Zu TOP 9.3 der Niederschrift über die 44. Sitzung wird angemerkt, dass der letzte Satz gestrichen werden müsse.

 

Dafür müsse es heißen:

 

In der anschließenden Abstimmung beschließt die Stadtvertretung gemäß Antrag:

 

1)    Genehmigungen für Sondernutzungen für Veranstaltungen und sonstige Nutzungen auf städtischem Grund werden nur erteilt, wenn

a. bei der Ausgabe und beim Verkauf von Speisen und Getränken im Sinne des § 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Nordfriesland in erster Linie Abfall vermieden wird und Geschirr, Besteck und Trinkbehältnisse vorrangig als Mehrweg ausgegeben werden; hierzu zählen auch mehrfach verwendbares und abwaschbares Besteck und entsprechende Mehrwegbehältnisse aus Kunststoff.

b. Zweitrangig kann auch verrottbares Besteck und Geschirr aus Papier/Pappe/Holz bzw. essbares Geschirr ausgegeben werden. Einwegbesteck, -geschirr und Trinkbecher aus vermeintlich kompostierbaren bzw. verrottbaren Kunststoffen sind dem jedoch nicht gleichgesetzt, da die angebliche Kompostierfähigkeit dieser Kunststoffe nicht erwiesen ist.

c. Eine Abweichung von der Verwendung von Mehrwegbehältnissen ist nach Prüfung im Einzelfall möglich (Härtefallklausel).

2)    Gleiches gilt für den Abschluss von Pachtverträgen und gilt auch für Pachtverträge, die von städtischen Eigenbetrieben geschlossen werden. Bestehende Pachtverträge sind zu überprüfen und entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.

3)    Bestehende Satzungen sind entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben nach einmaliger Aufforderung, ist die erteilte Genehmigung umgehend zu widerrufen.

 

Weitere Einwände gegen die Niederschrift über die 44. Sitzung (öffentlicher Teil) werden nicht erhoben.