Neues Wohnen in Wyk auf Föhr

Von der Verwaltung wird mitgeteilt, das auch der Finanzausschuss der Stadt Wyk auf Föhr, sich positiv für den ersten Preisträger ausgesprochen hat.

Der Entwurf vom ersten Preisträger ist vom Kreis Nordfriesland überprüft worden. Ergebnis ist, dass bezüglich des Brandschutzes der Entwurf noch nachgebessert werden muss um für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung zu erzielen.

Nach Rücksprache mit dem Kreis Nordfriesland, trägt der 1 .Preisträger (Grotheer Architekten) Lösungsvorschläge zum Brandschutz vor:

 

Außentreppe / Laubengänge

Die Ausführung der Außenwände und Laubengänge muss nach  F30 folgen. Der 1.Fluchtweg muss gegeben werden.  Die Brüstung muss nach einer Höhe von 90cm, nach unten geschlossen sein. Als Materialverwendung wird eine Stahl oder Beton Verkleidung vorgeschlagen.

Die wird im § 34, Abs.5 der LBO SH geregelt.

Auszug aus dem Gesetz,

Fassung vom:

14.06.2016

Gültig ab:

01.07.2016

 

 

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Vom 22. Januar 2009

§ 37

Notwendige Flure, offene Gänge

(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich

1.

in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2.

in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,

3.

innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² und innerhalb von Wohnungen,

4.

innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 34 Abs. 1 hat.

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.

(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

(5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.

(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen

1.

Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2.

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

 

 

Da die Außentreppen in dem Entwurf, nicht bei allen Mitgliedern des Ausschusses Zuspruch finden, hat Herr Grotheer einen Entwurf mit einer innen liegenden Treppe erarbeitet.  Der Nachteil des Entwurfes ist, dass die flexible Größengestaltung der einzelnen Wohnungen nicht mehr gegeben ist.

Des Weiteren soll geprüft werden ob eine Außentreppenverkleidung baurechtlich möglich wäre.

 

Entwurf mit innen liegendem Treppenhaus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es findet kein Beschluss statt.