der laufenden Veränderungssperre und dem Interesse der Stadt Wyk auf Föhr an einem baldigen Abschluss der beiden Planverfahren und des damit verbundenen planungsrechtlichen Rechtsstandes, erscheint eine Änderung der Planinhalte problematisch.

 

Hinsichtlich der Prüfung der Planausweisungen und der Begründungen ist festzustellen, dass dieser Nutzungsartenkatalog nach erfolgter rechtlicher Beratung gerade deshalb in der vorliegenden Fassung festgelegt worden ist, weil sich keine ausschließlich touristische Nutzung finden ließ für das Grundstück des ehemaligen Landschulheimes. Vor diesem Hintergrund war eine Ausweitung des Kataloges der Nutzungsarten erforderlich, um sowohl den betroffenen privaten Belangen als auch der rechtlichen Notwendigkeit einer umsetzbaren Planausweisung Rechnung zu tragen.

Daher erscheint die Beibehaltung der oben genannten besonderen Wohnformen für ältere Menschen und/oder Menschen mit Behinderungen in Verbindung mit den Einrichtungen für spezifische soziale Zwecke auch weiterhin sachgerecht. Die Tatsache, dass solche Wohnformen bzw. Einrichtungen in der Regel nur durch größere gemeinnützige Träger umgesetzt bzw. angeboten werden können, trägt zur langfristigen Sicherung der jeweiligen Nutzungsform bei.

 

Weitere Regelungen zur Sicherung einer Fehlentwicklung in Richtung auf unerwünschte Ferienwohnungen werden in Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland über Baulasten und Grunddienstbarkeiten gesucht und nach Möglichkeit im Baugenehmigungsverfahren umgesetzt.

 

Vor diesem Hintergrund bleibt es bei den bisherigen Ausweisungen für die beiden Planverfahren. Die Begründungen werden entsprechend ergänzt. Dann können der abschließende Beschluss für die Flächennutzungsplanänderung sowie der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst werden.

 

Nach kurzer Beratung billigt die Ausschussmehrheit die oben beschriebene Vorgehensweise und empfiehlt die abschließende Beschlussfassung bzw. den Satzungsbeschluss mit den bisherigen Planausweisungen. Für die Entscheidung in der Stadtvertretung sind die entsprechenden Darstellungen in Vorlagenform aufzubereiten und die Begründungen zu den Planverfahren zu ergänzen.


Abstimmungsergebnis:  Die Punkte a) und b) werden zusammen abgestimmt: 11 Ja