Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Der vorgelegte Satzungsentwurf wird einstimmig befürwortet.

 


Die Verwaltung führt auf Bitten des Vorsitzenden anhand der Vorlage aus.

 

Der Landesgesetzgeber hat durch die Änderung des Brandschutzgesetzes vorgegeben, dass für die Führung von Kameradschaftskassen nunmehr eine Satzung der aufgabentragenden Gemeinde zu erlassen ist. Damit wird für die Wehren Rechtssicherheit hergestellt, da diese Gelder als ausgewiesenes Sondervermögen der Gemeinde im Haushaltsplan dargestellt werden. Ebenso wird eine klare Abgrenzung hinsichtlich der Mittelverwendung vorgenommen. Eingenommene Gelder gehen entweder zweckgebunden in den Haushalt der Gemeinde und werden für Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes, z.B. für die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, aufgebracht. Dann kann seitens des Amtes Föhr-Amrum darüber auch eine offizielle Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Oder Gelder, gespendete oder auch durch die Wehr selbst erwirtschaftete, kommen unmittelbar der Kameradschaftspflege zugute.

Die Feuerwehrverbände haben auf Grundlage der geänderten Rechtslage eingehende Beratungsgespräche anberaumt, um die Wehren bei der Umsetzung zu unterstützen. Der vorliegende Satzungstext entspricht einer Mustersatzung, welche durch das Innenministerium in Abstimmung mit den Feuerwehrfachverbänden abgefasst wurde.

Da hinsichtlich der im Satzungsentwurf aufgeführten Wertobergrenzen keine Erfahrungswerte vorliegen, hat man sich seitens der Verwaltung an einer Wehr in vergleichbarer Größe auf dem Festland orientiert.

 

Auf Nachfrage aus der KG-Fraktion kann die Verwaltung bestätigen, dass die zunächst vorhandene Skepsis der Wehren in Bezug auf die Neuregelung der Kameradschaftskassen weitgehend zerstreut werden konnte. Die Spitzenverbände der Feuerwehr haben wiederholt Informationsveranstaltungen durchgeführt. Schulungen auf Amtsebene wurden durch das Ordnungsamt in Zusammenarbeit mit der Finanzbuchhaltung durchgeführt, um den Kassenwarten das Arbeiten mit den neuen Kassenprogrammen zu ermöglichen.

 

Hinsichtlich der Wertobergrenzen führt die Verwaltung weiter aus, ist ab einer bestimmten Höhe darüber zu befinden, wo die erhaltenen Mittel zu vereinnahmen sind. Bei den jetzt aufgeführten Werten von 1.000 € wäre also bei einer Zuwendung von 1.500 € durch die Wehrführung und den Bürgermeister (nach den Vorgaben des § 2 b Brandschutzgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 7 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Wyk auf Föhr) zu befinden, wie mit den 500,00 €, die über die Wertgrenze von 1.000 € hinausgehen, im Einzelfall haushaltstechnisch zu verfahren ist.

Die Wertgrenze bedeutet indes nicht, dass Gelder, welche diese Grenze überschreiten, zurückzuweisen sind.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.


Abstimmungsergebnis:           10 Ja-Stimmen