10. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 10

Zu a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

 

1.    Die Anregungen und Hinweise, die während der frühzeitigen Beteiligung eingebracht wurden, werden gemäß Anlage zur Vorlage berücksichtigt, teilweise berücksichtigt, nicht berücksichtigt.

  

·         Es wird der Hinweis gegeben, dass der Anregung von der Bauaufsicht des Kreises NF Nr. 1 bezüglich der Festsetzung einer Zweckbestimmung gefolgt wurde, dies solle in der Abwägungstabelle entsprechend vermerkt werden. 

Zu b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

2.    Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 10 der Gemeinde Oevenum für das Gebiet Ferienhausanlage „Hus an de Marsch“, Grundstücke Buurnstrat 26 und 28 und der zugehörigen Begründung werden mit folgenden Änderungen gebilligt:

Zu den Planunterlagen (die entsprechenden Änderungen seien jeweils in der Planzeichnung sowie der Begründung zu berücksichtigen):

·         Der Stellungnahme vom Kreis bezüglich des Vermerks auf der Planurkunde zu der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2, der Erhaltungssatzung sowie der Fremdenverkehrssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 werde gemäß Abwägungstabelle gefolgt, dies sei auf der Planurkunde noch entsprechend umzusetzen.  

·         In einigen Dokumenten sei die Formulierung Café kürzlich durch Café/ Restaurant ersetzt worden. Man sei nicht grundsätzlich gegen ein Restaurant an dieser Stelle, es sei jedoch zum einen nicht ersichtlich welche weiteren Möglichkeiten durch die zusätzliche Festsetzung Restaurant eröffnet werden und zum anderen fraglich, ob aus bauordnungsrechtlicher Sicht aus dieser Festsetzung weitere Anforderungen für den Vorhabenträger erwachsen. Dies solle in Absprache mit dem Kreis NF in Erfahrung gebracht und eine entsprechende einheitliche Formulierung gewählt werden.

·         Die festgesetzte Grundfläche (GR) erscheine zu niedrig. Diese solle unter Berücksichtigung sämtlicher bebauter Flächen einschl. der Terrassenflächen überprüft und angepasst werden. Es sei zum einen eine Anpassung der GR erforderlich und zum anderen eine abweichende Bestimmung für deren Überschreitung zu ergänzen.

·         Durch die Festsetzung der Vollgeschosse sowie der GR sei eine Festsetzung der Geschossfläche (GF) entbehrlich. Sie solle daher aus den Planunterlagen entfernt werden.

·         Gemäß Stellungnahme der Bauaufsicht des Kreises NF sei lediglich die Terrasse des Cafés mit einer Baugrenze zu umfahren. Die Terrassenflächen der Ferienwohnungen seien aus den überbaubaren Grundstücksflächen herauszunehmen, um eine spätere mögliche Bebauung auszuschließen. Die Zulässigkeit der Terrassenflächen außerhalb der Baugrenzen ergäbe sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 6 Abs. 8 LBO S-H, wonach Terrassen in den Abstandflächen zulässig seien.  

·         Die Festsetzungen zu den Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung (OGS) seien zu überarbeiten, da lediglich die abgestimmten, jedoch keine weiteren Abweichungen zugelassen werden sollen. Die Festsetzungen seien deshalb nicht nur auf die jeweiligen Gebäude zu beziehen sondern auch auf das jeweilige Maß der Abweichung zu begrenzen.

·         Die Begründung zu den Abweichungen von der OGS  (Punkt 10.7) lege einen starken Bezug auf die Bestandssituation. Dies solle überarbeitet werden, da die Tatsache, dass einige Abweichungen bereits im Bestand bestehen, nicht die ausschließliche Begründung für das Gewähren der Abweichungen darstelle.

·         Die Erweiterung des Geltungsbereichs sei in der Begründung noch nicht berücksichtigt worden. Dies solle mit dem Hinweis nachgeholt werden, dass dieser Bereich nicht Teil des Vorhabengebiets werde.

·         Es sei zu prüfen, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) auf der Planzeichnung auftauchen müsse, da er im größeren Format noch einmal anliege.

Zum Vorhaben- und Erschließungsplan:

·         Die Darstellung der Anpflanzung sei wieder hinzuzufügen.

·         Der VEP auf der Planurkunde sei nicht identisch mit dem der Vorhabenplanung, dies solle korrigiert oder wie oben bereits erwähnt, einer der beiden entfernt werden.

  • Das im östlichen Bereich angrenzende Flurstück Nr. 33/1 habe im Lageplan die Bezeichnung Private Grünfläche erhalten. Da dieses Grundstück mit der Vorhabenplanung nicht im Zusammenhang stehe, solle die Beschriftung entfernt werden.

 

Allgemeines:

·         Die Verwaltung solle die Unterlagen darüber hinaus auf redaktionelle Fehler überprüfen und die Planverfasser um Überarbeitung bitten.

 

3.    Der Entwurf des Planes und der Begründung seien nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich müsse der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet eingestellt und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich gemacht werden.

 

4.    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan werde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.


Bürgermeisterin Riemann erläutert anhand der Vorlage:

Sachdarstellung mit Begründung:

Die Gemeinde Oevenum hat am 20.07.2017 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 für das Gebiet Ferienhausanlage „Hus an de Marsch“, Grundstücke Buurnstrat 26 und 28 gefasst. Anlass für die Aufstellung ist die Absicht die in dem Plangebiet bestehende Ferienhausanlage „Hus an de Marsch“ zu sanieren und zu erweitern. In diesem Zusammenhang wurden als Planungsziele die Ausweisung eines Sondergebiets - Ferienhausanlage und die Regelung gestalterischer Vorgaben festgelegt. Da das Planverfahren gemäß § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt wird, wurden ferner die verbindliche Gestaltung des Vorhabens gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Sicherung des dauerhaften Betriebs der Ferienhausanlage einschl. des dazugehörigen Cafés als Planungsziele formuliert.

Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Behördenbeteiligung hat stattgefunden und die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer öffentlichen Anhörung durchgeführt. Die hier vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden in die Planunterlagen eingearbeitet.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 10 wurde im nordöstlichen Bereich um ein Teilstück erweitert. Grund hierfür ist eine geringfügige Überbauung der Flurstücksgrenze durch das bestehende Gebäude im nordöstlichen Bereich des Vorhabengebietes. Das Gebäude ist Teil der Vorhabenplanung und muss somit vollständig innerhalb des Geltungsbereichs liegen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist der Entwurf des Bebauungsplans für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Behörden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen. Dazu ist von der Gemeinde der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 


Zu a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

 

Abstimmungsergebnis:           Ja:       einstimmig (6 Stimmen)

 

 

Zu b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

Abstimmungsergebnis:           Ja:       einstimmig (6 Stimmen)