Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Aufgrund der vielen offenen Punkte, deren Überprüfung und Abarbeitung empfiehlt die Amtsverwaltung, die Optionsmöglichkeit der Umsatzbesteuerung nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung schriftlich an das zuständige Finanzamt bis zum 31. Dezember 2016 zu erklären und anzuwenden. Diesem wird zugestimmt.


Herr Stammer berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Bisher kam die  Umsatzbesteuerung bzw. Umsatzsteuerpflicht der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) lediglich bei ertragsteuerlich relevanten Betrieben gewerblicher Art (BgA) wie z.Bsp. den Regiebetrieben/Eigenbetrieben in Frage. Die allgemeinen Tätigkeiten der Vermögensverwaltung oder des hoheitlichen Bereichs einer jPöR blieben außer Ansatz.

Mit der Neuregelung können nunmehr auch die Tätigkeiten der Vermögensverwaltung oder des hoheitlichen Bereichs der Umsatzbesteuerung unterliegen.

 

Die Neuregelung des § 2b UStG ist grundsätzlich zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten und kommt zum 01. Januar 2017 zur Anwendung.

Es besteht jedoch eine Übergangsregelung für vor dem 01. Januar 2017 aufgeführte Leistungen, die entsprechend der bisherigen Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG zu behandeln sind. Die jPöR hat nach § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit, die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.

 

Diese Optionsmöglichkeit muss dem zuständigen Finanzamt jedoch bis zum 31. Dezember 2016 schriftlich durch die vertretungsberechtigte Person erklärt werden.

Diese Erklärung kann einmalig innerhalb der Übergangsfrist widerrufen werden. Auf dem des Widerrufes folgenden Jahres würde die Umsatzbesteuerung nach der Neuregelung des § 2 b UStG erfolgen.

 

(Hinweis: Eine Optionsteilung ist unzulässig. D.h. der Regiebetrieb kann nicht nach der Neuregelung und die allgemeinen Tätigkeiten der Vermögensverwaltung oder des hoheitlichen Bereiches einer jPöR nach der Altregelung besteuert werden oder umgekehrt.)

 

 

 

 

 

Aufgrund der Neuregelung des § 2b UStG sollte nach ersten Erkenntnissen folgendes Prüfschema für Umsatzsteuerrelevante Vorgänge Anwendung finden.

 

Unternehmer (steuerbar)

Nein ←

Öffentlich-rechtliche Grundlage

 

 

 

 

Ja

 

 

 

 

Gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 €/Jahr

Ja

Kein Unternehmer (nicht steuerbar)

 

 

Nein

 

 

 

 

Tätigkeiten steuerbereit wären ohne Optionsrecht (§ 9UStG)

Ja

Kein Unternehmer (nicht steuerbar

 

 

Nein

 

 

 

 

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen

Ja

Kein Unternehmer (nicht steuerbar

 

 

Nein

 

 

Unternehmer (steuerbar)

Nein ←

Langfriste Vereinbarung

 

 

 

 

Ja

 

 

Unternehmer (steuerbar)

Nein ←

Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient

 

 

 

 

Ja

 

 

Unternehmer (steuerbar)

Nein ←

Gegen Kostenerstattung

 

 

 

 

Ja

 

 

Unternehmer (steuerbar)

Nein ←

Gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere KdöR

Ja

Kein Unternehmer (nicht steuerbar

 

Aufgrund der Komplexität und der daraus resultierenden offenen Fragen und Probleme, die im Nachgang aufgeführt sind, sollte ein fachkundiger Berater/Steuerberater hinzugezogen werden.

 

  • praktische Umsetzungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten
  • Umstellungsarbeiten, sehr arbeits- und personalintensiv
  • Umgang mit bestehenden unkündbaren Verträgen
  • zukünftige „laufende Bearbeitung“ erheblich arbeits- und personalintensiver
  • Steuercheck: Untersuchung Eingangsumsätze wegen Kostensteigerung &

Prüfung Ausgangsumsätze wegen zukünftiger Steuerpflicht, evtl. Steuervorteile (Vorsteuer)

  • Vertragsinventur: Differenzierung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag ; evtl. Vertragsanpassung

Abstimmungsergebnis:           einstimmig