Beschluss:
Die Stadtvertretung
spricht sich für folgende Änderungen der Gebührensatzung über die Sondernutzung
an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr (SNGebührenS) vom 13.05.2011
aus:
Neufassung des § 4 (Änderung hervorgehoben).
§ 4
Gebührenbemessung und Gebührenberechnung
(1) Grundlagen für die Bemessung der Gebühren
sind die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch, wobei
insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und der
Umfang der Sondernutzung zu berücksichtigen sind, sowie der wirtschaftliche
Vorteil der Sondernutzung. Wird bei Warenauslagen oder gastronomischer
Bestuhlung mehr als 75 % der eigenen Grundstücksbreite von der öffentlichen
Verkehrsfläche in Anspruch genommen, werden immer die Außengrenzen der
beanspruchten Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, auch wenn es
Passanten noch möglich ist, zwischen den Waren und der Möblierung noch einen
Passierweg zu finden. Flächen zwischen oder vor Warenauslagen, die überwiegend
für Kunden und Käufer zur Verfügung stehen, gelten als Sondernutzungsfläche.
(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Die in Ziffer 1.1c der Anlage genannten
Zonen umfassen folgende Stadtbezirke:
Zone 1: Sandwall von Mittelstraße bis Feldstraße,
gesamte Kurpromenade
Zone 2: Sandwall von Mittelstraße bis Große Straße,
Königstraße
Zone 3: Große Straße, Mittelstraße, Süderstraße von
Wilhelmstraße bis Sandwall, Carl-Häberlin-Straße
Zone 4: alle anderen Straßen der Fußgängerzone
Zone 5: alle Straßen außerhalb der Fußgängerzone
(3) Bei nach einem bestimmten Längen- oder
Flächenmaß zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll
gerechnet.
(4) Eine Nutzung, die nicht auf tägliche,
wöchentliche oder monatliche Inanspruchnahme der öffentlichen Flächen abstellt,
wird auf Zeit erteilt. Diese Festsetzung
gilt dann vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Der Gebührenrahmen, der den
Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres umfasst, ermäßigt sich um die
Hälfte, wenn der Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni erfolgt.
Anlage zu § 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen
Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 13.05.2011
Änderung Gebührentarif 1 Straßenhandel und Gastronomie (Änderung hervorgehoben).
1. Straßenhandel
und Gastronomie
1.4 Betriebe im Sinne des § 1
Gaststättengesetz pro Sitzgelegenheit
auf Zeit |
|
in Zone 1 |
85,00 Euro |
in Zone 2 |
70,00 Euro |
in Zone 3 |
50,00 Euro |
in Zone 4 |
40,00 Euro |
in Zone 5 |
30,00 Euro |
Stehtische |
Doppelter Preis |
Anlage zu § 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung
an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 13.05.2011
Neufassung der
Tarifstelle 2.3 (Änderung hervorgehoben)
Stand 13.05.2011:
2.3 Verteilen von Handzetteln oder Warenproben, auch auf Parkplätzen durch Verteilung auf parkende Fahrzeuge 25,00
Euro pro Verteiler/halber Tag
Neufassung:
2.3 Verteilen von
Handzetteln oder Warenproben 25,00
Euro pro Verteiler/halber Tag
Neufassung der Tarifstelle 4.1 (Änderung hervorgehoben)
Stand 13.05.2011:
4.1 Bauzäune,
Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von
Baumaterialien pro qm 0,50 Euro/Woche
Neufassung:
4.1 Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Mobiltoiletten, Lagerung von
Baumaterialien, Aushub und Schutt
Je angefangene Woche pro m² bei monatlicher Nutzung 5,00 €
(Mindestgebühr 50,00 €)
bei wöchentlicher Nutzung 2,50 €
(Mindestgebühr 25,00 €)
Neufassung der
Tarifstelle 5.2 (Änderung hervorgehoben)
Stand 13.05.2011:
5.2
Baustelleneinrichtungen gemäß Ziffer 4.1 und Naturmaterialien wie Erde, Sand,
pflanzl. Stoffe usw. pro qm 1,00 Euro/Woche
Neufassung:
5.2 Baustelleneinrichtungen gemäß Ziffer 4.1 und Naturmaterialien wie Erde,
Sand, pflanzl. Stoffe usw.
Je angefangene Woche pro m² bei monatlicher Nutzung 5,00 €
(Mindestgebühr 50,00 €)
bei wöchentlicher Nutzung 2,50 €
(Mindestgebühr 25,00 €)
Herr Schmidt berichtet anhand der Vorlage.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die praktische Umsetzung
der zur Zeit geltenden Satzungen für die Bereich der Sondernutzung innerhalb
der Stadt Wyk auf Föhr hat aufgezeigt, dass diese hinsichtlich der aufgeführten
Gebührentatbestände einer weitergehenden Konkretisierung bedürfen. Am
07.04.2011 hatte sich der damalige Ausschuss für einen Preis pro Stuhl als
Berechnungsgrundlage ausgesprochen. Zwischenzeitig ist der vermehrte Einsatz
von Bänken oder ähnlichen Sitzgelegenheiten festzustellen. Der geltende
Gebührentarif kann daher nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Die Anlage zu § 4 der
Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen soll zudem
inhaltlich sowie in der Taxierung überarbeitet und angepasst werden.
Das Verteilen von
Handzetteln auf parkende Fahrzeuge sollte aus Sicht der Verwaltung nicht mehr
genehmigungsfähig sein (Tarifstelle 2.3). In der Vergangenheit hat gerade das
Verteilen von Handzetteln auf parkende Fahrzeuge wiederholt zu Beschwerden
geführt. Diese hatten in der Regel zum Inhalt, dass sich die Werbeträger,
entweder vom Regen durchnässt oder von der Sonne angetrocknet, nicht mehr
rückstandslos von den Fahrzeugscheiben entfernen ließen. Zudem wurden die
Werbeträger regelmäßig achtlos unmittelbar vor Ort entsorgt, was zu einem
unnötigen Anfall von Abfall gesorgt und ebenfalls das Erscheinungsbild der
öffentlichen Parkplätze beeinträchtig hat. Bei den festgestellten
Verteilungsaktionen wurde im Vorfeld
stets nicht um eine Erlaubnis nachgesucht.
Die Tarifziffern 4.1
sowie 5.2 zum Stand 13.05.2011 stehen im Kosten-Nutzen-Vergleich gemessen an
der aufzubringenden Arbeitsleistung für Einmessung und Abfassung des
Erlaubnisbescheides in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis.
Ferner hat sich die
Herausnahme des Zeitraums der „Silvestermeile“ für die verwaltungsmäßige
Abwicklung der Erlaubniserteilung als nicht praxisgerecht erwiesen, was zu
einem nicht unerheblichen Verwaltungsmehraufwand führt.
Im unmittelbaren Zusammenhang soll zudem dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass Überlegungen bestehen, die Silvestermeile zukünftig nicht mehr im Bereich
des Sandwalls zwischen der Mittel- und Feldstraße abzuhalten, sondern auf dem
Rathausvorplatz. Ein separates Ausweisen der Zeit der Silvestermeile wäre dann
nicht mehr erforderlich.
Abstimmungsergebnis: einstimmig