Sitzung: 08.02.2017 Bau- und Planungsausschuss
Neues Wohnen in Wyk auf Föhr
Von der Verwaltung wird mitgeteilt, das auch der Finanzausschuss der Stadt Wyk auf Föhr, sich positiv für den ersten Preisträger ausgesprochen hat.
Der Entwurf vom ersten Preisträger ist vom Kreis
Nordfriesland überprüft worden. Ergebnis ist, dass bezüglich des Brandschutzes
der Entwurf noch nachgebessert werden muss um für das Bauvorhaben eine
Baugenehmigung zu erzielen.
Nach Rücksprache mit dem Kreis Nordfriesland, trägt der 1 .Preisträger (Grotheer Architekten) Lösungsvorschläge zum Brandschutz vor:
Außentreppe / Laubengänge
Die Ausführung der Außenwände und Laubengänge muss nach F30 folgen. Der 1.Fluchtweg muss gegeben werden. Die Brüstung muss nach einer Höhe von 90cm, nach unten geschlossen sein. Als Materialverwendung wird eine Stahl oder Beton Verkleidung vorgeschlagen.
Die wird im § 34, Abs.5 der LBO SH geregelt.
Auszug aus dem Gesetz,
Fassung vom: |
14.06.2016 |
Gültig ab: |
01.07.2016 |
Landesbauordnung
für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Vom 22. Januar 2009
§ 37
Notwendige
Flure, offene Gänge
(1) Flure,
über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit
Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen
(notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung
im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht
erforderlich
1.
in Wohngebäuden der
Gebäudeklassen 1 und 2,
2.
in sonstigen Gebäuden der
Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,
3.
innerhalb von
Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² und innerhalb von Wohnungen,
4.
innerhalb von
Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht
mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese
Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 haben und
jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 34 Abs. 1 hat.
(2) Notwendige
Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr
ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen
unzulässig.
(3) Notwendige
Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende
Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht
länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie
dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke
feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem
Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1
bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.
(4) Die Wände
notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in
Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein
müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie
dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke
feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss
sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu
Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und
selbstschließende Abschlüsse haben.
(5) Für Wände
und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene
Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster
sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.
(6) In
notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen
1.
Bekleidungen, Putze,
Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2.
Wände und Decken aus
brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in
ausreichender Dicke haben.
Da die Außentreppen
in dem Entwurf, nicht bei allen Mitgliedern des Ausschusses Zuspruch finden,
hat Herr Grotheer einen Entwurf mit einer innen liegenden Treppe erarbeitet. Der Nachteil des Entwurfes ist, dass die
flexible Größengestaltung der einzelnen Wohnungen nicht mehr gegeben ist.
Des Weiteren soll
geprüft werden ob eine Außentreppenverkleidung baurechtlich möglich wäre.
Entwurf mit innen liegendem Treppenhaus
Es findet kein
Beschluss statt.