Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt Frau Braun Herrn Bickel und erteilt diesem das Wort.

 

Herr Bickel erläutert ausführlich die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb ziviler Drohnen. Bisher gehe man davon aus, dass Starts und Landungen auf öffentlichen Flächen zulässig seien, allerdings gebe es hierzu auch noch keine Gerichtsurteile. Er würde ein besseres Gefühl haben, wenn die anwesenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister diesen Starts und Landungen grundsätzlich positiv gegenüber ständen.

 

Der Betrieb ziviler Drohnen sei insgesamt stark reglementiert. Dies beginne damit, dass man seine Drohne grundsätzlich versichern und kennzeichnen müsse. Weiterhin dürfe in einer Höhe von maximal 100 m geflogen werden und die Drohne müsse sich ständig im Sichtbereich des Bedieners sein. Im Küstenbereich und Naturschutzgebieten/Vogelschutzgebieten benötige man eine spezielle Genehmigung. Nachtflüge seien nicht oder ebenfalls nur mit Genehmigung erlaubt. Innerhalb eines Radius von 1,5 km um Flugplätze herum dürfe man seine Drohne nicht betreiben. Es müsse ein Flugbuch geführt werden.

Wichtig sei es, dass die Persönlichkeitsrechte von Personen gewahrt bleiben.

 

Er selbst nutze seine Drohne für Auftragsarbeiten, z.B. Bebilderung des Geschäftsberichts der W.D.R., Amrum Touristik und Panoramaaufnahmen.

 

Die anwesenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister äußern keine Bedenken hinsichtlich Starts und Landungen von öffentlichen Flächen.