10. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 10
Zu a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
1.
Die Anregungen und Hinweise, die
während der frühzeitigen Beteiligung eingebracht wurden, werden gemäß Anlage
zur Vorlage berücksichtigt,
teilweise berücksichtigt, nicht berücksichtigt.
·
Es
wird der Hinweis gegeben, dass der Anregung von der Bauaufsicht des Kreises NF
Nr. 1 bezüglich der Festsetzung einer Zweckbestimmung gefolgt wurde, dies solle
in der Abwägungstabelle entsprechend vermerkt werden.
Zu
b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
2.
Der
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 10 der Gemeinde Oevenum für
das Gebiet Ferienhausanlage „Hus an de Marsch“, Grundstücke Buurnstrat 26 und
28 und der zugehörigen Begründung werden mit folgenden Änderungen gebilligt:
Zu den Planunterlagen (die
entsprechenden Änderungen seien jeweils in der Planzeichnung sowie der
Begründung zu berücksichtigen):
·
Der
Stellungnahme vom Kreis bezüglich des Vermerks auf der Planurkunde zu der
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2, der Erhaltungssatzung sowie der Fremdenverkehrssatzung
für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 werde gemäß Abwägungstabelle
gefolgt, dies sei auf der Planurkunde noch entsprechend umzusetzen.
·
In
einigen Dokumenten sei die Formulierung Café kürzlich durch Café/ Restaurant ersetzt
worden. Man sei nicht grundsätzlich gegen ein Restaurant an dieser Stelle, es
sei jedoch zum einen nicht ersichtlich welche weiteren Möglichkeiten durch die
zusätzliche Festsetzung Restaurant
eröffnet werden und zum anderen fraglich, ob aus bauordnungsrechtlicher Sicht
aus dieser Festsetzung weitere Anforderungen für den Vorhabenträger erwachsen.
Dies solle in Absprache mit dem Kreis NF in Erfahrung gebracht und eine
entsprechende einheitliche Formulierung gewählt werden.
·
Die
festgesetzte Grundfläche (GR) erscheine zu niedrig. Diese solle unter Berücksichtigung
sämtlicher bebauter Flächen einschl. der Terrassenflächen überprüft und
angepasst werden. Es sei zum einen eine Anpassung der GR erforderlich und zum anderen
eine abweichende Bestimmung für deren Überschreitung zu ergänzen.
·
Durch
die Festsetzung der Vollgeschosse sowie der GR sei eine Festsetzung der Geschossfläche
(GF) entbehrlich. Sie solle daher aus den Planunterlagen entfernt werden.
·
Gemäß
Stellungnahme der Bauaufsicht des Kreises NF sei lediglich die Terrasse des
Cafés mit einer Baugrenze zu umfahren. Die Terrassenflächen der Ferienwohnungen
seien aus den überbaubaren Grundstücksflächen herauszunehmen, um eine spätere
mögliche Bebauung auszuschließen. Die Zulässigkeit der Terrassenflächen
außerhalb der Baugrenzen ergäbe sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 6 Abs. 8
LBO S-H, wonach Terrassen in den Abstandflächen zulässig seien.
·
Die
Festsetzungen zu den Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung (OGS) seien zu
überarbeiten, da lediglich die abgestimmten, jedoch keine weiteren Abweichungen
zugelassen werden sollen. Die Festsetzungen seien deshalb nicht nur auf die
jeweiligen Gebäude zu beziehen sondern auch auf das jeweilige Maß der
Abweichung zu begrenzen.
·
Die
Begründung zu den Abweichungen von der OGS (Punkt 10.7) lege einen starken Bezug auf die
Bestandssituation. Dies solle überarbeitet werden, da die Tatsache, dass einige
Abweichungen bereits im Bestand bestehen, nicht die ausschließliche Begründung
für das Gewähren der Abweichungen darstelle.
·
Die
Erweiterung des Geltungsbereichs sei in der Begründung noch nicht
berücksichtigt worden. Dies solle mit dem Hinweis nachgeholt werden, dass
dieser Bereich nicht Teil des Vorhabengebiets werde.
·
Es
sei zu prüfen, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) auf der Planzeichnung
auftauchen müsse, da er im größeren Format noch einmal anliege.
Zum Vorhaben- und Erschließungsplan:
·
Die
Darstellung der Anpflanzung sei wieder hinzuzufügen.
·
Der
VEP auf der Planurkunde sei nicht identisch mit dem der Vorhabenplanung, dies
solle korrigiert oder wie oben bereits erwähnt, einer der beiden entfernt
werden.
- Das im östlichen Bereich angrenzende Flurstück Nr. 33/1 habe im
Lageplan die Bezeichnung Private Grünfläche erhalten. Da dieses Grundstück
mit der Vorhabenplanung nicht im Zusammenhang stehe, solle die
Beschriftung entfernt werden.
Allgemeines:
·
Die
Verwaltung solle die Unterlagen darüber hinaus auf redaktionelle Fehler überprüfen
und die Planverfasser um Überarbeitung bitten.
3.
Der Entwurf des Planes und der Begründung seien nach § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich müsse
der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs.
2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet eingestellt und über den
Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich gemacht werden.
4. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan werde im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Bürgermeisterin Riemann erläutert anhand der
Vorlage:
Sachdarstellung
mit Begründung:
Die Gemeinde Oevenum hat am 20.07.2017 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 10 für das Gebiet Ferienhausanlage „Hus an de Marsch“,
Grundstücke Buurnstrat 26 und 28 gefasst. Anlass für die Aufstellung ist die
Absicht die in dem Plangebiet bestehende Ferienhausanlage „Hus an de Marsch“ zu
sanieren und zu erweitern. In diesem Zusammenhang wurden als Planungsziele die
Ausweisung eines Sondergebiets - Ferienhausanlage und die Regelung
gestalterischer Vorgaben festgelegt. Da das Planverfahren gemäß § 12 BauGB
als vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt wird, wurden ferner die
verbindliche Gestaltung des Vorhabens gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan
sowie die Sicherung des dauerhaften Betriebs der Ferienhausanlage einschl. des
dazugehörigen Cafés als Planungsziele formuliert.
Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die
frühzeitige Behördenbeteiligung hat stattgefunden und die frühzeitige
Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer öffentlichen Anhörung
durchgeführt. Die hier vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden in die
Planunterlagen eingearbeitet.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 10 wurde im
nordöstlichen Bereich um ein Teilstück erweitert. Grund hierfür ist eine
geringfügige Überbauung der Flurstücksgrenze durch das bestehende Gebäude im
nordöstlichen Bereich des Vorhabengebietes. Das Gebäude ist Teil der
Vorhabenplanung und muss somit vollständig innerhalb des Geltungsbereichs
liegen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist der Entwurf des Bebauungsplans für die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Behörden sind gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zu beteiligen. Zusätzlich
sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3
Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über
den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen. Dazu ist von der Gemeinde der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu
fassen.
Zu a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
Abstimmungsergebnis: Ja: einstimmig (6 Stimmen)
Zu b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Abstimmungsergebnis: Ja: einstimmig (6 Stimmen)