Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4

 

Der Einspruch gegen die Berufung von Frau Risse wird zurückgewiesen.


 

Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Er bittet Herrn Niebuhr um einen kurzen Bericht zum Sachstand. Herr Niebuhr erläutert unter Bezug auf die Vorlage Nr. 1349/1, dass der Wahlprüfung alle Entscheidungen und Maßnahmen der tätig gewesenen Wahlorgane und der Wahlbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und ihre Vereinbarkeit mit den Wahlrechtsgrundsätzen und den wahlrechtlichen Vorschriften unterliegen. Diese Wahlprüfung ist nach den gleichen Kriterien bei den bereits tätigen Stadtvertretern und Stadtvertreterinnen ebenfalls vorgenommen worden. Bei einem Einspruch gegen die Berufung einer Stadtvertreterin als Nachrückerin für einen ausgeschiedenen Stadtvertreter ist deshalb ein konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, worin ein Verstoß gegen die Wahlrechtsvorschriften bei der Berufung der neuen Stadtvertreterin liegen soll. Der Einspruchführer äußert lediglich zusammenhanglose Vermutungen und Andeutungen, die nicht einmal mit möglichen Mängeln im Wahlverfahren in einem Zusammenhang stehen. Da dieser Einspruch nicht im geringsten erkennen lässt, worin der vom Einspruchsführer gerügte Fehler bei der Berufung der neuen Stadtvertreterin liegen soll, empfiehlt Herr Niebuhr durch Zurückweisung des Einspruchs die Berufung der Frau Bettina Risse für gültig zu erklären.


Abstimmungsergebnis:            einstimmig