Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Wyk auf Föhr wird mit den vorgenannten Änderungen beschlossen.


Herr Schmidt berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

Für den gesamten Bereich der Insel Föhr sollen zum 1. Januar 2017 einheitliche Kurabgabesätze eingeführt werden. Die Insel wird längst als einheitliches Feriengebiet gesehen und dem neutralen Gast und Urlauber ist heute kaum noch vermittelbar, dass in den zwölf politischen Gemeinden unterschiedliche Sätze und Regelungen maßgeblich sein sollen.

Der Fachausschuss Föhr hat sich deshalb mit der Frage einer Vereinheitlichung des Satzungsrechts befasst und den Entwurfstext einer gleichlautenden Kurabgabesatzung verabschiedet, der zur Beratung und Beschlussfassung in die jeweiligen Gremien der betroffenen Kommunen gegeben werden soll. Darin ist vorgesehen, die Abgabensätze für alle Gäste und Urlauber einheitlich wie folgt festzulegen:

  • 2,60 € für jede abgabepflichtige Person pro Tag in der Hauptkurzeit,

·         1,30 € für jede abgabepflichtige Person pro Tag in der übrigen Zeit,

·         78,00 € für jede abgabepflichtige Person als Jahrespauschale.

In den neuen Satzungstexten sind zudem weitere Regelungen angepasst und verändert worden, um die Vorschriften im Feriengebiet – soweit möglich, sogar gleichlautend mit den entsprechenden Regelungen der Gemeinden auf der Nachbarinsel Amrum – weiter zu vereinheitlichen:

a)    Menschen mit Behinderung, die auf ständige Begleitung angewiesen sind, erhalten für sich und ihre Begleitperson nunmehr eine vollständige Befreiung von der Kurabgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Dafür werden die Ermäßigungsregelungen (in der bisherigen Satzung in § 6 geregelt) ersatzlos gestrichen.

b)    Die Regelungen zur Befreiung der Tagesgäste aus anderen Ferienorten Schleswig-Holsteins von der Kurabgabe (bisher in § 3 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt) werden ersatzlos gestrichen.

c)    Die Hauptkurzeit wird um einen Monat verlängert und beginnt nun bereits – gleichlautend mit den Saisonzeiten auf Amrum – am 1. März eines jeden Jahres (§ 5 Abs. 1).

d)    Die Rückgabefrist für Papiermeldeschein-Originale wird künftig auf eine Kalenderwoche nach Anreisetag des Gastes (§ 10 Abs. 1), die Aufbewahrungsfrist für Kontrollbelege der Unterkunftsgeberin oder des Unterkunftsgebers auf drei Jahre (§ 8 Abs. 5) und der Erstattungsbetrag für in Verlust geratene Papiermeldescheinsätze auf 100,00 € (§ 10 Abs. 4) festgelegt.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen zur Haftung und zu den Mitwirkungspflichten der Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber überarbeitet worden (§§ 8 bis 11). Die beiden Varianten der Meldescheinabwicklung sind ausdrücklich normiert und eigens für die Abwicklung des elektronischen Meldescheinverfahrens enthält die Kurabgabesatzung nunmehr präzise Vorschriften (§ 9).

In der Stadt Wyk auf Föhr sind bei Einführung der neuen Abgabensätze Einnahmen aus Kurabgaben in Höhe von etwa 2,1 Mio. € zu erwarten. Nähere Einzelheiten können den dieser Sitzungsvorlage beigefügten Kalkulationsdaten entnommen werden.

 

 

In der Sitzung des Finanzausschusses sei im Paragraphen 10 der Absatz Nr. 5 gestrichen worden. Um ein klares Signal zu setzen und nicht auszuscheren sei es allerdings gegebenenfalls besser, die Kurabgabesatzung unverändert zu beschließen.

 

Im Anschluss an die lebhafte Diskussion wird zunächst abgefragt, ob der § 10, Abs. 5 ebenso wie der § 9, Abs. 5 Bestandteil der Kurabgabesatzung bleiben sollen. Dies wir einstimmig abgelehnt.

 

Die beiden Absätze sollen gestrichen werden. Die restliche Satzung wird ungeändert einstimmig beschlossen.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig