Beschlussempfehlung:
a)
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1
BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 1
Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1 LaPlaG
a.
Bei der nunmehr vorliegenden detaillierten Vermessung des verlegten Risamwai
hat sich ein anderer Wegeverlauf ergeben; dies wird entsprechend in die
Planzeichnung übernommen. Die Abgrenzung der Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft bleibt
unverändert. Außerdem wird ein zwischenzeitlich abgebautes Außenbecken
innerhalb der öffentlichen Grünfläche - Friesischer Inselgarten - nicht mehr
als Katasterbestand dargestellt.
b.
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr.
9 A „Gebiet des ehemaligen Schwimmbades“ sind keinerlei Anregungen seitens der
beteiligten Öffentlichkeit vorgetragen worden.
Die eingegangenen Stellungnahmen von
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung
geprüft und dazu Beschlüsse gefasst; andere Beurteilungskriterien haben sich
nicht ergeben. In den Beschlussfassungen sind die jeweiligen
abwägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung
begründet; weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt, nicht
berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind.
Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgetragen bzw. Hinweise
zur Planung gegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe
in Kenntnis zu setzen.
Die aufgrund des veränderten Verlaufs des Risamwai und des entfallenen
Außenbeckens vorgenommene Änderung der Planzeichnung entspricht dem
zwischenzeitlichen Bestand und berührt nicht die Grundzüge der Planung;
gleiches gilt für die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung gewünschte
nachrichtliche Übernahme von Bindungen des Bundeswasserstraßengesetzes bzgl.
Beleuchtungsanlagen. Eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange bzw. der Öffentlichkeit ist somit nicht erforderlich.
b) Satzungsbeschluss
c.
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.I S.2414) in
der zuletzt geltenden Fassung sowie nach § 84 der Landesbauordnung für das Land
Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S.6) in der zuletzt
geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 9
A „Gebiet des ehemaligen Schwimmbades“, bestehend
aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt ca. 540 m nordwestlich der Ortslage am nördlichen Ende der Straße Strunwai, westlich des ausgewiesenen und aktuell umgestalteten Parkraumes östlich der Straße in der Nähe des Strandzugangs zum Weststrand.
d.
Die Begründung einschließlich Umweltbericht dazu wird in der vorliegenden
Fassung gebilligt.
e.
Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 9
A „Gebiet des ehemaligen Schwimmbades“ durch
die Gemeindevertretung Norddorf auf Amrum - nach Inkrafttreten der 7. Änderung
des Flächennutzungsplanes „Insel Amrum“ - gemäß § 10 BauGB ortsüblich bekannt
zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung einschließlich
der Begründung und des Umweltberichtes dazu sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Abs.4 BauGB während der Sprechzeiten eingesehen und über
den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter :.9..;
davon
anwesend: 8; Ja-Stimmen: 6..; Nein-Stimmen: 1.; Stimmenthaltungen: 1.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO sind keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Untere Naturschutzbehörde hatte für eine Zustimmung zu den im nordwestlichen Teil des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 9 vorgesehenen Erweiterungen im Bereich der Einrichtungen der Strandversorgung und der touristischen Infrastruktur die Erstellung eines gemeindlichen Strandversorgungskonzeptes gefordert. Dieses Konzept soll die evtl. erforderlichen zusätzlichen Eingriffe in geschützte Landschaftsbestandteile ausreichend begründen (überwiegendes öffentliches Interesse) und somit die Voraussetzung für die ggf. erforderlichen Befreiungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz bilden. Die UAG wurde beauftragt, dieses Konzept in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu erstellen, was aber bisher nicht abgeschlossen werden konnte. Seit Anfang Februar diesen Jahres liegt nach Auskunft der UAG aber zumindest die mündliche Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zum vorgelegten Strandversorgungskonzept vor, so dass die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes „Insel Amrum“ den beteiligten Inselgemeinden nunmehr zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann.
Die Bereiche des ehemaligen
Schwimmbades bzw. der angegliederten Freifläche lösen keine Eingriffe in
geschützte Landschaftsbestandteile aus und sind somit aus naturschutzfachlicher
Sicht unproblematisch. Deshalb wurde der Bebauungsplan Nr. 9 in zwei
Geltungsbereiche aufgeteilt und vorerst der südliche Teilbereich als
Bebauungsplan Nr. 9 A „Gebiet des ehemaligen Schwimmbades“ weitergeführt.
Anhand des von der Gemeinde Norddorf auf Amrum am 23.02.2016 gebilligten und
zur Auslegung bestimmten Entwurfes wurden - auf Wunsch des Amtes Föhr - Amrum
parallel mit dem Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes „Insel
Amrum“, für den die drei Inselgemeinden im Laufe des ersten Halbjahres 2016 die
entsprechenden Beschlüsse gefasst haben - die formellen Beteiligungsverfahren
(Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
Landesplanungsbehörde und die öffentliche Auslegung) durchgeführt. Die
Entwicklung des Bebauungsplanes Nr. 9 A „Gebiet des ehemaligen Schwimmbades“
aus dem Flächennutzungsplan „Insel Amrum“ in der Fassung der 7. Änderung ist
nunmehr insoweit gegeben, dass die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
bzw. der Satzungsbeschluss erfolgen kann.
a) Behandlung der eingegangenen
Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB,
Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1
LaPlaG
Im Rahmen des bisherigen Bauleitplanverfahrens sind Stellungnahmen eingegangen, die in der Anlage „Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen“ zur Vorlage mit entsprechenden Abwägungsvorschlägen zusammengestellt sind.
b) Satzungsbeschluss
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 9A der Gemeinde Norddorf auf Amrum für das Gebiet des ehemaligen Schwimmbades wurde unter Berücksichtigung der bisherigen Abstimmungen beschlossen. Der Entwurf des BPlans Nr. 9A ist der Vorlage als Anlage beigefügt.