Beschluss: abgelehnt

Herr Kluge erläutert seinen Antrag und die Zielsetzung, welche mit der Aufstellung des Bebauungsplanes erreicht werden soll.

 

Bürgermeister Daniels bittet Herrn Schmidt vom Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum zu dem Antrag von Herrn Kluge Stellung zu nehmen.

 

Herr Schmidt bestätigt die Aussage, wonach kein Planungserfordernis für eine Außenbereichssatzung gegeben ist. Die Frage des Planungserfordernisses stellt sich auch bei der Bebauungsplanaufstellung aus den nachfolgenden Gründen:

 

 Die Bestandssicherung ist gegeben über die vorhandenen Baugenehmigungen.

 

Beim Szenario des Unterganges eines Gebäudes durch ein Brandereignis, stellt sich die Frage, ob nicht im Rahmen des nachwirkenden Bestandschutzes das zerstörte Gebäude in der ursprünglichen Größe und Gestalt wieder errichtet werden kann. Ein durch Brand zerstörtes zulässigerweise errichtetes Gebäude darf gem. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB alsbald gleichartig neu errichtet werden.

 

Energetische Verbesserungen des baulichen Bestandes sind im Rahmen dieses Bestandschutzes, in der Regel auch ohne neue Baugenehmigungen zulässig.

 

Bauliche Erweiterungen sind aus Sicht der individuellen Eigentümer vielleicht wünschenswert, aber vor dem Hintergrund der städtebaulichen Gesamtsituation durchaus kritisch zu sehen.

 

Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung zu sichern oder zu schaffen, erscheint wenig aussichtsreich, weil unabhängig von den bestehenden Baugenehmigungen die Gebäude häufig als Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze genutzt werden. Bei Angebotspreisen zweier Häuser, die zur Zeit zum Verkauf stehen, von mehr als 1 Mio. ist kaum zu erwarten, dass diese Gebäude von einer einheimischen Familie zum Dauerwohnen erworben werden.

Das heißt, eine sinngemäße Festsetzung zum SO-Dauerwohnen (wenn sie denn überhaupt möglich wäre) liefe zwangsläufig in die Funktionslosigkeit, weil sich die Zielsetzung des Dauerwohnen vor dem oben beschriebenen Hintergrund nicht erreichen lassen wird.

 

Grundsätzlich ist die Umnutzung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes im Außenbereich zu Ferienwohnungen genehmigungspflichtig aber in der Regel nicht genehmigungsfähig.

 

Nach den Ausführungen von Herrn Schmidt erscheint vor dem Hintergrund der bestehenden Situation die Zielsetzung, einen Bebauungsplan zu „Dauerwohnnutzung“ aufzustellen, nicht umsetzbar.

 

Herr Kluge zieht daraufhin seinen Antrag zurück.