Frau Gehrmann verlässt wegen Befangenheit den Sitzungssaal.

 

Frau Braun erklärt, dass gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 der Amtsordnung vor der Wahl die Stelle der Amtsdirektorin/des Amtsdirektors öffentlich auszuschreiben sei. Davon könne bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Amtsausschusses, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, abgesehen werden.

 

Die Wahl oder Wiederwahl sei frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig (Ende Juli 2018).

 

Am heutigen Tage sei lediglich darüber zu entscheiden, ob man die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Amtsdirektorin/des Amtsdirektors zum jetzigen Zeitpunkt befürworte, um nicht wertvolle Zeit zu verlieren. Die Amtsinhaberin könne sich selbstverständlich ebenfalls bewerben.

 

Die Mitglieder des Amtsausschusses sprechen sich einstimmig dafür aus, die Stelle der Amtsdirektorin/des Amtsdirektors jetzt öffentlich auszuschreiben.

 

Im Anschluss an die Beschlussfassung nimmt Frau Gehrmann wieder an der Sitzung teil.