Sitzung: 22.02.2018 Stadtvertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Stadt/002248
Beschluss:
Zu a) Aufstellungsbeschluss
1.
Für das auf der anliegenden
Plankarte gekennzeichnete Gebiet im Ortsteil
Boldixum begrenzt durch einen Abstand von ca. 30 m südlich zur
Ocke-Nerong-Straße im Norden, der Gemeindegrenze zu Wrixum im Westen sowie dem Nieblumstieg
im Süden und Osten - Satzungsgebiet XIX – wird der Aufstellungsbeschluss für eine
Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB gefasst.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
2.
Für die Aufstellung der Erhaltungssatzung werden die folgenden
Planungsziele festgelegt:
2.1
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner
städtebaulichen Gestalt
2.2
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
3
Mit der Ausarbeitung der Planungsunterlagen wird das Bau- und
Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt.
Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. §
172 Abs. 2 BauGB).
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreter/innen:
17
Davon anwesend: 16
Ja-Stimmen: 10 Nein-Stimmen: 2 Stimmenthaltungen: 4
Aufgrund des § 22 GO waren keine folgende Stadtvertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Frau Dr. Ofterdinger-Daegel erläutert anhand
der Vorlage:
Sachdarstellung
mit Begründung:
Die Stadt Wyk auf Föhr beabsichtigt,
die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB für das auf der
anliegenden Plankarte gekennzeichnete Gebiet im Ortsteil Boldixum begrenzt durch
einen Abstand von ca. 30 m südlich zur Ocke-Nerong-Straße im Norden, der
Gemeindegrenze zu Wrixum im Westen sowie dem Nieblumstieg im Süden und Osten.
Ausgangspunkt
Seit den 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts sind durch die Stadt
Wyk auf Föhr für insgesamt 18 Teilbereiche des Stadtgebietes
Erhaltungssatzungen erlassen worden, zuerst nach § 39h Bundesbaugesetz (BBauG)
später nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB). Die jüngste Satzung für das
Satzungsgebiet XVIII wurde im Jahr 2017 aufgestellt. Mit diesen Satzungen sind
der Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den
jeweiligen Satzungsgebieten einem Genehmigungsvorbehalt durch die Stadt
unterworfen worden.
Zielsetzung
Mit den Erhaltungssatzungen wird die städtebauliche Zielsetzung
verfolgt, „bauliche Anlagen, welche allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das
Landschaftsbild prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischen Bedeutung sind“ (zitiert nach § 172 Abs. 3
BauGB),
zu erhalten.
Neben der oben beschriebenen Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestaltung (Ortsbild) kann
ferner die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutz)
Ziel einer Erhaltungssatzung sein. Insbesondere bei einer beantragten
Nutzungsänderung von Wohngebäuden, die für Dauerwohnzwecke genehmigt und
genutzt sind bzw. waren, zu Ferienwohnzwecken kommt diesem Gesichtspunkt eine
besondere Bedeutung zu.