Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

1.
Die Anteile zur Finanzierung der Tourismusaufwendungen der Gemeinde Utersum werden mit Wirkung zum 01. Januar 2017 wie folgt neu festgelegt:

a)
Die Aufwendungen für Tourismuswerbung sollen getragen werden
zu 70 % aus Tourismusabgaben und
zu 30 % aus allgemeinen Deckungsmitteln

b)
Die Aufwendungen für übrige Tourismuseinrichtungen sollen getragen werden
zu 39 % aus Gebühren, Entgelten und Erlösen im Tourismusbereich,
zu 52 % aus Kurabgaben und
zu 9 % aus allgemeinen Deckungsmitteln.

2.
Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Utersum wird mit der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 Abs. 1, letzter Satz, der Finanzierungsanteil von „45%“ auf „52%“ geändert wird.

3.
Die Amtsverwaltung wird beauftragt, zum Zwecke der Anpassung der Finanzierungsanteile (Ziffer 1b) und des Abgabensatzes eine Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe zur Beschlussfassung vorzubereiten.


Herr Feddersen erläutert die neue Kurabgabensatzung ausführlich an Hand einer Präsentation.

Für den gesamten Bereich der Insel Föhr sollen zum 1. Januar 2017 einheitliche Kurabgabesätze eingeführt werden. Die Insel wird längst als einheitliches Feriengebiet gesehen und dem neutralen Gast und Urlauber ist heute kaum noch vermittelbar, dass in den zwölf politischen Gemeinden unterschiedliche Sätze und Regelungen maßgeblich sein sollen.

Der Fachausschuss Föhr hat sich deshalb mit der Frage einer Vereinheitlichung des Satzungsrechts befasst und den Entwurfstext einer gleichlautenden Kurabgabesatzung verabschiedet, der zur Beratung und Beschlussfassung in die jeweiligen Gremien der betroffenen Kommunen gegeben werden soll. Darin ist vorgesehen, die Abgabensätze für alle Gäste und Urlauber einheitlich wie folgt festzulegen:

  • 2,60 € für jede abgabepflichtige Person pro Tag in der Hauptkurzeit,

·         1,30 € für jede abgabepflichtige Person pro Tag in der übrigen Zeit,

·         78,00 € für jede abgabepflichtige Person als Jahrespauschale.

Für die Gemeinde Utersum bedeutet die Entscheidung für eine Vereinheitlichung der Kurabgabesätze eine ganz besondere Herausforderung, weil hier seit jeher Abgabensätze maßgeblich sind, die von denen in den anderen Gemeinden auf Föhr abweichen. Ursache der Abweichung ist die Tatsache, dass man von den Gästen und Patienten der Deutschen Rentenversicherung Bund, Reha-Zentrum Utersum, Uaster Jügem 1, eine deutlich niedrigere Kurabgabe (1,10 € für jede abgabepflichtige Person pro Tag) erhebt, während die Gäste der anderen Beherbergungsbetriebe in der Gemeinde Utersum dafür eine entsprechend höhere Kurabgabe (2,30 € [statt 1,80 €] für jede abgabepflichtige Person pro Tag in der Hauptkurzeit) zahlen müssen.

Mit ihrer Rehabilitationsklinik in Utersum gehört die Deutsche Rentenversicherung Bund zu den größten Arbeitgebern der Insel Föhr. Sie nimmt bedeutenden Anteil an der konjunkturellen Entwicklung der Gemeinde und beteiligt sich großzügig an der Erhaltung und Verbesserung der kommunalen Infrastruktur. Nicht nur die örtliche Gastronomie und die insularen Handwerksbetriebe profitieren vom Standort des Reha-Zentrums in der Gemeinde Utersum.

Die Bemessung einer öffentlichen Abgabe ist aber nicht das richtige Instrument, die vorstehend beschriebenen, vermeintlichen Vorteile der Allgemeinheit quasi als Gegenleistung (wenn auch vielleicht „nur“ teilweise) zu entgelten. Wie alle Steuern und Abgaben muss auch die kommunale Kurabgabe nach objektiven Kriterien und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes erhoben werden. Gerade letzterer Punkt dürfte in der bisherigen Satzungsregelung verletzt sein. Gäste und Patienten anderer Kliniken im Feriengebiet der Insel Föhr können keine Sonderregelungen oder Vergünstigungen beanspruchen. Aus welchen Gründen soll dies bei den Gästen und Patienten des Reha-Zentrums Utersum anders sein? Schließlich ist der Gast selbst und nicht der Beherbergungsbetrieb Schuldner der Kurabgabe.

 

Im Entwurf der neuen Kurabgabesatzung sind zudem weitere Regelungen angepasst und verändert worden, um die Vorschriften im Feriengebiet – soweit möglich, sogar gleichlautend mit den entsprechenden Regelungen der Gemeinden auf der Nachbarinsel Amrum – weiter zu vereinheitlichen:

a)    Menschen mit Behinderung, die auf ständige Begleitung angewiesen sind, erhalten für sich und ihre Begleitperson nunmehr eine vollständige Befreiung von der Kurabgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Dafür werden die Ermäßigungsregelungen (in der bisherigen Satzung in § 6 geregelt) ersatzlos gestrichen.

b)    Die Regelungen zur Befreiung der Tagesgäste aus anderen Ferienorten Schleswig-Holsteins von der Kurabgabe (bisher in § 3 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt) werden ersatzlos gestrichen.

c)    Die Hauptkurzeit wird um einen Monat verlängert und beginnt nun bereits – gleichlautend mit den Saisonzeiten auf Amrum – am 1. März eines jeden Jahres (§ 5 Abs. 1).

d)    Die Rückgabefrist für Papiermeldeschein-Originale wird künftig auf eine Kalenderwoche nach Anreisetag des Gastes (§ 10 Abs. 1), die Aufbewahrungsfrist für Kontrollbelege der Unterkunftsgeberin oder des Unterkunftsgebers auf drei Jahre (§ 8 Abs. 5) und der Erstattungsbetrag für in Verlust geratene Papiermeldescheinsätze auf 100,00 € (§ 10 Abs. 4) festgelegt.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen zur Haftung und zu den Mitwirkungspflichten der Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber überarbeitet worden (§§ 8 bis 11). Die beiden Varianten der Meldescheinabwicklung sind ausdrücklich normiert und eigens für die Abwicklung des elektronischen Meldescheinverfahrens enthält die Kurabgabesatzung nunmehr präzise Vorschriften (§ 9).

In der Gemeinde Utersum sind bei Einführung der neuen Abgabensätze Einnahmen aus Kurabgaben in Höhe von etwa 356 T€ zu erwarten. Im Vergleich zu den bisherigen Einnahmen (durchschnittlich rund 217 T€ jährlich) bedeutet das zwar eine beachtliche Mehreinnahme, auf diese ist die Gemeinde künftig aber auch zwingend angewiesen. Denn:

Obwohl zum 01.09.2015 neue Tourismusstrukturen vereinbart wurden und die Föhrer Kommunen untereinander neue Vereinbarungen getroffen und Verträge zur Verteilung inselweit wirkender Tourismusaufwendungen geschlossen haben (Bemessung der Dienstleistungsentgelte an die Föhr Tourismus GmbH, Umlagen an den Zweckverband Tourismusverband Föhr, Kostenbeteiligung an Familienbad, Kur- und Thalassozentrum sowie für die Strandbewirtschaftung), steht fest, dass die Gemeinde Utersum sich nicht in ausreichender Höhe an den inselweit wirkenden Tourismusaufwendungen beteiligt. Diese Feststellung ist völlig unabhängig von der Frage zu treffen, ob es zu einer Anhebung der Abgabensätze in der Kurabgabe kommt oder nicht.

Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen zur Finanzierung der gemeindlichen Tourismusaufwendungen ab dem Jahr 2017 für Utersum nicht mehr auskömmlich sind. Mit dem Erlass der im Entwurf beigefügten Kurabgabesatzung kann vermieden werden, dass der gemeindliche Haushalt und die ortsansässigen Beherbergungs- und Gewerbebetriebe (durch eine sonst notwendige Anhebung der Tourismusabgabe) über Gebühr belastet werden. Nähere Einzelheiten hierzu lassen sich den dieser Sitzungsvorlage beigefügten Kalkulationsdaten entnehmen.

In einem Arbeitsgespräch hat man sich darauf verständigt, die Finanzierungsanteile gegebenenfalls ebenfalls anpassen zu wollen. Deshalb wird in der Sitzung ein entsprechender Beschlussvorschlag vorgelegt und diskutiert.


Abstimmungsergebnis:           5 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen