Die Gemeindevertretung beschließt:

 

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig, dass für den Skater- (ehem. Tennisplatz), Minigolf- und Spielplatz zwischen dem Weg Düüwdääl und westlich der Straße Lunstruat der Bebauungsplan Nr. 8 aufgestellt wird.

 

Die Gemeinde strebt u. a. die folgenden Planungsziele an:

 

Sicherung des vorhandenen Bestandes.

 

Festsetzung der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der natürlichen Prägung des Gebietes (Biotopschutz).

 

Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung um eine zweckmäßige aber naturverträgliche bauliche Entwicklung zu gewährleisten.

 

Festlegung der Standorte der baulichen Anlagen unter Berücksichtigung des Biotopschutzes. 

 

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ( § 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

Die frühzeitige öffentliche Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung  als Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll in einer öffentlichen Informationsveranstaltung erfolgen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 


Aufgrund des § 22 GO sind keine Gemeindevertreter von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

Erläuterungen:

 

Die Gemeinde hat den ehem. Tennis/Skaterplatz verpachtet. Die Pächter beabsichtigen die Erstellung eines Spiel- und  Verkehrsplatzes für kleine Elektroautos. Zur Unterbringung der Autos soll ein entsprechender Zweckbau errichtet werden.  Im geplanten Geltungsbereich des B-Planes befindet sich ein Toilettengebäude und ein Minigolfplatz mit  einem Gebäude (Kassenhaus und Kiosk). Zur attraktiven Umgestaltung dieses Bereiches wird die Errichtung eines Zweckgebäudes zur Ersetzung des Toiletten- und Kassenhauses erwogen. Insgesamt soll die touristische Nutzung dieses Bereiches erhalten und durch eine entsprechende bedarfgerechte Umgestaltung auch zukünftig als Angebot den Gästen zu Verfügung stehen.

Die vorgesehenen Flächen befinden sich allerdings im Außenbereich nach § 35 BauGB,  Landschaftsschutzgebiet und innerhalb des nach dem Landeswaldgesetz geschützten

Waldschutzstreifens. 

Um eine geordnete Weiterentwicklung in diesem Bereich zu gewährleisten,  ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.