Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussempfehlung:

 

1.    Aufgrund des § 84 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22.01.2009 (GVOBL. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.06.2016 (GVOBL. Schl.-H. S. 369) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBL. Schl.-H. S. 57) in der z.Z. geltenden Fassung wird für das Gebiet der Wyker Altstadt zwischen Hafenstraße (beidseitig), Badestraße (beidseitig), Feldstraße (Nordseite) und dem Strand die als Anlage beigefügte 1. Änderung der Satzung beschlossen.

 

2.    Diese 1. Änderung der Satzung ist auszufertigen und ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.


Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Wyk auf Föhr stammt aus dem Jahre 2006. Auf Grund von Bauvoranfragen und Bauanträgen in zuständigen städtischen Ausschuss zu Gebäuden, die schon mit Abweichungen von der heutigen Ortsgestaltungssatzung vor deren Aufstellung errichtet worden sind, hat deutlich werden lassen, dass hierzu eine Regelung getroffen werden müsste.

 

Vor diesem Hintergrund wurde auf Anraten der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland eine erste Änderung der Ortsgestaltungssatzung für die Altstadt von Wyk vom 11.05.2006 empfohlen.

 

Der § 2 OGS „Allgemeine Anforderungen“ wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

 

„Bei Gebäuden, die am 11.05.2006 (Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Ortsgestaltungssatzung vom 08.06.2006) schon ein Teil der zulässigerweise errichteten Bestandes gewesen sind, können ausnahmsweise Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung zugelassen werden.“

 

 

Dieser Punkt ist Gegenstand der Beratung im zuständigen Ausschuss am 01.03.2017 gewesen und zur weiteren Beschlussfassung an die Stadtvertretung empfohlen worden. Diese Beschlussfassung steht noch aus.

 

 

Zusätzliche Inhalte

Zwischenzeitlich ist deutlich geworden, dass weitere inhaltliche Punkte in diese Ergänzung aufgenommen werden sollten:

 

Die Aussagen zu „Windschutz- und Sonnenschutzanlagen“, die im Rahmen von Bebauungsplanänderungen in die Bebauungspläne der Innenstadt aufgenommen werden sollten, wirken sich auch wegen ihrer Gestaltwirkungen auf das Ortsbild aus. Da nicht absehbar ist, wann diese Planverfahren weitergeführt werden können, empfiehlt sich eine sinngemäße Regelung in der Ortsgestaltungssatzung. Es geht um Anordnung und Ausgestaltung solcher Anlagen.


Auf ein Abstimmungserfordernis mit der Tiefbauabteilung im Falle von Bodenbefestigungen o. ä. im öffentlichen Straßenraum wird hingewiesen.

Ferner ist das Thema „Wintergarten“ immer wieder Gegenstand von Antragsabläufen sowie Anlass für Abweichungs-/Befreiungsregelungen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Sonderregelung zu Materialien der Außenwände, Dacheindeckung sowie Dachneigung und Dachform in Zusammenhang mit Wintergärten in der Ortsgestaltungssatzung sinnvoll.

 

Diese Inhalte sind in den Satzungstext der Anlage zur Vorlage Nr. 2192 eingearbeitet worden und nun Gegenstand der Beschlussfassung (s. Anlage zu dieser Vorlage).

 

Nach einer kurzen Diskussion folgt der Ausschuss der Beschlussempfehlung.


Abstimmungsergebnis:           10 Ja               0 Nein              0 Enthaltung

 

 

Herr Till Müller nimmt nicht an der Abstimmung teil.