Sitzung: 12.12.2017 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: Borg/000094
Beschluss:
Die Satzung über Sondervermögen der Gemeinde Borgsum für die
Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Borgsum-Witsum wird in der
vorgelegten Form beschlossen:
Satzung über Sondervermögen der Gemeinde Borgsum
für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen
Feuerwehr Borgsum-Witsum
(Satzung über die Führung einer Kameradschaftskasse)
vom ……….
Aufgrund
des § 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der
Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung
(GO) für Schleswig-Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach
Beschluss der Gemeindevertretung vom ………. folgende Satzung der Gemeinde Borgsum
über das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Borgsum-Witsum erlassen:
§ 1 Kameradschaftskasse
In
der Freiwilligen Feuerwehr besteht zur Pflege der Kameradschaft eine
Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird.
§ 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Die
Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Gemeinde Borgsum
sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen (§ 2 b des
Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von
Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und
Beiträgen der fördernden Mitglieder.
§ 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse
Über
die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer
Wertgrenze in Höhe von 1.000,00 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die
Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung
übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 2 b des
Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung.
§ 4 Einnahme- und Ausgabeplan
(1)
Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der
Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr
zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen
und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans über das
Sondervermögen Kameradschaftskasse.
(2)
Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für
die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen.
(3)
Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung
in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen.
§ 5 Nachtragsplan
Der
Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch
Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften
für den Einnahme- und Ausgabeplan entsprechend.
§ 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige
Haushaltsführung
(1)
Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen
Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung
für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht
eingegangen werden.
(2)
Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht
in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche
Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von
wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen
die Ansätze der Einnahme- und Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten
werden.
§ 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben
(1)
Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder
einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach § 3 können
für Mehrausgaben verwendet werden,
wenn ein sachlicher Zusammenhang
besteht.
(3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für
entsprechende Mehrausgaben verwendet werden; § 3 bleibt unberührt.
(4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind
keine überplanmäßigen Ausgaben.
(5)
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
(6)
Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn
die Gemeindevertretung zugestimmt hat.
(7)
Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben
bestimmt die Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und
außerplanmäßige Ausgaben beträgt 1.000,00 EUR.
§ 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen
(1)
Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur
Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von
Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden.
(2)
Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und
ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu
achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3)
Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung
Ausgaben in Höhe von mindestens 500,00 EUR je Vermögensgegenstand entstanden
sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
(4)
Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht
gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung
eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend.
§ 9 Kassenführung
(1)
Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und
eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben
bis zu einer Höhe von 1.000,00 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist
der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des
Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden.
(3)
Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche
Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu
verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und
Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge
sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen
Feuerwehr abzuwickeln.
(4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht
Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen
der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle
Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu-
oder Abgänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder
ähnliche Nachweise zu belegen.
(5)
Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach § 8 Absatz 3 dieser
Satzung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege.
§ 10 Einnahme- und Ausgaberechnung
(1)
Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der
Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des
Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie
Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und
Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und
Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines
Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne
der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung.
(2)
Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
des Haushaltsjahres aufzustellen.
(3)
Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder
Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für
das laufende Kalenderjahr gewählt werden. die Kassenprüferinnen oder
Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die Prüfungsrechte nach §
116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt.
(4)
Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt
die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der
Kassenprüfer.
(5)
Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen.
§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen
Für
die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt § 57
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung
erfolgt bei der Gemeinde.
§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt
und ist bekannt zu machen.
Borgsum,
den...........................................
Gemeinde Borgsum
Der Bürgermeister
____________________ (L.S.)
Zur Vorlage erkläre ich mein Einverständnis gemäß § 3 Abs. 1 Amtsordnung
-------------------------------
Bürgermeister
Bgm. Nielsen
erläutert die Vorlage und verliest die Beschlussempfehlung.
Sachdarstellung mit Begründung:
Nach einem intensiven Beteiligungsverfahren der Kommunalen Landesverbände, der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände und des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig-Holstein wurde am 10. Juni 2016 das Brandschutzgesetz für Schleswig-Holstein durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag geändert. Mit dieser Änderung wurden die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein auf eine rechtssichere Basis gestellt. Durch eine speziell eingerichtete Arbeitsgruppe des Landesfeuerwehrverbandes wurde ebenfalls die Erstellung einer Mustersatzung des Innenministeriums für Kameradschaftskassen begleitet.
Gemäß § 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren in Schleswig-Holstein (Brandschutzgesetz – BrSchG) haben alle Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehr zu unterhalten.
Die Freiwillige Feuerwehr Borgsum-Witsum ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Borgsum und folglich ist auch die Kasse der Freiwilligen Feuerwehr eine öffentliche Kasse. Die vorhandene Kameradschaftskasse ist daher als Sondervermögen der Gemeinde Borgsum für die Kameradschaftspflege (§ 2a BrSchG), § 97 der Gemeindeordnung) zu führen. Die Kameradschaftspflege sichert den Einsatzerfolg und gehört zum hoheitlichen Handeln der Feuerwehr. Gemäß § 2a BrSchG kann daher in einer Orts- und Gemeindefeuerwehr eine Kameradschaftskasse zur Pflege der Kameradschaft eingerichtet werden. Zu diesem Zweck ist eine Satzung für das Sondervermögen „Kameradschaftskasse“ (§ 42 Abs. 2 BrSchG) zu erlassen.
Mit der Einführung der neuen gesetzlichen Regelungen zur Kameradschaftskasse ist die Feuerwehr u.a. verpflichtet,
• einen Einnahme- und Ausgabeplan über die im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben
sowie
• nach Jahresabschluss eine entsprechende Einnahme- und Ausgaberechnung aufzustellen.
Der Plan sowie die Rechnung sind von der Mitgliederversammlung der Feuerwehr zu beschließen und der Gemeindevertretung vorzulegen.
Die Gemeindevertretung hat über den angefügten Entwurf einer Satzung über Sondervermögen der Gemeinde Borgsum für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Borgsum-Witsum zu beraten und einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Die bereits bestehende Kameradschaftskasse wird nach Beschlussfassung als Sondervermögen fortgeführt
Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen