Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

  1. Der Jahresabschluss des Kurbetriebes der Gemeinde Nieblum zum 31. Dezember 2014 wird wie folgt festgestellt:

    - Bilanzsumme                      EUR 1.902.864,13      (Vorj. EUR 1.652.435,51)
    - Erträge                                 EUR    551.564,92      (Vorj. EUR    576.607,74)
    - Aufwendungen                   EUR    732.231,39      (Vorj. EUR    744.377,09)
    - Jahresverlust                      EUR   -180.666,47      (Vorj. EUR   -167.769,35)

    Die Gemeindevertretung stellt hierzu fest, dass zur Deckung des fortgeschriebenen Jahresverlustes ein Restbetrag i.H.v. EUR 46.247,68 an den Kurbetrieb zu leisten ist.

    Ermittlung der Verlustabdeckung 2014:

    Verlustvortrag aus dem Jahr 2011                                         EUR    44.770,62
    Übertrag des Jahresverlustes 2013                                        EUR    87.769,35
    Verlustausgleich der Gemeinde Nieblum für 2011                EUR   -44.770,62
    Verlustausgleich der Gemeinde Nieblum für 2013                EUR   -87.769,35
    Jahresverlust 2014 bzw. 2013                                                EUR  180.666,47
    Verlustausgleich für 2014 bzw. 2013                                      EUR -134.418,79

    Gesamtsumme                                                                      EUR    46.247,68


  2. Im Jahr 2015, 2016 und bis zum 31.Mai 2017 sind seitens der Gemeinde Nieblum folgende Einzahlungen zum Ausgleich bzw. Aufrechnung der Jahresverluste geleistet worden:

    10.12.2015 - 2. Abschlag Verlustausgleich HHJ 2014           EUR   39.300,00
    04.05.2016 - 1. Abschlag Verlustausgleich HHJ 2015           EUR 139.000,00
    01.03.2016 - 1. Abschlag Verlustausgleich HHJ 2016           EUR 100.000,00
    05.04.2017 - 2. Abschlag Verlustausgleich HHJ 2016           EUR   50.000,00
    29.05.2017 - 3. Abschlag Verlustausgleich HHJ 2016           EUR   25.000,00

  3. Mit der o.a. Buchung/Verrechnung sowie der Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2014 gem. § 14 Abs. 5 des KPA wird die Amtsdirektorin des Amtes Föhr-Amrum beauftragt.

  4. Die Gemeindevertretung beschließt, dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft FIDES Treuhand GmbH & Co.KG, Contrescarpe 97, 28195 Bremen, mit der Durchführung der Prüfungsarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2015 vorzuschlagen.

 


Bürgermeister Riewerts berichtet anhand der Vorlage: Nieb/000166.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft FIDES

GmbH & Co. KG folgenden

 

uneingeschränkten Bestätigungsvermerk

erteilt:

 

      Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Eigenbetriebes Kurbetrieb der Gemeinde Nieblum, Nieblum/Föhr, für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 geprüft. Durch § 13 des Gesetzes über die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Kommunalprüfungsgesetz Schleswig-Holstein) wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes im Sinne von § 53 Absatz 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes liegen in Verantwortung der Werkleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes abzugeben.

 

      Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung sowie unter Berücksichtigung des Kommunalprüfungsgesetzes vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzung der Werkleitung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

 

      Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

      Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklungen zutreffend dar.

 

      Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.

 

      Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen der Werkleitung im Lagebericht hin, wonach der Eigenbetrieb auch künftig auf Einzahlungen der Gemeinde Nieblum zur Verlustabdeckung und zur Aufrechterhaltung angewiesen sein wird.“

 

Bremen, den 15. März 2017

 

FIDES Treuhand GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

 

 

      gez.: Hoppe                gez.: Lürig

      Wirtschaftsprüfer                  Wirtschaftsprüfer

 

 

Der Prüfungsbericht ist vom Kommunalen Prüfungsamt des Kreises Nordfriesland am 24.05.2017 mit eigener Feststellung zurückgesandt worden.

 

Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises Nordfriesland:

 

Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der dortigen Gemeindevertretung festzustellen.

 

Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 des KPG.

 

Die im Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen sind sorgfältig auszuwerten und im Rahmen der Möglichkeiten umzusetzen.

 

Die Vorgaben des § 24 Abs. 1 EigVO, wonach der Jahresabschluss spätestens 6 Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, wurden wiederum nicht erfüllt. Insofern verweise ich auf die Ausführungen in meiner Verfügung vom 12.03.2015 verwiesen. Künftig ist die vorgenannte Frist zur Aufstellung von Jahresabschlüssen unbedingt einzuhalten.

 


Abstimmungsergebnis:           5 Ja-Stimmen