Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird beschlossen.


Frau Gehrmann berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Auf Grundlage des Informationspapers vom 04.05.2014 zu den zukünftigen Tourismusstrukturen für die Nordseeinsel Föhr wurde die Gründung eines kommunalen Zweckverbands zur Steuerung der gesamtinsularen Entwicklung beschlossen.

Gemäß Verbandssatzung des Zweckverbandes „Tourismusverband Föhr“ hat das Amt Föhr-Amrum dessen Verwaltungs- und Kassengeschäfte wahrzunehmen. Hierfür hat der Zweckverband dem Amt den dem Amt hierdurch entstehenden Verwaltungsaufwand angemessen zu entschädigen. Eine entsprechende Vereinbarung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
(§ 19 a GKZ)

Der Zweckverband Tourismusverband Föhr, vertreten durch den Verbandsvorsteher,

und

das Amt Föhr-Amrum, vertreten durch die Amtsdirektorin,

schließen gemäß § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der zur Zeit geltenden Fassung folgenden Vereinbarung:

§ 1

(1)  Der Zweckverband Tourismusverband Föhr überträgt dem Amt Föhr-Amrum alle Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes. Das Amt Föhr-Amrum führt alle Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes nach den Vorschriften der Zweckverbandssatzung.

(2)  Das Amt Föhr-Amrum stellt alle hierfür erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung.

§ 2

Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr-Amrum wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben der/des Leitenden Verwaltungsbeamten/in des Zweckverbandes betraut. Sie kann diese Aufgabe auf eine/n Mitarbeiter/in delegieren.

§ 3

(1)  Das Amt Föhr-Amrum erhält als Entschädigung für die Verwaltungsführung vom Zweckverband

a) die persönlichen Kosten für eine/n mit 5 Wochenstunden Teilzeitbeschäftigte/n der
    Entgeltgruppe 6, Entgeltstufe 6, die sich aus den gesetzlichen und tariflichen
    Bestimmungen ergeben

b) zur Abgeltung der Sachkosten einen Pauschalbetrag von jährlich 1.500 €.

(2)  Die Entschädigungen gemäß Abs. 1 sind am 1. Juli eines jeden Jahres fällig.

§ 4

(1)  Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

(2)  Der Vertrag kann beiderseitig mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Wyk auf Föhr, den

 

     Zweckverband                                                               Amt Föhr-Amrum
Tourismusverband Föhr                                                      Die Amtsdirektorin


  Verbandsvorsteher                                                               Amtsdirektorin

 

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig