Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen stimmt den wie folgt aufgeführten Änderungen zu. Die Satzungstexte sind entsprechend anzupassen und in der Beratungsfolge dem Finanzausschuss sowie der Stadtvertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen möge sich für folgende Änderungen aussprechen:

 

Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr (SNGebührenS) vom 13.05.2011.

Neufassung des § 4 (Änderung hervorgehoben).

 

§ 4
Gebührenbemessung und Gebührenberechnung

(1) Grundlagen für die Bemessung der Gebühren sind die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch, wobei insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung zu berücksichtigen sind, sowie der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung. Wird bei Warenauslagen oder gastronomischer Bestuhlung mehr als 75 % der eigenen Grundstücksbreite von der öffentlichen Verkehrsfläche in Anspruch genommen, werden immer die Außengrenzen der beanspruchten Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, auch wenn es Passanten noch möglich ist, zwischen den Waren und der Möblierung noch einen Passierweg zu finden. Flächen zwischen oder vor Warenauslagen, die überwiegend für Kunden und Käufer zur Verfügung stehen, gelten als Sondernutzungsfläche.

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Die in Ziffer 1.1c der Anlage genannten Zonen umfassen folgende Stadtbezirke:

Zone 1: Sandwall von Mittelstraße bis Feldstraße, gesamte Kurpromenade

Zone 2: Sandwall von Mittelstraße bis Große Straße, Königstraße

Zone 3: Große Straße, Mittelstraße, Süderstraße von Wilhelmstraße bis Sandwall, Carl-Häberlin-Straße

Zone 4: alle anderen Straßen der Fußgängerzone

Zone 5: alle Straßen außerhalb der Fußgängerzone

(3) Bei nach einem bestimmten Längen- oder Flächenmaß zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

(4) Eine Nutzung, die nicht auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Inanspruchnahme der öffentlichen Flächen abstellt, wird auf Zeit erteilt. Diese Festsetzung gilt dann vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Der Gebührenrahmen, der den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres umfasst, ermäßigt sich um die Hälfte, wenn der Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni erfolgt.

 

Anlage zu § 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 13.05.2011
Änderung Gebührentarif 1 Straßenhandel und Gastronomie (Änderung hervorgehoben).

1. Straßenhandel und Gastronomie

 

1.4 Betriebe im Sinne des § 1 Gaststättengesetz pro Sitzgelegenheit auf Zeit

in Zone 1

85,00 Euro

in Zone 2

70,00 Euro

in Zone 3

50,00 Euro

in Zone 4

40,00 Euro

in Zone 5

30,00 Euro

Stehtische

Doppelter Preis

 

Anlage zu § 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 13.05.2011

 

Neufassung der Tarifstelle 2.3 (Änderung hervorgehoben)

 

Stand 13.05.2011:
2.3 Verteilen von Handzetteln oder Warenproben, auch auf Parkplätzen durch Verteilung auf parkende Fahrzeuge                                                                  25,00 Euro pro Verteiler/halber Tag

 

Neufassung:

2.3 Verteilen von Handzetteln oder Warenproben                 25,00 Euro pro Verteiler/halber Tag  

 

 

Neufassung der Tarifstelle 4.1 (Änderung hervorgehoben)
Stand 13.05.2011:
4.1
Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterialien pro qm                                                                                       0,50 Euro/Woche

 

Neufassung:
4.1 Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Mobiltoiletten, Lagerung von Baumaterialien, Aushub und Schutt

Je angefangene Woche pro m² bei monatlicher Nutzung 5,00 € (Mindestgebühr 50,00 €)
                                                     bei wöchentlicher Nutzung 2,50 € (Mindestgebühr 25,00 €)

 

 

 

Neufassung der Tarifstelle 5.2 (Änderung hervorgehoben)
Stand 13.05.2011:

5.2 Baustelleneinrichtungen gemäß Ziffer 4.1 und Naturmaterialien wie Erde, Sand, pflanzl. Stoffe usw.                                                                                                         pro qm 1,00 Euro/Woche

 

Neufassung:
5.2 Baustelleneinrichtungen gemäß Ziffer 4.1 und Naturmaterialien wie Erde, Sand, pflanzl. Stoffe usw.

Je angefangene Woche pro m² bei monatlicher Nutzung 5,00 € (Mindestgebühr 50,00 €)
                                                     bei wöchentlicher Nutzung 2,50 € (Mindestgebühr 25,00 €)

 

 

Die oben angeführten Änderungsvorschläge finden die einstimmige Zustimmung durch den Ausschuss. Es wird empfohlen, die Vorlage ohne Änderungen in die Beratungsfolge zu geben.

 

 

 

 

 


Der Vorsitzende übergibt das Wort an den Berichterstatter.

 

Die Verwaltung führt anhand der Beschlussvorlage aus.

Aus den Reihen der SPD stößt der Vorschlag, das Verteilen von Handzetteln auf parkende Fahrzeuge als nicht mehr genehmigungsfähige Sondernutzung einzustufen, bereits aus Gründen der Abfallvermeidung auf Zustimmung.

 

Ein Vertreter der KG hinterfragt, wie die Taxierung der gastronomischen Sitzgelegenheit zukünftig gestaltet werden soll.
Nach kurzem Meinungsaustausch wird darüber befunden, dass die jetzige Regelung so beibehalten werden soll. Lediglich die Begrifflichkeiten sind satzungstechnisch gemäß Vorlage anzupassen.

Die Verwaltung erläutert in der gebotenen Kürze das Erhebungsprozedere und die Hintergründe, warum eine Einmessung vor Ort nicht mehr erfolgt.

 

Weitergehender Beratungsbedarf besteht nicht. Der Vorsitzende lässt über die Vorlage abstimmen.


Abstimmungsergebnis:           11 Ja-Stimmen