Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

  1. Der beigefügte Satzungsentwurf wird hiermit als Satzung beschlossen.

Die Satzung ist auszufertigen und bekannt zu machen.

  1. Maßnahmen, deren sachliche Beitragspflicht bereits entstanden ist, die aber noch nicht rechtskräftig beschieden worden sind, werden nach der zum Zeitpunkt der Schlussabnahme gültigen Satzung abgerechnet.

Herr Schmidt stellt dir Ergänzungsvorlage vor und berichtet anhand dieser.

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Änderung der Gemeindeordnung (GO) beschlossen.

Mit Änderung der Gemeindeordnung durch Gesetz vom 04.01.2018 wurde die Erhebungspflicht für Straßenbaubeiträge mit Wirkung vom 26.01.2018 abgeschafft.

Die Entscheidung, ob Straßenbaubeiträge erhoben werden sollen, ist nun in das Ermessen der Gemeinden gestellt worden.

Gemeinden, die über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügen, können nun über deren Aufhebung entscheiden. Eine Aufhebung mit Wirkung in die Vergangenheit ist allerdings rechtlich nicht zulässig. Bisher festgesetzte Beiträge sind zu zahlen und Maßnahmen, für die die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, sind abzurechnen.

 

Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 23.11.2017 bereits den Entschluss gefasst, zukünftig keine Straßenbaubeiträge mehr erheben zu wollen.

Der Vorlage ist daher der Entwurf einer Aufhebungssatzung als Anlage beigefügt.

 

Aufgrund der Aktualität der Gesetzesänderung liegt noch kein abschließender Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vor, der die rechtliche Umsetzung festlegt. Um eine hohe Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die Stadt auf Föhr, nach Rücksprache mit der Kommunalaufsichtsbehörde, beschließen wie mit der Abrechnung von Maßnahmen umgegangen werden soll, deren sachliche Beitragspflicht vor Inkrafttreten der Änderung der Gemeindeordnung (26.01.2018) entstanden ist.

Bezüglich der „Altfälle“ lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber keine Rückwirkung des Gesetzes vorgesehen hat. Es handelt sich um eine Stichtagsregelung. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme, d. h. mit der Schlussabnahme der im Bauprogramm vorgesehenen Maßnahmen. Mit dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ist die Beitragsschuld dem Grunde und der Höhe nach unveränderbar. Abzustellen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht. Die Höhe der Beitragsforderung bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gültigen Satzung.

Ist die sachliche Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten des § 76 Abs. 2 Satz 2 GO entstanden, besteht die Erhebungspflicht fort.

Beitragssatzungen können — auch rückwirkend — frühestens mit Wirkung zum 26. Januar 2018 (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes) aufgehoben werden.

Auch wenn die Beitragssatzung aufgehoben wird, sind also die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht maßgeblich. Wird eine Satzung nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, aber noch vor Bekanntgabe der Beitragsbescheide geändert oder auch aufgehoben, so hat das auf die Höhe einer einmal entstandenen Beitragsforderung keinen Einfluss. Auch nach der Aufhebung einer Satzung ist der Beitragsbescheid für entstandene Beitragsforderungen auf Grundlage der aufgehobenen Satzung zu erlassen, weil auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abzustellen ist. Nachträglich eingetretene Rechtsänderungen sind dann unbeachtlich. Die Beitragspflicht entfällt, wenn eine Satzung mit Rückwirkung aufgehoben wurde.

 

Daraus folgt:

Ist die Beitragspflicht vor Inkrafttreten des § 76 Abs. 2 Satz 2 GO entstanden besteht diese fort, auch wenn die Satzung aufgehoben wurde. Das gilt auch für eine rückwirkende Aufhebung. Eine rückwirkende Aufhebung für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 76 Abs. 2 Satz 2 GO ist rechtlich überdies unzulässig, weil nach alter Rechtslage aufgrund des § 76 Abs. 2 GO a. F. eine Erhebungspflicht bestand. Auf den Beratungserlass vom 30. Oktober 2009 (Az. IV 322 — 162.723/715) zur alten Rechtslage wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Für den Zeitraum nach Inkrafttreten des § 76 Abs. 2 Satz 2 GO kann die Beitragssatzung — auch rückwirkend — aufgehoben werden. Ist die Beitragspflicht nach Inkrafttreten des § 76 Abs. 2 Satz 2 GO entstanden und liegt in diesem Zeitpunkt eine wirksame Beitragssatzung vor, die rückwirkend aufgehoben wird, entsteht die Beitragspflicht nicht. Auf bereits gezahlte Beiträge und Vorauszahlungen haben die Beitragsschuldner einen Erstattungsanspruch. Es wird empfohlen, die Rückabwicklung durch Satzung zu regeln. Abgeschlossene und rechtskräftig beschiedene Fälle haben weiterhin Bestand. Abgeschlossene Maßnahmen, die noch nicht oder nicht rechtskräftig beschieden wurden, müssen nach der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gültigen Satzung abgerechnet werden. Die bis zum Inkrafttreten geltende Rechtslage ist maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von bis dahin abgeschlossenen Maßnahmen. Nur bei lediglich geplanten oder noch im Bau befindlichen Maßnahmen muss die „neue" im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme geltende Rechtslage angewandt werden. Besteht im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme keine Beitragssatzung (mehr), ist die Maßnahme beitragsfrei.

 

 

Im Zuge der Beratung kommt die Frage auf, welche Kosten entstanden wären, hätte ein solcher Beschluss bereits vor einigen Jahren getroffen werden können.

Es wird daraufhin ausgeführt, dass ein Auftrag an das Bauamt, zur Ermittlung der Kosten, bereits erteilt wurde.

Die genaueren Zahlen sollten in der nächsten Finanzausschusssitzung vorliegen.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig