Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Grundstücke Inselstraße Nr. 2 und Nr. 4 bis Nr. 12 sowie die baulichen Anlagen südlich der Wandelbahn südlich des Parkplatzes am Anleger sind bisher nicht durch verbindliche Bauleitplanung überplant. Da es hier um den Eingang zur Insel Amrum handelt und bauliche Maßnahmen bzw. bevorstehende Umstrukturierungen in diesem Bereich in Aussicht stehen, zeichnet sich nunmehr ein dringendes Planungserfordernis für diesen Teil der Ortslage ab. Eine weitere Beurteilung von Maßnahmen nach § 34 BauGB kann der besonderen Situation im Ankunftsbereich für alle Amrumtouristen weder bzgl. Art und Maß der Nutzung noch bzgl. der Gestaltung im Ortseingang gerecht werden.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2A für das Gebiet „Ortslage Mitte Nordost“ wird deshalb eingeleitet, um in Zukunft die städtebauliche Entwicklung im Bereich des Plangebietes feinteilig steuern und die besondere Situation im Ankunftsbereich sichern zu können.

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes hat die Gemeindevertretung im Einzelnen die folgenden Planungsziele festgelegt:

 

-       Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Bestandes unter Neuordnung und Ergänzung vorhandener Nutzungsstrukturen beiderseits der Inselstraße mit Versorgungsfunktionen und Infrastruktureinrichtungen für die gesamte Insel Amrum;

-       Sicherung der Fremdenverkehrsfunktion für diesen besonderen Teil der Ortslage als Eingang zur Insel;

-       Verbesserung der Gestaltung des Ortsbildes.

 

Um die Sicherung der Planung im Hinblick auf die beabsichtigten Ziele gewährleisten zu können, ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.

 

Beschluss:

 

  1. Zur Sicherung der Planung beschließt die Gemeindevertretung einstimmig im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2A die als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre betreffend den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2A für das Gebiet „Ortslage Mitte Nordost“.

 

  1. Die Amtsdirektorin wird beauftragt, im Namen der Gemeinde Wittdün die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.