Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Witsum wird beschlossen.


Für den gesamten Bereich der Insel Föhr sollen zum 1. Januar 2017 einheitliche Kurabgabesätze eingeführt werden. Die Insel wird längst als einheitliches Feriengebiet gesehen und dem neutralen Gast und Urlauber ist heute kaum noch vermittelbar, dass in den zwölf politischen Gemeinden unterschiedliche Sätze und Regelungen maßgeblich sein sollen.

Der Fachausschuss Föhr hat sich deshalb mit der Frage einer Vereinheitlichung des Satzungsrechts befasst und den Entwurfstext einer gleichlautenden Kurabgabesatzung verabschiedet, der zur Beratung und Beschlussfassung in die jeweiligen Gremien der betroffenen Kommunen gegeben werden soll. Darin ist vorgesehen, die Abgabensätze für alle Gäste und Urlauber einheitlich wie folgt festzulegen:

  • 2,60 € für jede abgabepflichtige Person pro Tag in der Hauptkurzeit,

·         1,30 € für jede abgabepflichtige Person pro Tag in der übrigen Zeit,

·         78,00 € für jede abgabepflichtige Person als Jahrespauschale.

In den neuen Satzungstexten sind zudem weitere Regelungen angepasst und verändert worden, um die Vorschriften im Feriengebiet – soweit möglich, sogar gleichlautend mit den entsprechenden Regelungen der Gemeinden auf der Nachbarinsel Amrum – weiter zu vereinheitlichen:

a)    Menschen mit Behinderung, die auf ständige Begleitung angewiesen sind, erhalten für sich und ihre Begleitperson nunmehr eine vollständige Befreiung von der Kurabgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Dafür werden die Ermäßigungsregelungen (in der bisherigen Satzung in § 6 geregelt) ersatzlos gestrichen.

b)    Die Regelungen zur Befreiung der Tagesgäste aus anderen Ferienorten Schleswig-Holsteins von der Kurabgabe (bisher in § 3 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt) werden ersatzlos gestrichen.

c)    Die Hauptkurzeit wird um einen Monat verlängert und beginnt nun bereits – gleichlautend mit den Saisonzeiten auf Amrum – am 1. März eines jeden Jahres (§ 5 Abs. 1).

d)    Die Rückgabefrist für Papiermeldeschein-Originale wird künftig auf eine Kalenderwoche nach Anreisetag des Gastes (§ 10 Abs. 1), die Aufbewahrungsfrist für Kontrollbelege der Unterkunftsgeberin oder des Unterkunftsgebers auf drei Jahre (§ 8 Abs. 5) und der Erstattungsbetrag für in Verlust geratene Papiermeldescheinsätze auf 100,00 € (§ 10 Abs. 4) festgelegt.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen zur Haftung und zu den Mitwirkungspflichten der Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber überarbeitet worden (§§ 8 bis 11). Die beiden Varianten der Meldescheinabwicklung sind ausdrücklich normiert und eigens für die Abwicklung des elektronischen Meldescheinverfahrens enthält die Kurabgabesatzung nunmehr präzise Vorschriften (§ 9).

In der Gemeinde Witsum sind bei Einführung der neuen Abgabensätze Einnahmen aus Kurabgaben in Höhe von etwa 16 T€ zu erwarten. Im Vergleich zu den bisherigen Einnahmen (durchschnittlich rund 8 T€ jährlich) bedeutet das zwar eine beachtliche Mehreinnahme, auf diese ist die Gemeinde künftig aber auch zwingend angewiesen. Denn:

Obwohl zum 01.09.2015 neue Tourismusstrukturen vereinbart wurden und die Föhrer Kommunen untereinander neue Vereinbarungen getroffen und Verträge zur Verteilung inselweit wirkender Tourismusaufwendungen geschlossen haben (Bemessung der Dienstleistungsentgelte an die Föhr Tourismus GmbH, Umlagen an den Zweckverband Tourismusverband Föhr, Kostenbeteiligung an Familienbad, Kur- und Thalassozentrum sowie für die Strandbewirtschaftung), steht fest, dass die Gemeinde Witsum sich nicht in ausreichender Höhe an den inselweit wirkenden Tourismusaufwendungen beteiligt. Diese Feststellung ist völlig unabhängig von der Frage zu treffen, ob es zu einer Anhebung der Abgabensätze in der Kurabgabe kommt oder nicht.

Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen zur Finanzierung der gemeindlichen Tourismusaufwendungen ab dem Jahr 2017 für Witsum nicht mehr auskömmlich sind. Mit dem Erlass der im Entwurf beigefügten Kurabgabesatzung kann vermieden werden, dass der gemeindliche Haushalt und die ortsansässigen Beherbergungs- und Gewerbebetriebe (durch eine sonst notwendige Anhebung der Tourismusabgabe) über Gebühr belastet werden.


Abstimmungsergebnis: einstimmig, 7 Ja-Stimmen